Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
108 kB
Datum
30.11.2011
Erstellt
01.07.11, 06:18
Aktualisiert
25.11.11, 10:09
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 279/2011
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 20.06.2011
gez. Wirtz
17.11.2011
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
BM / Dezernent
- 20 -
Den beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Grüne leite ich an die zuständigen Ausschüsse
weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
06.07.2011
vorberatend
Rat
19.07.2011
beschließend
Ausschuss für Stadtentwicklung
22.09.2011
beschließend
Rat
04.10.2011
beschließend
Ausschuss für Stadtentwicklung
30.11.2011
vorberatend
Betrifft:
Bemerkungen
Antrag zum BP 160A Villehang, Staffelgeschosse
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Antrag bezieht sich auf die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans
Nr. 160A, Erftstadt-Liblar, Villehang, mit dem Inhalt, die bisherigen Vorschriften über die
Dachformen zu ändern. Es wird vorgeschlagen, Staffelgeschosse auch dann bauordnungs- und
planungsrechtlich zuzulassen, wenn sie lediglich um eine Mauerstärke zurückspringen. Darüber
hinaus soll die bisher eingeschränkte Zulässigkeit von Flachdächer und Pultdächer (nur in
Verbindung mit Staffelgeschossen) im Plangebiet aufgehoben werden.
Der Antragsteller führt zu den Staffelgeschossen aus, dass es im Baugebiet Irritationen bezüglich
ihrer Interpretation gegeben hat.
Die Aussagen der Verwaltung (Untere Bauaufsichtsbehörde und Planungsamt) zu
Staffelgeschossen sind bisher jedoch immer einheitlich getroffen worden. Sie richten sich an die
Vorgaben der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) und den diesbezüglichen Kommentierungen
zur BauO NRW.
Die BauO NRW enthält in § 2 Abs. 5 (Begriffe) im Rahmen der Legaldefinition des Vollgeschosses
auch die Beschreibung des Staffelgeschosses. Danach ist ein gegenüber den Außenwänden des
Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) nur dann eine Vollgeschoss,
wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden
Geschosses hat. Bei einem Staffelgeschoss darf es sich also nur um ein Geschoss handeln, das
i.S. der BauO NRW nicht Vollgeschoss ist.
Nach Kommentierung Gädtke, 11. Auflage, zu § 2 BauO NRW Rd.-Nr.200 ff, ist ein
Staffelgeschoss u.a. eine Geschoss, dass sich gegenüber allen (freien) Außenwänden des
Gebäudes - auch optisch - deutlich von dem darunter liegenden Geschoss absetzt. Ein Maß von
weniger als 1,00m erscheint als Kriterium für ein Staffelgeschoss unvorstellbar.
Eine gleich lautende Kommentierung im Handbuch: Bauordnungsrecht (Wissensmanagement
Nordrhein Westfalen, LEXsoft) kommt ebenfalls zu der Aussage, das ein Rücksprung von bis zu
1,00m zu wenig sein dürfte.
„Ein Staffelgeschoss ruht sichtbar und konstruktiv nicht auf den übrigen Dachteilen, sondern auf
der Decke des darunter liegenden Geschosses“.
Im Umgang mit Bauherrn und Architekten werden Staffelgeschosse bisher von der Verwaltung
ausschließlich auf dieser Grundlage (Rücksprung von mind. 1,00m) definiert und auch genehmigt.
Ein Maß unter einem Meter - im Antrag mit einer Mauerstärke angegeben - erfüllt somit nicht das
Kriterium eines Staffelgeschosses.
Im Bebauungsplan Nr. 160A sind Staffelgeschosse in der o.a. beschriebenen Form aus
gestalterischen Gründen bei gleichzeitiger Erhöhung des realen Maßes der Nutzung festgesetzt.
Insbesondere betrifft dies den Bereich der „baulichen Mitte“ des Plangebietes: um einen mit
Bäumen bestandenen Platz gliedert sich eine zweigeschossige Bebauung mit zusätzlichen
Staffelgeschossen in weitgehend einheitlicher äußerer Gestaltung. Durch die im dritten Geschoss
- um mindestens einen Meter – zurückversetzten Staffelgeschosse wird zudem eine bessere
Belichtung und Besonnung der Nachbargrundstücke erreicht. Auch wird mit Staffelgeschossen
optisch eine Aufweitung des Straßenraums der Wohnstraßen erreicht. Ein solches
zurückversetztes Staffelgeschoss erweckt zudem nicht den Eindruck einer dreigeschossigen
Bebauung.
Hingegen kann mit einem nur marginal versetztem Staffelgeschoss - wie im Antrag gefordert – ein
massiver Gesamtbaukörper entstehen, der in seinem städtebaulichen Erscheinungsbild eine
erdrückende Wirkung auf die Nachbarbebauung ausübt und darüber hinaus die
Nachbargrundstücke wesentlich mehr verschattet als dies mit einem Staffelgeschoss, welches
mehr als einem Meter zurückversetzt ist, zu befürchten ist.
Des weiteren ist beantragt, im gesamten Plangebiet Flach- und Pultdächer - auch bei einer
eingeschossigen Bauweise - als allgemein zulässig festzusetzen. Eine solche Festsetzung kann
aus städtebaulicher Sicht nicht befürwortet werden.
Im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 160A ist - städtebaulich gegliedert - eine ein- oder
zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Für die eingeschossige Bebauung ist die Firsthöhe mit
einer Mindest- und Maximalhöhe von 7,00m bis 9,00m, für die zweigeschossige Bebauung mit
einer Mindest- und Maximalhöhe von 9,50m bis 10,50m festgesetzt.
Die Errichtung eines Flach- oder Pultdaches ist bisher lediglich in Verbindung mit einem
Staffelgeschoss zulässig. Damit wird erreicht, das ein flach geneigtes Dach nur in Verbindung mit
der architektonischen Sonderform (Staffelgeschoss) realisiert werden kann. Ein unmittelbares
Nebeneinander von z.B. einem eingeschossigen Flachdachgebäude und einem Gebäude mit
einem Satteldach wird somit vermieden. Auch droht mit der Zulässigkeit von Flachdächern im
Bereich der „bauliche Mitte“ der Verlust des harmonischen Maßstabs, wenn Gebäude mit einem
Staffelgeschoss unmittelbar neben Gebäude mit Flachdach - aber ohne Staffelgeschoss,
entstehen.
Orientiert an den o.a. Höhenfestsetzungen sind hingegen im gesamten Plangebiet andere
Dachformen, wie z.B. Sattel- oder Walmdächer allgemein zulässig. Diese Festsetzung ist das
Ergebnis der intensiven Vorentwurfsplanung und entspricht zudem der Gesamtkonzeption des
vom Rat beschlossenen Bebauungsplans.
Die vom Antragsteller angesprochene bessere Realisierungsmöglichkeit
erneuerbarer Energien auf Flachdächern ist nur bedingt zutreffend.
-2-
des
Einsatzes
Die bessere Realisierungsmöglichkeit für den Einsatz erneuerbarer Energien (sog. regenerativer
Energien) ist zumindest für den Nutzungsbereich der Solarenergie (Fotovoltaik bzw. Solarthermie)
nur unter der Voraussetzung gegeben, dass dem Sonnenstand nachgeführte Module bzw.
Kollektoren eingesetzt werden. Für die üblicherweise eingesetzten Module (PV-Module bzw.
Flach- oder Vakuumröhrenkollektoren) ist eine Ausrichtung zur Sonne in einem Winkel von 24 bis
42 Grad Neigung in Erftstadt wirtschaftlich besonders günstig. Bei entsprechender
Gebäudeausrichtung kann dieser Optimalbereich bei Dächern mit entsprechend geneigten
Flächen (z.B. Satteldächern, Pultdächer) erreicht werden. Bei Flachdächern ist eine
entsprechende Aufständerung erforderlich, um diesen Optimalbereich zu erreichen. Diese
Aufständerung führt zu einer Kosten- und Gewichtssteigerung der Anlagen.
Flachdächer sind hingegen, bei entsprechend ausgelegter Statik, im Gegensatz zu geneigten
Dächern, besser geeignet zum Aufstellen von Luft-Wasser-Wärmepumpen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine dem Antrag entsprechende und darüber hinaus
die Grundzüge der Planung berührende Änderung des erst seit dem 14.04.2010 rechtskräftigen
Bebauungsplans aus Gründen des Vertrauensschutzes problematisch werden kann, da 75 % der
städtischen Baugrundstücke verkauft und die restlichen Grundstücke für mögliche Käufer
„reserviert“ sind. Für viele Grundstücke sind zudem, auch im Vertrauen auf den Bestand der
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, bereits bauordnungsrechtliche Verfahren
(Baugenehmigungen bzw. Anzeigeverfahren) durchgeführt worden.
(Dr. Rips)
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