Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
91 kB
Datum
30.11.2011
Erstellt
18.11.11, 06:26
Aktualisiert
24.11.11, 06:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4 zu A 279 / 2011
Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 22.09.2011 im Ergebnis der
Beratungen über die Anlage 3 zu A 279/2011 beschlossen, vor einem entsprechendem
Satzungsbeschluss über eine vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 160A, E.Liblar, Am Villehang, der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben und die Grundstückseigentümer des Plangebietes unmittelbar
schriftlich zu beteiligen.
Die Beteiligung wurde in der Zeit vom 10.10.2011 bis 11.11.2011 mit folgenden Ergänzungsund Änderungsvorschlägen bzgl. der baulichen Gestaltung oberster Geschosse im
Plangebiet durchgeführt:
In Ziffer 3.1 (Dachform) wird folgender Absatz hinzugefügt:
Im gesamten Plangebiet ist ausnahmsweise ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig, wenn es den
folgenden Vorgaben entspricht:
es muss ein oberstes Geschoss sein,
es darf nur Zweidrittel der Fläche des darunter liegenden Geschosses haben,
es muss ein Pult- oder Flachdach haben und
es muss von der vorderen Bauflucht mindestens 1 m zurückspringen.
In Ziffer 1.3 (Überbaubare Grundstücksfläche) wird folgender Absatz hinzugefügt:
„Die im Bereich WA 1 und WA 3 festgesetzte Baulinie gilt nur für das Erd- und erste Obergeschoss.“
Mit der Ergänzung der textlichen Festsetzungen (unter Ziffer 3.1 (Dachform)) wird eine flexiblere
Grundrissgestaltung bzw. auch ein Staffelgeschoss mit einem geringeren Rücksprung als 1,00m und
eine flexiblere äußere bauliche Gestaltung des Dachgeschosses, ohne dass das städtebauliche
Konzept des Bebauungsplanes beeinträchtigt wird, ermöglicht. Die textliche Ergänzung bewirkt keine
Erhöhung der Gebäudekörper, sondern eröffnet die Möglichkeit, ausnahmsweise im oberen Geschoss
bzw. Dachgeschoss von der Festsetzung des Staffelgeschosses abzuweichen. Die Einschränkung auf
Zweidrittel der darunter liegenden Grundfläche schränkt das Bauvolumen in diesem Geschoss auf den
bisherigen zulässigen Umfang ein und verhindert, dass ein zusätzliches Vollgeschoss entsteht.
Zur Bildung einer durchgehenden baulichen Raumkante an der Platzanlage im Eingangsbereich des
Plangebietes ist zur Abgrenzung der bebaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan eine Baulinie
festgesetzt. Ist eine Baulinie festgesetzt, muss in allen Geschossen auf dieser Linie gebaut werden.
Die Ergänzung unter Ziffer 1.3 dient somit der Klarstellung, dass im obersten Geschoss bzw.
Dachgeschoss, z.B. bei der Errichtung eines Staffelgeschosses, ein Zurücktreten von Gebäudeteilen
zulässig ist.
Von
den
29
angeschriebenen
Grundstückseigentümern
und
potenziellen
Grundstückskäufern haben sechs Eigentümer schriftlich Bedenken vorgetragen (s. Anlage).
Ein weiterer Grundstückseigentümer hat telefonisch Bedenken geäußert. Drei
Grundstückseigentümer haben sich telefonisch positiv zur beabsichtigten Änderung geäußert
und wollten bis zur Entscheidung über die Planänderung mit ihrer Gebäudeplanung warten.
Die vorgebrachten Bedenken beziehen sich vor allem auf den Vertrauensschutz sowie auf
städtebauliche Tatbestände.
Es wird angeführt, dass ein Vertrauensverlust dadurch entsteht, dass sie ihre Entscheidung,
das Grundstück zu erwerben, auch unter der Voraussetzung getroffen haben, dass
Staffelgeschosse nur mit 1,00m Rücksprung errichtet werden dürfen. Die
Grundstückseigentümer fühlen sich zudem in ihren Gestaltungsmöglichkeiten benachteiligt,
wenn sie bereits mit dem Bau - auf geltendes Recht vertrauend (Planungssicherheit) –
begonnen haben.
Weiter wird ausgeführt, dass das städtebauliche Konzept des Bebauungsplans durch eine
Änderung der bisherigen Staffelgeschossfestsetzung negativ beeinflusst wird. U.a. wird
befürchtet, das sich die Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse verschlechtern, die
Grundstücke stärker verschatten und das Erscheinungsbild des Baugebiets durch eine
massivere Bebauung („optisch dreigeschossig, massiv wirkende Hauswand, baulicher
Charakter einer Mehrfamilienhausbebauung“) gestört wird.
Sollte der Ausschuss dem Rat einen Beschluss über die vereinfachte Änderung empfehlen,
wird die Verwaltung bis zur Ratssitzung am 13.12.2011 eine entsprechende Vorlage
erarbeiten. Über die vorgetragenen abwägungsrelevanten Bedenken hat dann der Rat vor
dem Beschluss über eine vereinfachte Änderung des Bebauungsplans im Rahmen einer
Abwägung (§ 1 Abs.7 Baugesetzbuch) zu entscheiden.
(Dr. Rips)
Anlage
Schriftl. Stellungnahmen