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Antrag (Anlage 4)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
91 kB
Datum
30.11.2011
Erstellt
18.11.11, 06:26
Aktualisiert
24.11.11, 06:40
Antrag (Anlage 4) Antrag (Anlage 4) Antrag (Anlage 4)

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Inhalt der Datei

Anlage 4 zu A 279 / 2011 Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 22.09.2011 im Ergebnis der Beratungen über die Anlage 3 zu A 279/2011 beschlossen, vor einem entsprechendem Satzungsbeschluss über eine vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 160A, E.Liblar, Am Villehang, der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Grundstückseigentümer des Plangebietes unmittelbar schriftlich zu beteiligen. Die Beteiligung wurde in der Zeit vom 10.10.2011 bis 11.11.2011 mit folgenden Ergänzungsund Änderungsvorschlägen bzgl. der baulichen Gestaltung oberster Geschosse im Plangebiet durchgeführt: In Ziffer 3.1 (Dachform) wird folgender Absatz hinzugefügt: Im gesamten Plangebiet ist ausnahmsweise ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig, wenn es den folgenden Vorgaben entspricht: es muss ein oberstes Geschoss sein, es darf nur Zweidrittel der Fläche des darunter liegenden Geschosses haben, es muss ein Pult- oder Flachdach haben und es muss von der vorderen Bauflucht mindestens 1 m zurückspringen. In Ziffer 1.3 (Überbaubare Grundstücksfläche) wird folgender Absatz hinzugefügt: „Die im Bereich WA 1 und WA 3 festgesetzte Baulinie gilt nur für das Erd- und erste Obergeschoss.“ Mit der Ergänzung der textlichen Festsetzungen (unter Ziffer 3.1 (Dachform)) wird eine flexiblere Grundrissgestaltung bzw. auch ein Staffelgeschoss mit einem geringeren Rücksprung als 1,00m und eine flexiblere äußere bauliche Gestaltung des Dachgeschosses, ohne dass das städtebauliche Konzept des Bebauungsplanes beeinträchtigt wird, ermöglicht. Die textliche Ergänzung bewirkt keine Erhöhung der Gebäudekörper, sondern eröffnet die Möglichkeit, ausnahmsweise im oberen Geschoss bzw. Dachgeschoss von der Festsetzung des Staffelgeschosses abzuweichen. Die Einschränkung auf Zweidrittel der darunter liegenden Grundfläche schränkt das Bauvolumen in diesem Geschoss auf den bisherigen zulässigen Umfang ein und verhindert, dass ein zusätzliches Vollgeschoss entsteht. Zur Bildung einer durchgehenden baulichen Raumkante an der Platzanlage im Eingangsbereich des Plangebietes ist zur Abgrenzung der bebaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan eine Baulinie festgesetzt. Ist eine Baulinie festgesetzt, muss in allen Geschossen auf dieser Linie gebaut werden. Die Ergänzung unter Ziffer 1.3 dient somit der Klarstellung, dass im obersten Geschoss bzw. Dachgeschoss, z.B. bei der Errichtung eines Staffelgeschosses, ein Zurücktreten von Gebäudeteilen zulässig ist. Von den 29 angeschriebenen Grundstückseigentümern und potenziellen Grundstückskäufern haben sechs Eigentümer schriftlich Bedenken vorgetragen (s. Anlage). Ein weiterer Grundstückseigentümer hat telefonisch Bedenken geäußert. Drei Grundstückseigentümer haben sich telefonisch positiv zur beabsichtigten Änderung geäußert und wollten bis zur Entscheidung über die Planänderung mit ihrer Gebäudeplanung warten. Die vorgebrachten Bedenken beziehen sich vor allem auf den Vertrauensschutz sowie auf städtebauliche Tatbestände. Es wird angeführt, dass ein Vertrauensverlust dadurch entsteht, dass sie ihre Entscheidung, das Grundstück zu erwerben, auch unter der Voraussetzung getroffen haben, dass Staffelgeschosse nur mit 1,00m Rücksprung errichtet werden dürfen. Die Grundstückseigentümer fühlen sich zudem in ihren Gestaltungsmöglichkeiten benachteiligt, wenn sie bereits mit dem Bau - auf geltendes Recht vertrauend (Planungssicherheit) – begonnen haben. Weiter wird ausgeführt, dass das städtebauliche Konzept des Bebauungsplans durch eine Änderung der bisherigen Staffelgeschossfestsetzung negativ beeinflusst wird. U.a. wird befürchtet, das sich die Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse verschlechtern, die Grundstücke stärker verschatten und das Erscheinungsbild des Baugebiets durch eine massivere Bebauung („optisch dreigeschossig, massiv wirkende Hauswand, baulicher Charakter einer Mehrfamilienhausbebauung“) gestört wird. Sollte der Ausschuss dem Rat einen Beschluss über die vereinfachte Änderung empfehlen, wird die Verwaltung bis zur Ratssitzung am 13.12.2011 eine entsprechende Vorlage erarbeiten. Über die vorgetragenen abwägungsrelevanten Bedenken hat dann der Rat vor dem Beschluss über eine vereinfachte Änderung des Bebauungsplans im Rahmen einer Abwägung (§ 1 Abs.7 Baugesetzbuch) zu entscheiden. (Dr. Rips) Anlage Schriftl. Stellungnahmen