Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
26 kB
Datum
30.11.2011
Erstellt
20.07.11, 06:30
Aktualisiert
24.11.11, 06:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu A 279/2011
Die Verwaltung (Untere Bauaufsichtsbehörde und Planungsamt) ist an die geltende
Definition eines Staffelgeschosses gem. § 2 Abs. 5 der Landesbauordnung NRW
(BauO NRW) gebunden.
In diesem Zusammenhang wird auf meine Stellungnahme zu A 279/2011, insbesondere
auf die Erläuterung eines Staffelgeschosses, verwiesen.
Die vom Antragsteller beantragte Änderung der Begriffsbestimmung eines
Staffelgeschosses - zurückspringen um eine Mauerstärke - ist rechtlich unzulässig.
Darüber hinaus wird von einer Änderung des Bebauungsplans (Aufhebung der
Festsetzung Staffelgeschoss) aus städtebaulicher Sicht und aus Gründen des
Vertrauensschutzes abgeraten.