Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
146 kB
Datum
30.11.2011
Erstellt
02.09.11, 06:23
Aktualisiert
24.11.11, 06:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zu A 279/2011
Der Rat hat in seiner Sitzung am19.07.2011 die Verwaltung beauftragt, Vorschläge für eine
Änderung der Festsetzung von Staffelgeschossen im Bebauungsplan Nr. 160A, ErftstadtLiblar, Am Villehang, zu erarbeiten.
Im Zusammenhang
mit den
diesbezüglichen
Erörterungen
im Ausschuss
für
Stadtentwicklung und im Stadtrat wird dieser Anlage ein Schreiben des Rhein-Erft-Kreises,
Amt für Hochbau und Obere Bauaufsicht, vom 27.07.2011 beigefügt, mit dem die bisherigen
Aussagen der Stadtverwaltung
zum Begriff und zur Definition von Staffelgeschossen
unterstützt werden.
In der Zwischenzeit liegen der Verwaltung die dem o.a. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen zugrundeliegenden
Änderungswünsche
vor. Danach ist - unabhängig von der
Definition von Staffelgeschossen
- beabsichtigt,
oberste Geschosse
in der Form
festzusetzen, als sie gegenüber den Außenwänden des darunterliegenden
Geschosses
lediglich um mindestens eine Mauerstärke
zurückgesetzt
sind. Eine diesbezügliche
Änderung
der textlichen
Festsetzungen
des Bebauungsplans
über die zulässigen
Dachformen - damit einhergehend die Aufhebung der Zulässigkeit von Staffelgeschossen bedingt,
planungsrechtlich
beurteilt,
ein Verfahren
gemäß
§ 13 Baugesetzbuch
(vereinfachtes Änderungsverfahren).
Grundsätzlich sollte hierbei, neben den bereits von der
Verwaltung vorgetragenen städtebaulichen
Bedenken gegen eine solche Änderung (s.
Stellungnahme der Verwaltung zu A 279/2011), auf eine Erhöhung der bisher im Plangebiet
festgesetzten Anzahl der Vollgeschosse verzichtet werden.
Da vor einem entsprechenden
Satzungsbeschluss
der von der Änderung betroffenen
Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss, sind im vorliegenden
Fall neben einer ortsüblichen Bekanntmachung die Grundstückseigentümer
des Plangebiets
unmittelbar schriftlich zu beteiligen, da die Mehrheit noch nicht im Plangebiet wohnt und
somit ansonsten keine Informationen über diese Planung erlangen kann (Anstoßfunktion).
Nach der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung
und der Beteiligung der berührten
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird das Ergebnis dem Ausschuss und
dem St dtrat zur weiteren Beratung und zur Beschlussfassung vorgelegt.
/
Rhein-Erft-Kreis' Der Landrat-
63 . 50124
Der Landrat
63 Amt für Hochbau und
Obere Bauaufsicht
Bergheim
Stadt Erftstadt
Der Bürgermeister
Bauordnung samt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
Datum
27·07·2011
Mein Zeichen
42/2011
Auskunft erteilt
Herr Zimelka
20
_
....•...- •.---~
ZimmerNr.
3·73
Telefon
02271/833413
Rechtsauskunft:
Rücksprung bei Staffelgeschossen
Fax
02271 83-2330
E-Mail
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 21.07.2011 bitten Sie um Erläuterung zur Begrifflichkeit
des "Staffelgeschosses".
Martin.Zimelka@rhein-erft-kreis.de
Hinweis:
Versenden Sie keine vertraulichen,
zenswerten Daten per E-Mail
schüt-
Hausadresse
Mit Erlass vom 28.02.2011 hat mir die Bezirksregierung Köln mitgeteilt, dass
Rechtsanfragen dieser Art in der Regel seitens der Oberen Bauaufsichtsbehörde zu beantworten
sind, eine Weiterleitung an das Ministerium für
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW ist somit
nicht erfolgt.
Willy-Brandt-Plau
50126 Bergheim
Telefon 02271 83-0
Fax 02271 83-2300
1
Internet
www.rhein-erft-kreis.de
info@rhein-erft-kreis.de
Postadresse
Der Begriff "Staffelgeschoss" findet sich in § 2 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW:
"Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes
Geschoss (Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat".
In dieser Regelung wird vor allem beschrieben, unter welchen Vorraussetzungen ein "Staffelgeschoss" kein Vollgeschoss ist. Es handelt sich hierbei
um eine allgemeine Regelung analog zur Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 3
BauO NRW (Bemessung bei Geschossen mit geneigten Dachflächen). Ein
Staffelgeschoss kann durchaus auch ein Vollgeschoss sein.
Daneben ist in § 2 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW aber auch die Definition eines
"Staffelgeschosses" erkennbar: Es muss gegenüber den Außenwänden des
Gebäude zurückgesetzt sein.
Auch wenn konkrete Maßangaben hierzu fehlen, so ist für die Zurücksetzung maßgeblich, dass sie deutlich erkennbar ist. Das in der Kommentierung Gädtke, Czepuck, Johlen, Plietz., Wenzel zur BauO NRW, 12. Auflage, zu
§ 2, Rdnr. 202 genannte Maß von mind. 1 m ist hier sicher zutreffend. Es ist
50124
Bergheim
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
Uhr bis 12:30 Uhr
Donnerstag
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Samstag 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr
(nur Service- und Zulassungsstelle
Kreishaus Bergheim)
08:00
im
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Konto: 10 850 505
Kreissparkasse Köln (BlZ 370 50299)
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Öffent1. Verkehrsmittel
zum Kreishaus
Bahn: Bergheim und Zieverich
Bushaltestellen: Am Knüchelsdamm
und Kreishaus - Weitere Infos:
www.revg.de oder 022341806-0
Seite
nicht vorstellbar, dass bei einem Rücksprung lediglich um Mauerstärke
zwei Drittel Maß erreicht werden kann.
das
Durch Zurücksetzen des obersten Geschosses nur um Mauerwerksstärke
wird die Anforderung an ein Staffelgeschoss in der Regel nicht erfüllt, es
kann dann auch kein .Nichtvollqeschoss" im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 BauO
NRWsein.
Die Annahme, dass ein Rücksprung von weniger als 1 m nicht für die Qualifizierung eines Staffelgeschosses ausreicht, wird von hier aus geteilt.
Mit freundlichen Grüßen
Im ftrag
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