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Antrag (Anlage 3)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
146 kB
Datum
30.11.2011
Erstellt
02.09.11, 06:23
Aktualisiert
24.11.11, 06:40
Antrag (Anlage 3) Antrag (Anlage 3) Antrag (Anlage 3)

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Inhalt der Datei

Anlage 3 zu A 279/2011 Der Rat hat in seiner Sitzung am19.07.2011 die Verwaltung beauftragt, Vorschläge für eine Änderung der Festsetzung von Staffelgeschossen im Bebauungsplan Nr. 160A, ErftstadtLiblar, Am Villehang, zu erarbeiten. Im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Erörterungen im Ausschuss für Stadtentwicklung und im Stadtrat wird dieser Anlage ein Schreiben des Rhein-Erft-Kreises, Amt für Hochbau und Obere Bauaufsicht, vom 27.07.2011 beigefügt, mit dem die bisherigen Aussagen der Stadtverwaltung zum Begriff und zur Definition von Staffelgeschossen unterstützt werden. In der Zwischenzeit liegen der Verwaltung die dem o.a. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zugrundeliegenden Änderungswünsche vor. Danach ist - unabhängig von der Definition von Staffelgeschossen - beabsichtigt, oberste Geschosse in der Form festzusetzen, als sie gegenüber den Außenwänden des darunterliegenden Geschosses lediglich um mindestens eine Mauerstärke zurückgesetzt sind. Eine diesbezügliche Änderung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans über die zulässigen Dachformen - damit einhergehend die Aufhebung der Zulässigkeit von Staffelgeschossen bedingt, planungsrechtlich beurteilt, ein Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (vereinfachtes Änderungsverfahren). Grundsätzlich sollte hierbei, neben den bereits von der Verwaltung vorgetragenen städtebaulichen Bedenken gegen eine solche Änderung (s. Stellungnahme der Verwaltung zu A 279/2011), auf eine Erhöhung der bisher im Plangebiet festgesetzten Anzahl der Vollgeschosse verzichtet werden. Da vor einem entsprechenden Satzungsbeschluss der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss, sind im vorliegenden Fall neben einer ortsüblichen Bekanntmachung die Grundstückseigentümer des Plangebiets unmittelbar schriftlich zu beteiligen, da die Mehrheit noch nicht im Plangebiet wohnt und somit ansonsten keine Informationen über diese Planung erlangen kann (Anstoßfunktion). Nach der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird das Ergebnis dem Ausschuss und dem St dtrat zur weiteren Beratung und zur Beschlussfassung vorgelegt. / Rhein-Erft-Kreis' Der Landrat- 63 . 50124 Der Landrat 63 Amt für Hochbau und Obere Bauaufsicht Bergheim Stadt Erftstadt Der Bürgermeister Bauordnung samt Holzdamm 10 50374 Erftstadt Datum 27·07·2011 Mein Zeichen 42/2011 Auskunft erteilt Herr Zimelka 20 _ ....•...- •.---~ ZimmerNr. 3·73 Telefon 02271/833413 Rechtsauskunft: Rücksprung bei Staffelgeschossen Fax 02271 83-2330 E-Mail Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 21.07.2011 bitten Sie um Erläuterung zur Begrifflichkeit des "Staffelgeschosses". Martin.Zimelka@rhein-erft-kreis.de Hinweis: Versenden Sie keine vertraulichen, zenswerten Daten per E-Mail schüt- Hausadresse Mit Erlass vom 28.02.2011 hat mir die Bezirksregierung Köln mitgeteilt, dass Rechtsanfragen dieser Art in der Regel seitens der Oberen Bauaufsichtsbehörde zu beantworten sind, eine Weiterleitung an das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW ist somit nicht erfolgt. Willy-Brandt-Plau 50126 Bergheim Telefon 02271 83-0 Fax 02271 83-2300 1 Internet www.rhein-erft-kreis.de info@rhein-erft-kreis.de Postadresse Der Begriff "Staffelgeschoss" findet sich in § 2 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW: "Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat". In dieser Regelung wird vor allem beschrieben, unter welchen Vorraussetzungen ein "Staffelgeschoss" kein Vollgeschoss ist. Es handelt sich hierbei um eine allgemeine Regelung analog zur Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW (Bemessung bei Geschossen mit geneigten Dachflächen). Ein Staffelgeschoss kann durchaus auch ein Vollgeschoss sein. Daneben ist in § 2 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW aber auch die Definition eines "Staffelgeschosses" erkennbar: Es muss gegenüber den Außenwänden des Gebäude zurückgesetzt sein. Auch wenn konkrete Maßangaben hierzu fehlen, so ist für die Zurücksetzung maßgeblich, dass sie deutlich erkennbar ist. Das in der Kommentierung Gädtke, Czepuck, Johlen, Plietz., Wenzel zur BauO NRW, 12. Auflage, zu § 2, Rdnr. 202 genannte Maß von mind. 1 m ist hier sicher zutreffend. Es ist 50124 Bergheim Öffnungszeiten Montag bis Freitag Uhr bis 12:30 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Samstag 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr (nur Service- und Zulassungsstelle Kreishaus Bergheim) 08:00 im Bankverbindungen Postbank Köln (BLl 370 100 50) Konto: 10 850 505 Kreissparkasse Köln (BlZ 370 50299) Konto: 142 001 200 Öffent1. Verkehrsmittel zum Kreishaus Bahn: Bergheim und Zieverich Bushaltestellen: Am Knüchelsdamm und Kreishaus - Weitere Infos: www.revg.de oder 022341806-0 Seite nicht vorstellbar, dass bei einem Rücksprung lediglich um Mauerstärke zwei Drittel Maß erreicht werden kann. das Durch Zurücksetzen des obersten Geschosses nur um Mauerwerksstärke wird die Anforderung an ein Staffelgeschoss in der Regel nicht erfüllt, es kann dann auch kein .Nichtvollqeschoss" im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 BauO NRWsein. Die Annahme, dass ein Rücksprung von weniger als 1 m nicht für die Qualifizierung eines Staffelgeschosses ausreicht, wird von hier aus geteilt. Mit freundlichen Grüßen Im ftrag 2 von 2