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Beschlussvorlage (Erlass einer IX. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 15. Dezember 2000)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
160 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
26.11.12, 18:14
Aktualisiert
26.11.12, 18:14
Beschlussvorlage (Erlass einer IX. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 15. Dezember 2000) Beschlussvorlage (Erlass einer IX. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 15. Dezember 2000) Beschlussvorlage (Erlass einer IX. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 15. Dezember 2000)

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Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 19.11.2012 Kämmerei/Finanz- und Steuerverwaltung, Liegenschaftsverwaltung Az.: 700-00 Vorlagennummer: VL-106/2012 Amt / Abteilung: TOP Vorlage für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses; des Rates der Gemeinde Langerwehe Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Erlass einer IX. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 15. Dezember 2000 Sachdarstellung: Die Kanalgebühren werden derzeit auf der Grundlage der Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 15. Dezember 2000 erhoben. Gemäß § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken, wenn die Einrichtung überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG sind Kosten, die durch das veranschlagte Gebührenaufkommen zu decken sind, nur die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen anerkannten Kosten. Auf folgende wesentliche Punkte innerhalb der Gebührenbedarfsberechnung ist hinzuweisen: a) Die Abschreibung des Anlagevermögens erfolgt - wie bisher - nach dem Wiederbeschaffungszeitwert. a) Nach dem geltenden Recht ist dagegen die kalkulatorische Verzinsung des für die kostenrechnenden Einrichtungen eingesetzten Kapitals von den Anschaffungs-/Herstellungswerten vorgenommen worden; Beiträge und Zuschüsse Dritter blieben außer Betracht. b) Die Verzinsung des Anlagevermögens wurde mit dem nach der geltenden Rechtsprechung (OVG Münster) zulässigen Zinssatz von 7 % vorgenommen. c) Für die Kalkulation der Gebührenermittlung 2013 ist nach Angaben des Wasserleitungszweckverbandes von einer leichten Senkung des Wasserverbrauchs ausgegangen worden. d) Die vorjährigen Angaben der angeschlossenen befestigten Grundstücksflächen sind aktualisiert worden. Die neuen Sätze errechnen sich aus folgenden Grundlagen: Schmutzwasser Kalkulierter Gesamt-Aufwand 2013 Zur Deckung heranzuziehende Erträge: a) Sonstige Erträge b) Erstattungen aus Vorjahren 1.688.150 € 500 € 0€ Drucksache VL-106/2012 c) Erstattung aus Verkauf Sonderbauwerke an WVER d) durch Kanalgebühren aufzubringendes Deckungsvolumen Geschätzter Frischwasserverbrauch in 2013 ergibt neuen Gebührensatz ab 01.01.2013 Seite - 2 - 0€ 1.687.650 € 563.500 m³ 2,99 € ( bisher 2,95 € ) Niederschlagswasser Kalkulierter Gesamt-Aufwand 2013 Zur Deckung heranzuziehende Erträge: a) Sonstige Erträge b) Erstattungen aus Vorjahren c) Gebühren für Entwässerung der Straßen, Wege und Plätze (im Gesamt-Deckungsvolumen lt. e) enthalten) d) Erstattung aus Verkauf Sonderbauwerke an WVER e) durch Kanalgebühren aufzubringendes Deckungsvolumen Gesamte bebaute und befestigte Flächen ergibt neuen Gebührensatz ab 01.01.2013 928.950 € 500 € 65.200 € 299.400 € 0€ 863.250 € 1.500.607 m² 0,58 € ( bisher 0,60 € ) Es wird vorgeschlagen, dem Rat die Festsetzung der neuen Gebührensätze ab 2013 mit 2,99 € für Schmutzwasser und 0,58 € für Niederschlagswasser und den Erlass der IX. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 15. Dezember 2000 zu empfehlen. Anlagen: - Kalkulation der Abwassergebühren für 2013 - Entwurf IX. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe Finanzielle Auswirkungen: Beschlussvorschlag: A) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat B) Der Rat beschließt den Erlass der IX. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 15. Dezember 2000 mit folgender Festsetzung der Gebührensätze mit Wirkung ab 01. Januar 2013 in § 6 der Satzung: a) Die Schmutzwassergebühr beträgt je m³ Frischwasserbezug 2,99 €. b) Die Niederschlagswassergebühr beträgt je m² angeschlossener bebauter und befestigter Grundstücksfläche 0,58 €. Drucksache VL-106/2012 Der Bürgermeister (Göbbels) Seite - 3 -