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Beschlussvorlage (X. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 15. Dezember 2000)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
84 kB
Datum
14.03.2013
Erstellt
05.03.13, 18:25
Aktualisiert
05.03.13, 18:25
Beschlussvorlage (X. Änderungssatzung zur Gebührensatzung  vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 15. Dezember 2000) Beschlussvorlage (X. Änderungssatzung zur Gebührensatzung  vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 15. Dezember 2000)

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Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 26.02.2013 Kämmerei/Finanz- und Steuerverwaltung, Liegenschaftsverwaltung Az.: 700-00 Vorlagennummer: VL-45/2013 Amt / Abteilung: TOP Vorlage für die Sitzung des Rates der Gemeinde Langerwehe Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen X. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 15. Dezember 2000 Sachdarstellung: Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Urteil vom 03.12.2012 (Az. 9 A 2646/11) entschieden, dass es an seiner früheren jahrzehntelangen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellgrenze beim Abzug von Wasserschwundmengen nicht mehr festhält. Nach dem OVG NRW ist der so genannte Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr zwar nach wie vor ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW. Allerdings ist der Frischwasser-Maßstab dann rechtswidrig, wenn zugleich eine so genannte Bagatellgrenze für den Abzug von Wasserschwundmengen geregelt ist. Bis zu dem Urteil des OVG NRW vom 03.12.2012 galt, dass eine Anerkennung von Wasserschwundmengen nicht erfolgte und dies auch rechtmäßig war, wenn die geltend gemachten Abzugsmengen für Wasser, das nachweisbar nicht in den öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet wurde, unter 15 m³/Jahr lagen. – Diese Bagatellgrenze ist aber nunmehr nach dem OVG NRW unzulässig. Der Städte- und Gemeindebund NRW hat vor diesem Hintergrund die Mustersatzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz nach § 10 KAG NRW überarbeitet und auch an die sonstige, aktuell ergangene Rechtsprechung angepasst. Diese Mustersatzung wurde mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW und dem Umweltministerium NRW abgestimmt. Der Städte- und Gemeindebund führt ergänzend dazu aus, dass es grundsätzlich ausreiche, wenn die Bagatellgrenze aus der Abwassergebührensatzung unter Berücksich- Drucksache VL-45/2013 Seite - 2 - tigung der Regelung in der neuen Muster-Satzung ersatzlos herausgenommen werde. Soweit – wie im Fall fast aller Kommunen des Landes, in deren Gebührensatzungen die Bagatellgrenze enthalten ist – eine solche Satzungsänderung erst zeitlich später durch Ratsbeschluss erfolgen kann, ist es für die Kommunen auch möglich, unter Berufung auf des Urteil des OVG NRW die Bagatellgrenze bei der Erhebung der Abwassergebühren für das Jahr 2013 schlichtweg nicht mehr anzuwenden und dieses in den Gebührenbescheiden unter Bezugnahme auf des Urteil des OVG NRW zu vermerken. Die Änderung der Satzung hat rückwirkend zum 01. Januar 2012 zu erfolgen, da die Gemeinde Vorausleistungen auf die Kanalgebühren erhebt und zum Jahr 2013 aufgrund der Ablesung der Wasserzähler Ende 2012 die Endabrechnung für das Vorjahr erfolgte. Da das Urteil sehr kurzfristig vor Versenden der Gebührenbescheide ergangen ist und die Muster-Gebührensatzung erst mit Schreiben des Städte- und Gemeindebundes vom 17.01.2013 den Kommunen zugekommen ist, waren die Bescheide 2013 durch den Wasserleitungszweckverband bereits ausgedruckt und kuvertiert. Aufgrund dessen wurden durch den WZW ca. 150 Bescheide für die betreffenden Gebührenpflichtigen, die eine zweite Wasseruhr eingebaut haben, berichtigt und diesen mit einem entsprechenden Vermerk zugesandt. Finanzielle Auswirkungen: Nicht bezifferbar, Ausgleich erfolgt durch Kanalgebühren Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt den Erlass der X. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 15. Dezember 2000 mit der Änderung des § 4 Abs. 5 mit rückwirkendem In-Kraft-Treten zum 01.01.2012 in der von der Verwaltung vorgelegten Entwurfsfassung. Der Bürgermeister (Göbbels)