Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
80 kB
Datum
14.03.2013
Erstellt
05.03.13, 18:25
Aktualisiert
05.03.13, 18:25
Stichworte
Inhalt der Datei
X. Änderungssatzung
vom
_
zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Langerwehe vom 15. Dezember 2000
Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), in der
zurzeit gültigen Fassung, und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), in der zurzeit gültigen Fassung, sowie des § 53 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen LWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926/SGV.
NRW. 77), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in seiner Sitzung am _____________ folgende X. Änderungssatzung zur Gebührensatzung
vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 15.
Dezember 2000 beschlossen:
„ Artikel I
§ 4 („Schmutzwassergebühren”) Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:
Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig
verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis
der Wasserschwundmengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist
grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen:
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den HerstellerAngaben durchzuführen und der Gemeinde nachzuweisen, um die ordnungsgemäße
Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis
nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht
möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch
einen auf seine Kosten eigebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten
Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle sechs Jahre gemäß den §§ 12
bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen,
geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße
Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird
dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht
statt.
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen
nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung
nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren
Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der
auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die
nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die
geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen
den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von
der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.
Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 15. Januar des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der
Gemeinde geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung
der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15. Januar des
nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2012 in Kraft. “
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Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Langerwehe, den _____________
Der Bürgermeister
( Göbbels )