Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
82 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
26.11.12, 18:14
Aktualisiert
26.11.12, 18:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 19.11.2012
Ordnungsamt / Standesamt / Bürgerbüro /
Soziale Angelegenheiten
Az.:
123-11
Vorlagennummer: VL-110/2012
Amt / Abteilung:
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses;
des Rates der Gemeinde Langerwehe
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener
Sonntage in Langerwehe im Jahr 2013
Sachdarstellung:
Die I.V.PRO Langerwehe e.V. – Interessenvereinigung PRO Langerwehe e.V. hat mit
Schreiben vom 17.09.2012 die Genehmigungen von Sonntagsöffnungen anlässlich des
Frühlingsmarktes im Gewerbegebiet am 14.04.2013, des Sommerfestes am 07.07.2013
und des Töpfermarktes am 01.12.2013 für Langerwehe beantragt.
Nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden an jährlich
höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
Von der Freigabe der Tage nach Abs. 1 sind drei Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen.
Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt,
das Offenhalten von Verkaufsstellen durch ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen.
Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er
darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um
18.00 Uhr enden.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Drucksache VL-110/2012
Seite - 2 -
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat:
Der Rat beschließt:
den Erlass der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage in Langerwehe im Jahr 2013“.
Der Bürgermeister
(Göbbels)