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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage VL-110/2012)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
74 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
26.11.12, 18:14
Aktualisiert
26.11.12, 18:14
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage VL-110/2012)

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Inhalt der Datei

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage im Jahre 2013 Aufgrund des § 6 Absätze 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW S. 516) in Verbindung mit § 27 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz) vom 13. Mai 1980 (GV. NRW S. 528), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, wird von der Gemeinde Langerwehe als örtlicher Ordnungsbehörde aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung für das Gebiet der Gemeinde Langerwehe folgende Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen an Sonntagen geöffnet sein: a. anlässlich dem Frühlingsfest im Gewerbegebiet am 14.04.2013 b. anlässlich dem Sommerfest am 07.07.2013 c. anlässlich dem Töpfermarkt am 01.12.2013 jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr. Diese Freigaben gelten für das gesamte Gemeindegebiet Langerwehe. §2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes zur Regelung Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft. Langerwehe, den Gemeinde Langerwehe der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde der