Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
74 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
26.11.12, 18:14
Aktualisiert
26.11.12, 18:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Ordnungsbehördliche Verordnung
über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage im Jahre 2013
Aufgrund des § 6 Absätze 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW S. 516) in Verbindung mit
§ 27 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
(Ordnungsbehördengesetz) vom 13. Mai 1980 (GV. NRW S. 528), jeweils in der zurzeit
gültigen Fassung, wird von der Gemeinde Langerwehe als örtlicher Ordnungsbehörde
aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung für das
Gebiet der Gemeinde Langerwehe folgende Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen an Sonntagen geöffnet sein:
a. anlässlich dem Frühlingsfest im Gewerbegebiet am 14.04.2013
b. anlässlich dem Sommerfest am 07.07.2013
c. anlässlich dem Töpfermarkt am 01.12.2013
jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr.
Diese Freigaben gelten für das gesamte Gemeindegebiet Langerwehe.
§2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen
außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes zur Regelung
Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft.
Langerwehe, den
Gemeinde Langerwehe
der Bürgermeister
als örtliche Ordnungsbehörde
der