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Beschlussvorlage (Mögliche Fördermaßnahmen aus dem "Waldklimafonds")

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
76 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
22.02.13, 13:00
Aktualisiert
22.02.13, 13:00
Beschlussvorlage (Mögliche Fördermaßnahmen aus dem "Waldklimafonds") Beschlussvorlage (Mögliche Fördermaßnahmen aus dem "Waldklimafonds") Beschlussvorlage (Mögliche Fördermaßnahmen aus dem "Waldklimafonds") Beschlussvorlage (Mögliche Fördermaßnahmen aus dem "Waldklimafonds") Beschlussvorlage (Mögliche Fördermaßnahmen aus dem "Waldklimafonds")

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III Vorlage 937 /IX.L. Datum: 22.02.2013 An den Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft Sitzungstag: 26.02.2013 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 12.03.2013 Gemeinderat Sitzungstag: 19.03.2013 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Mögliche Fördermaßnahmen aus dem "Waldklimafonds" Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde erkennt in der Förderrichtlinie des Bundes (Waldklimafonds) Möglichkeiten, um lokale Maßnahmen zur Stärkung der Waldökosysteme, zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung und Holzverwendung sowie zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel umzusetzen. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Förderrichtlinie eingehend zu untersuchen, um bei positiv ausgehender Prüfung Förderanträge für sinnvolle Vorhaben zu realisieren. Begründung: Ehrgeiziges Ziel der Bundesregierung ist es, bis 2020 die klimaschädlichen Treibhausgase um 40 % und bis 2030 um 55 % unter das Niveau von 1990 zu senken. Bis 2050 soll eine weitere Reduktion auf mindestens 80 % erfolgen. Zur Erreichung dieser Ziele wurden mit dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807) mit Änderungen vom 29. Juli 2011 (BGBl. I S. 1702) die Voraussetzungen geschaffen, über geeignete Programme relevante Maßnahmen unter anderem in den Bereichen nationaler Klimaschutz und Energieeffizienz zu fördern. Der Waldklimafonds und seine Förderrichtlinie zum Erhalt und Ausbau des CO 2-Minderungspotenzials von Wald und Holz sowie zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel sind fester Bestandteil des Energie- und Klimafonds und dienen uneingeschränkt dessen Zweck und Zielbestimmung. Wälder bedecken ein Drittel der Landesfläche Deutschlands. Sie sind wertvolle Ökosysteme, Kohlenstoffspeicher, Erholungsräume und zugleich bedeutende Rohstofflieferanten. Wälder sind auf vielfältige Weise in das Klimageschehen eingebunden. Einerseits leisten Walderhaltung und –mehrung, eine nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung sowie die Substitution energieintensiver Materialien mit nachteiliger CO2- und Ökobilanz durch Holz einen positiven Beitrag zum Schutz des Klimas und zur Verminderung der Treibhausgasemissionen. Andererseits wirken sich die Folgen des Klimawandels, wie zunehmende Trockenperioden und Witterungsextreme, negativ auf die Stabilität und Vitalität des Ökosystems Wald aus mit negativen Folgen für die Leistungsfähigkeit unserer Wälder als Natur- und Wirtschaftsraum und deren Beitrag zum Klimaschutz. 3 Mit der Richtlinie werden fünf Förderschwerpunkte mit nachfolgenden Zielsetzungen ausgewiesen: 1. Erhöhung der Anpassungsfähigkeit von Wäldern an den Klimawandel unter Erhalt insbesondere ihrer Funktionen für die biologische Vielfalt und als CO 2Senke sowie zur Sicherung des CO2Minderungspotentials von Wäldern und Holzprodukten . 2. Sicherung und Erhöhung der CO2-Speicher- und Senkenfunktion der Wälder sowie die Vermeidung von Treibhausgasemissionen. 3. Erhöhung des Holzproduktspeichers und die Vergrößerung des Anteils von Holzprodukten mit lang andauernder Kohlenstoffspeicherung. Ferner wird die Reduktion der Treibhausgasemissionen durch die Erhöhung der stofflichen und energetischen Substitution, durch Einsparung von energieaufwendigen Prozessen sowie durch möglichst weitgehende Schließung von Stoffkreisläufen unterstützt. 4. Maßnahmen zur Forschung, Kontrolle und Beobachtung der Wirkungen des Klimawandels auf die Wälder und Waldökosysteme (Monitoring) sowie zur konkreten Steigerung des CO2-Minderungspotenzials von Holz und zur Anpassung der Wälder und der Forstbetriebe an den Klimawandel sollen Wissenslücken schließen und die Grundlage für Innovationen legen. 5. Die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen dienen dem gezielten Wissens- und Methodentransfer an Waldbesitzer, forstliche Unternehmer, andere Akteure, Entscheidungsträger und Multiplikatoren sowie der Information der Endverbraucher. Sie sind Voraussetzung, um aktuelle Erkenntnisse, Handlungsoptionen und -empfehlungen möglichst praxisorientiert und verständlich an die entsprechenden Zielgruppen heranzutragen und zur notwendigen Bewusstseinsbildung und breiten Umsetzung erforderlicher Maßnahmen beizutragen. Die Wirkung dieser Maßnahmen wird in der Summe einen entscheidenden Beitrag zum Klimaschutz durch Wald und Holz liefern. Förderungsfähig sind danach Maßnahmen in folgenden Förderschwerpunkten: 1. Anpassung der Wälder an den Klimawandel, 2. Sicherung der Kohlenstoffspeicherung und Erhöhung der CO 2-Bindung von Wäldern, 3. Erhöhung des Holzproduktspeichers sowie der CO2-Minderung und Substitution durch Holzprodukte, 4 4. Forschung und Monitoring zur Unterstützung der aufgeführten Förderziele und 5. Information und Kommunikation zur Unterstützung der aufgeführten Förderziele. Die Maßnahmen sollen unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Aspekte einen größtmöglichen Nutzen für den Schutz des Klimas und die Anpassungsfähigkeit der Wälder an die Folgen des Klimawandels erzielen. Dabei sollen, wo möglich, Synergien zwischen Klimaschutz, Anpassung der Wälder an den Klimawandel und Erhalt der biologischen Vielfalt genutzt werden. Zuwendungsempfänger und -höhen Zuwendungsempfänger(in) kann eine natürliche oder eine juristische Person des Privat- oder öffentlichen Rechts, ein nach Bundeswaldgesetz anerkannter forstwirtschaftlicher Zusammenschluss oder eine Personenvereinigung sein, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Maßnahmen im Bereich des Kleinprivatwaldes sollen möglichst gemeinschaftlich über einen geeigneten Träger (z.B. forstwirtschaftlicher Zusammenschluss, Körperschaft des öffentlichen Rechts) abgewickelt werden. Großräumige, besitzartenübergreifende Vorhaben sollten, soweit möglich und angebracht, Aktivitäten verschiedener Akteure vernetzen und möglichst langfristig tragfähige Perspektiven eröffnen. Zuwendungen auf Kostenbasis werden auf unmittelbar durch das Vorhaben verursachte, nachgewiesene und anerkannte Selbstkosten gewährt. Vorhabenbedingte Selbstkosten sind im Wesentlichen: - Personalkosten (für Personal, das für das Vorhaben eingesetzt wird); - Kosten für Instrumente und Ausrüstungen, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Werden sie nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben genutzt, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als förderfähig; - Kosten für Aufträge an Dritte (insbesondere Planungsleistungen und Maßnahmenumsetzungen, Evaluationen, wissenschaftliche Beratungen); - zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen; - sonstige Betriebskosten (wie Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen; - Reisekosten; - Ausgleichszahlungen und Entschädigungen; 5 - - Pacht und Erwerb unbeweglicher Sachen; dabei ist vorrangig zu prüfen, ob ein freiwilliger Landtausch oder eine Ausgleichszahlung bzw. eine Entschädigung möglich ist; Kosten für Maßnahmen der Information und Kommunikation über Verlauf und Ergebnis der Projekte. Die Zuwendungshöhen sind unterschiedlich bemessen, teilweise in flächenabhängigen Festbeträgen, teilweise in Anteilen überwiegend bis 80 % der anerkennungsfähigen Ausgaben, in besonderen Vorhaben sogar bis 100 % (zum Beispiel bei Grundlagenforschung). Bewilligungsverfahren Voraussetzung für die Antragstellung ist die vorherige Einreichung einer Projektskizze beim Projektträger. Auf Grundlage der Projektskizze und im Abgleich mit dem Zuwendungszweck entscheidet der Projektträger nach Maßgabe BMELV/BMU über die grundsätzliche Förderfähigkeit des Projektes. Bei positiver Entscheidung wird der Antragssteller vom Projektträger aufgefordert, den Antrag unter Verwendung der vorgegebenen Antragsformulare zu stellen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister