Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
95 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
18.11.11, 06:26
Aktualisiert
02.12.11, 06:51
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 499/2011
Az.: 61. 21-20 / 169
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 15.11.2011
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
30.11.2011
vorberatend
Rat
13.12.2011
beschließend
Betrifft:
16.11.2011
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 169, E. - Friesheim, Kindergarten Bolzengasse;
Aufstellungsbeschluss über die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens gem. §
13a BauGB (beschleunigtes Verfahren)
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung wird beschlossen, für das im Anlageplan ersichtliche
Gebiet einen Bebauungsplan nach den Vorschriften des § 13a (Bebauungspläne der
Innenentwicklung) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBI. I S.2414), in der zuletzt gültigen Fassung ohne Durchführung einer Umweltprüfung
aufzustellen.
Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung
Bebauungsplan Nr. 169, Erftstadt - Friesheim, Kindergarten Bolzengasse.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen Bebauungsplan - Vorentwurf zu erarbeiten und zur
Beschlussfassung über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs.2 und 4 Abs.2
BauGB vorzulegen.
Begründung:
Mit dem Bebauungsplan Nr. 169, E. - Friesheim, Kindergarten Bolzengasse, soll die
planungsrechtliche Vorraussetzung für die Erweiterung (Anbau) des vorhandenen Kindergartens
an der Bolzengasse geschaffen werden.
Bezüglich des Bedarfs und Bauumfangs wird auf die Beschlussfassung zu V 88/ 2009,
Jugendhilfeausschuss am 18.02.2009, verwiesen.
Aufgrund der Gesamtgröße des zukünftigen Gebäudekörpers, der mit einer Länge von über 50 m
(geschlossene Bauweise) nicht der Bebauungsstruktur der Nachbarbebauung entspricht und somit
nicht nach § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile) genehmigt werden kann, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes
erforderlich.
Damit durch das planungsrechtlich erforderliche Bebauungsplanverfahren keine zeitliche
Verzögerung des Baubeginns eintritt, soll das Planverfahren im beschleunigten Verfahren gem. §
13a BauGB durchgeführt werden. Das Verfahren nach § 13a BauGB gilt für Bebauungspläne, mit
denen die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen
der Innenentwicklung städtebaulich entwickelt werden. Diese Bebauungspläne bedürfen u.a.
keiner Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie keines Umweltberichtes nach § 2a BauGB;
darüber hinaus gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu erwarten
sind, gem. § 13a BauGB als erfolgt oder zulässig. Daneben kann im „beschleunigten Verfahren“
auch von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung sowie von der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden abgesehen werden.
Da die Planung auch die erforderlichen Kriterien des § 19 (2) Baunutzungsverordnung
(Grundfläche von weniger als 20.000 qm) erfüllt, wird empfohlen, den Bebauungsplan auf dieser
Grundlage (§ 13a BauGB)durchzuführen.
(Dr. Rips)
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