Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
39 kB
Datum
06.12.2012
Erstellt
26.11.12, 18:14
Aktualisiert
26.11.12, 18:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
in der Fassung der 3. Änderung
vom
Artikel 1
1.
§ 11 Absatz 1 der 2. Änderungssatzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungs- anlagen in der Gemeinde Langerwehe vom 11. 12. 2007 wird wie folgt gefasst:
§ 11
Gebührensätze
(1)
Bei Sammelabfuhr (Abfuhr aus mehreren Gruben) beträgt die Benutzungsgebühr für die
Entsorgung aus
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben:
abgefahrenen Grubeninhaltes.
44,55 Euro/m³
Für Einzelabfuhren beträgt die Benutzungsgebühr für die Entsorgung aus
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben:
abgefahrenen Grubeninhaltes.
50,00 Euro/m³
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese 3. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 Abs. 1 der
Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Gemeinde Langerwehe
vom 11. Dezember 2007 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen
vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht
werden, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Langerwehe, den
Der Bürgermeister
(Göbbels)