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Beschlussvorlage (51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nettersheim für die Ausweisung einer 2. Konzentrationszone für Windenergieanlagen; Naturschutzfachliche Ersteinschätzung)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
117 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
23.11.12, 18:01
Aktualisiert
28.11.12, 11:30
Beschlussvorlage (51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nettersheim für die Ausweisung einer 2. Konzentrationszone für Windenergieanlagen;
Naturschutzfachliche Ersteinschätzung) Beschlussvorlage (51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nettersheim für die Ausweisung einer 2. Konzentrationszone für Windenergieanlagen;
Naturschutzfachliche Ersteinschätzung) Beschlussvorlage (51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nettersheim für die Ausweisung einer 2. Konzentrationszone für Windenergieanlagen;
Naturschutzfachliche Ersteinschätzung) Beschlussvorlage (51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nettersheim für die Ausweisung einer 2. Konzentrationszone für Windenergieanlagen;
Naturschutzfachliche Ersteinschätzung) Beschlussvorlage (51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nettersheim für die Ausweisung einer 2. Konzentrationszone für Windenergieanlagen;
Naturschutzfachliche Ersteinschätzung)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - Vorlage 729 /IX.L. Z.1 Datum: 08.11.2012 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 27.11.2012 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 11.12.2012 Gemeinderat Sitzungstag: 18.12.2012 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nettersheim für die Ausweisung einer 2. Konzentrationszone für Windenergieanlagen; Naturschutzfachliche Ersteinschätzung Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. X Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Veranschlagung im Haushaltsplan 2013 Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja x Nein 2 Beschlussvorschlag: Die Ausführungen zur naturschutzfachlichen Ersteinschätzung werden zur Kenntnis genommen. Es wird beschlossen, a) weitergehende artenschutzrechtliche Untersuchungen zu beauftragen, b) die Abstände von Windenergieanlagen zu Einzelgehöften im Außenbereich auf 600 m festzusetzen, c) eine weitergehende Touristenbefragung durchzuführen und hierzu einem Fachbüro nach Einholung eines entsprechenden Honorarangebotes den Auftrag in Abstimmung mit dem Kreis Euskirchen, der Nordeifel-Touristik und der Eifeltouristik zu erteilen. Begründung: In seiner Sitzung am 05.07.2011 hatte der Gemeinderat beschlossen: „Im Hinblick auf die in Kürze zu erwartende Neufassung der Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Windenergieerlass) sowie darüber hinaus die aktuellen weltweiten Ereignisse und die Auswirkungen auf den zusätzlichen Einsatz erneuerbarer Energien steht die Gemeinde Nettersheim dieser Entwicklung aufgeschlossen gegenüber und strebt an, sowohl auf kommunaler als auch interkommunaler Ebene eine städtebaulich geordnete Entwicklung zur Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen zu erreichen. Folgende Kriterien sollten hierbei berücksichtigt werden: 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) Interkommunale Zusammenarbeit zur Erstellung eines regionalen Windenergiekonzeptes, Einrichtung einer Kommission Windenergie unter Beteiligung des Regionalforstamtes, der Landwirtschaftskammer, des Naturparks, der Kirche, des Kreises Euskirchen, der Eifelhöhenklinik, der Eifeltouristik sowie der Gemeinde, Erstellung eines integrierten Klimaschutzkonzeptes mit Schwerpunkt „Standortsuche Windenergieanlagen“ sowie Einrichtung eines lokalen AgendaBeirates und anschließenden Work-Shops unter Beteiligung des Wuppertal Instituts Einholen einer verbindlichen Aussage zur geplanten Netzerweiterung und ggf. Umformerstationen beim Netzbetreiber, Durchführung eines Interessenbekundungsverfahren, Etablierung eines regionalen Energiewerkes Umweltverträglichkeitsprüfung vornehmen Wahrung eines ausreichenden Abstandes zu Siedlungsbereichen 3 9) Es wird darüber hinaus beschlossen, eine Überprüfung der derzeitigen Bauleitpläne (Bebauungsplan „Windkraftkonzentrationszone“ und Flächennutzungsplan) dahingehend vorzunehmen, inwieweit ein Aufstellungsbeschluss zur Neuaufstellung bzw. Änderung erforderlich wird. Die Prüfungen sind bis zur kommenden Sitzung des Gemeinderates abschließend vorzunehmen.“ Der Auftrag zur Erstellung eines gesamträumlichen Planungskonzeptes zur Ermittlung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen gliedert sich in 4 Untersuchungsabschnitte: Untersuchungsschritt 1: Ermittlung „harter“ Tabuzonen, die sich tatsächlich und rechtlich nicht eignen (vgl. Erlass 2011), wie: a) Naturparke, Naturschutzgebiete, FFH- und Vogelschutzgebiete (einschl. Pufferzonen) b) Ggf. Landschaftsschutzgebiete, wenn die Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes gefährdet ist c) Wald, es sei denn, dass die WKA aus anderen Gründen nicht außerhalb des Waldes zu realisieren sind und der Eingriff auf das unbedingte Maß beschränkt wird. Dies kann besonders in waldreichen Gebieten der Fall sein. Es darf sich auch nicht um besonders wertvolle Waldgebiete handeln. d) Überschlägige Untersuchung des Artenschutzes (Artenschutzrechtliches Gutachten für jede WKA ist verpflichtender Teil der BImSch-Genehmigung) e) Freileitungen (Hochspannung) einschl. Abstände bezogen auf den Rotordurchmesser der WKA f) Technische Anlagen (Richtfunke – Sendeanlagen) Abstand der höheren Anlage (vgl. Einschränkungen gem. Windenergieerlass g) Klassifizierte Straßen (Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone nach Straßenbaurecht bezogen auf die Rotorblattspitze) h) Bauschutzbereiche (Militärische Einrichtungen auch in Verbindung mit Radaranlagen) i) Bauverbot im Bereich der Wasserschutzzone I, Zulässigkeit in WSZ II und IIIa nur nach Einzelfallprüfung möglich j) Bauverbot im Uferrandstreifen von Gewässern (Rotorblattspitze) k) Abstände zu Siedlungsgebieten: In der Regel kann eine Kommune die Abstände daran orientieren, dass sie im Hinblick auf den gebotenen Immissionsschutz (z. B. Richtwerte nach TA-Lärm) auf der sicheren Seite liegt. (MWM Abstände bisher: mindestens 300 m zu Siedlungen im Außenbereich, Einzelgehöften, Richtwert ca. 1.500 m zu im Flächennutzungsplan dargestellten Siedlungsgebieten) Darstellung aller Tabuzonen in einem Plan „Windfelder ohne Restriktionen“ auf der Grundlage des schematisierten Flächennutzungsplans. Hierbei wird die integrierte Darstellung der analytisierten und bewerteten „Windhöffigkeit“ – erst ab einer bestimmten Windstärke sind Flächen für eine Windkraftnutzung geeignet – auf der untersten Ebene dargestellt. Im Ergebnis sind auf einen Blick alle potentiell geeigneten Flächen für eine Windkraftnutzung a) bezogen auf die Windhöffigkeit b) nach Abzug der „harte Tabuzonen“ zu erkennen. Untersuchungsschritt 2 Ermittlung von „weichen“ Tabuzonen: Die Kommune entwickelt nach ihrer städtebaulichen Vorstellung eigene Kriterien, in denen keine Konzentrationszonen für Windkraftanlagen dargestellt bzw. keine Windkraftanlagen errichtet werden sollen (z. B. Naherholung, Orts- und Landschaftsbild, Nähe zu LSG, Wald, Denkmalschutz etc.). 4 Nach Abzug dieser „weichen“ Tabuzonen bleiben geeignete Flächen übrig, die grundsätzlich für eine Darstellung als Konzentrationszone für Windkraftanlagen geeignet sind (verbale Begründung). In diesem Untersuchungsschritt erfolgt eine artenschutzrechtliche Vorprüfung für die geeigneten Flächen, dessen Ergebnisse Einfluss hat auf die Abwägung im Untersuchungsschritt 3. Untersuchungsschritt 3 Diese geeigneten Flächen sind zu den auf ihnen konkurrierende Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraumes als Konzentrationszone sprechen, sind mit den Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht werden. Auch diese Begründung ist verbal zu formulieren, es sei denn, in diesem Untersuchungsschritt verändern sich Flächenabgrenzungen wesentlich oder gesamte eigentlich geeignete Zonen werden zurückgenommen. Untersuchungsschritt 4 Im letzten Untersuchungsschritt ist eine Prüfung erforderlich, ob der Plan ein hinreichendes Flächenpotential für die Energienutzung gewährleistet und der Windenergie damit substantiell Raum verschafft. Diese Prüfung ist verbal zu formulieren. Die endgültigen, in den Flächennutzungsplan zu übernehmenden Standorte werden zeichnerisch dargestellt. Das Auftrag nehmende Planungsbüro hat in der Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses am 12.06.2012 die Ergebnisse nach dem zweiten Untersuchungsschritt vorgestellt. In gleicher Sitzung wurde der Auftrag zur Erstellung einer naturschutzfachlichen Ersteinschätzung erteilt. Die Ergebnisse sollen in der anstehenden Sitzung durch das Gutachterbüro vorgestellt werden. Im Windenergieerlass ist u. a. festgelegt, dass bei einem Abstand zwischen Wohnhaus und einer Windenergieanlage von dem zwei- bis dreifachen der Gesamthöhe der Anlage eine intensive Einzelfallprüfung erforderlich wird. Diese soll den Nachweis erbringen, inwieweit von einer Windenergieanlage eine rücksichtslose optisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht. Da davon auszugehen ist, dass Windenergieanlagen der neuen Generation künftig bis zu 200 m Gesamthöhe erreichen werden, sollte zum Schutz des Menschen ein Abstand von Einzelgehöften im Außenbereich zu Windenergieanlagen von 600 m festgesetzt werden. Wie durch Gerichtsurteil belegt, ist der Kulturlandschaftsraum bei der Standortwahl von Windenergieanlagen von besonderer Bedeutung. Darüber hinaus wurde bereits bei Erlass des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ in der Gemeinde Nettersheim ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag unter Einbeziehung landschaftsästhetischer Sichtbeziehungen in einem Umkreis von 10.000 m erforderlich. 5 Hieraus resultierte, dass alleine der Bedarf an landschaftsästhetischen Kompensationsflächen bei Windenergieanlagen im Freiraum bis zu 100 m Gesamthöhe rd. 10 % des Plangebietes ausmacht. Der Kreis Euskirchen beabsichtigt, im Rahmen einer LEADER-Förderung ein Projekt zur Landschaftsbildanalyse zu starten. Derzeit wird der entsprechende Förderantrag vorbereitet. Im Rahmen der ersten Zusammenkunft der Kommission Windenergie wurde u. a. die Frage der Auswirkungen von Windenergieanlagen in den Höhengebieten der Eifel auf den Tourismus diskutiert. Eine erste Besucherbefragung wurde zwischenzeitlich vom Naturpark Hohes Venn-Eifel in Auftrag gegeben und ausgewertet. Anzumerken ist hierbei, dass in den Eifeler Höhengebieten, die vorrangig für Windenergieanlagenstandorte geeignet sind, eine Touristenbefragung nicht stattgefunden hat, Kommunen wie z. B. Bad Münstereifel, Blankenheim oder Nettersheim, aber auch die Nordeifel-Touistik, im Vorfeld bei der Vorbereitung der Fragebögen nicht beteiligt wurden, überwiegend Tagesgäste befragt wurden, die meist gezielt Besuche in Einrichtungen, Museen etc. beabsichtigen, diese Thematik ggf. nur nebensächlich betrachten, Mehrtagesgäste jedoch einen weitergehenden Eindruck einer Landschaft bzw. eines Landschaftsbildes erhalten, Gäste zu ihrer Meinung befragt wurden, die über Planung und Entwicklung von Windenergieanlagenstandorten nur wenig informiert waren. Es wird daher vorgeschlagen, eine weitergehende Touristenbefragung durchzuführen und hierzu einem Fachbüro nach Einholung eines entsprechenden Honorarangebotes den Auftrag in Abstimmung mit dem Kreis Euskirchen, der NordeifelTouristik und der Eifeltouristik zu erteilen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister