Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
179 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
26.11.12, 18:14
Aktualisiert
26.11.12, 18:14
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Hundesteuersatzung
der Gemeinde Langerwehe vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), in der Fassung der
Berichtigung vom 06. Januar 2005 (GV. NRW. S. 15) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2004
(GV. NRW. S. 228) - in der jeweils gültigen Fassung -, hat der Rat der Gemeinde
Langerwehe in seiner Sitzung vom __________ folgende Hundesteuersatzung beschlossen:
§1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
(1)
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
(2)
Steuerpflichtig ist der Hundehalter.
Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines
Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt
aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei
Wochen beim Ordnungsamt der Gemeinde Langerwehe gemeldet und bei einer von
diesem bestimmten Stelle abgegeben wird.
Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie
Gesamtschuldner.
(3)
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat
oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der
Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von
der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege,
Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei
Monaten überschreitet.
§ 2
Steuermaßstab und Steuersatz
(1)
(2)
(3)
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen
gemeinsam
a)
ein Hund gehalten wird
85,00 €
b)
zwei Hunde gehalten werden
je Hund
108,00 €
c)
drei oder mehr Hunde gehalten werden,
je Hund
132,00 €
d)
ein gefährlicher Hund gehalten wird
je Hund
453,40 €
e)
zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden
je Hund
561,60 €
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung
der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung
nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d) und e) sind solche Hunde,
1
(4)
a)
die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der
Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine
Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine
Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als
Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder
Verbänden durchgeführte so genannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteile des Menschen
erfolgt;
b)
die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen
haben;
c)
die in Gefahr drohender Weise einen Menschen angesprungen haben;
d)
die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde
hetzen oder reißen.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
American Bulldog
Bullmastiff
Mastiff
Mastin Espanol
Mastino Napoletano
Fila Brasileiro
Dogo Argentino
Rottweiler
Tosa Inu
sowie Kreuzungen dieser Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden
anderer Rassen oder Mischlingen.
§ 3
Steuerbefreiung
(1)
Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Langerwehe aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn
sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der
Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2)
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz
und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen, jedoch nur für
einen Hund. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen
Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "BL", "aG", "GL" oder "H"
besitzen.
(3)
Hunde, die nachweislich und ohne Entgeltabsicht zu Therapie- oder
Rettungszwecken eingesetzt werden und die die dafür erforderlichen Prüfungen mit
Erfolg abgelegt haben, werden auf Antrag von der Hundesteuer befreit. Die Ablegung
von der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und der
2
aktive Einsatz des Hundes durch eine Bescheinigung der einsetzenden Stelle zu
belegen. Die Befreiung gilt nur für einen Hund und ist jährlich neu zu beantragen.
(4)
(5)
Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken
gehaltene Hunde, die
a)
an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten
werden, oder
b)
als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich
gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.
Für gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung wird eine Steuerbefreiung nach den
Absätzen 1 bis 4 nicht gewährt.
§ 4
Allgemeine Steuerermäßigung
(1)
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
a)
Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten
bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen, erforderlich sind.
b)
Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die
dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde
anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung
der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen
und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn
glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über
hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der
Leistungsprüfung verfügt.
(2)
Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem
nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m Luftlinie entfernt
liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes
nach § 2 zu ermäßigen.
(3)
Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB XII), Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 1927 SGB II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichgestellten Personen
wird die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 ermäßigt, jedoch
nur für einen Hund.
(4)
Für Jagdhunde von Jagdausübungsberechtigten, sofern diese Inhaber eines Jagdscheines sind, und für Hunde von beauftragten und bestätigten Jagdaufsehern im
Forst-, Feld- oder Jagdschutz wird die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des
Steuersatzes nach § 2 ermäßigt.
(5)
Für gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung wird eine Steuerermäßigung nach
den Absätzen 1 bis 4 nicht gewährt.
3
§ 5
Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1)
Eine Steuerbefreiung nach § 3 oder eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur
gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen
wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2)
Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist schriftlich bei der Gemeinde zu
stellen. Die Befreiung kann frühestens ab dem Monat des Antragseingangs gewährt
werden.
(3)
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder –ermäßigung weg, so ist
dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde schriftlich
anzuzeigen.
§ 6
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen
worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen
Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der
Hund drei Monate alt geworden ist.
In den Fällen des § 1 Abs.3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats,
in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2)
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst
wie abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
(3)
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht
mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats.
Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf
des Monats, in den der Wegzug fällt.
§ 7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des
Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2)
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15.
Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie
kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.
(3)
Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt
oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften,
abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt,
kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer
auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
4
§ 8
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1)
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der
Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen
Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei
Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Gemeinde
anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs.3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von
zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten
worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs.3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen
des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2)
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn
veräußert oder sonst wie abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen
oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist,
bei der Gemeinde abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch
vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der
Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3)
Die Gemeinde übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über
die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf
Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit
der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter
ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die gültige Hundesteuermarke auf
Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die
bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der
Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der
gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke
gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
(4)
Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind
verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem
Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter
wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs.1 Nr. 3 a KAG. NRW in Verbindung
mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter
verpflichtet.
(5)
Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer,
Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung
der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der
vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs.1 Nr. 3 a KAG. NRW in Verbindung
mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur Anund Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
§ 9
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1)
Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den
Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Neufassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. I S. 686) und dem Gesetz zur
Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Nordrhein-Westfalen (AG
VwGO. NRW) vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 47/SGV. NRW. 303), in der jeweils
gültigen Fassung.
5
(2)
Für aufgrund dieser Satzung ergehende Zwangsmaßnahmen gilt das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG. NRW.)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510/SGV.
NRW. 2010) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1)
(2)
(3)
Ordnungswidrig
im
Sinne
des
§
20
Abs.
2
Buchst.
b)
des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2004
(GV. NRW. S. 561) - in der jeweils gültigen Fassung -, handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1.
als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für
eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2.
als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig
oder ohne Angabe der Hunderasse anmeldet,
3.
als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig
abmeldet,
4.
als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung
oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige
Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des
Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt oder dem Hund andere
Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
5.
als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter
sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft
erteilt,
6.
als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter
entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht
wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.
Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
a)
bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu 500 €,
b)
bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu 250 €.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OwiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne
von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG) ist der Bürgermeister.
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom
07.07.2005 außer Kraft.
6
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt.
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Langerwehe, den
Der Bürgermeister
(Göbbels)
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