Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
17 kB
Datum
30.10.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 19.10.2007
- Der Bürgermeister Az: 811/M/La
Nr. der Zusatzerläuterung: 940 Z-2
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Zusatzerläuterung für den
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
25.10.2007
Rat
30.10.2007
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Beitragsbedarfsberechnung Kanalanschlussbeitrag und 29. Änderungssatzung zur
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
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Erläuterung wurde erstmals vorgelegt mit der Einladung für den
Betriebsausschuss „Stadtwerke“
am: 30.08.2007
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Neuer Beschlussvorschlag aufgrund
( )
eines Beschlusses des
( )
eines Eilbeschlusses
( )
neuer Erkenntnis der Verwaltung
( )
einer Dringlichkeitsentscheidung oder
( )
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
210
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 940 Z-2
1. Sachverhalt:
In einem laufenden Rechtsstreitverfahren wegen der Gebührenerhebung für Mehrkosten bei der Entsorgung
von abflusslosen Gruben weist das Verwaltungsgericht (VG) Aachen mit Schriftsatz vom 11.10.2007 u.a.
darauf hin, dass die in § 12 der Entsorgungssatzung enthaltenen Fälligkeitsregelungen nicht der Vorgabe
des § 2 Abs. 1 KAG genügen könnten, weil der jeweilige Gebührenbescheid eine andere Fälligkeit als die
durch die Satzung bestimmte Fälligkeit - einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides – angibt und führt
dazu das Urteil des VG vom 11.03.2005 – 7 K 1430/02 – an.
Nach § 12 Abs. 5 der Entsorgungssatzung werden die Benutzungsgebühren einen Monat nach
Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid keine andere Fälligkeit
angegeben ist.
Der zweite Halbsatz ist als rechtlich problematisch einzustufen, denn das VG hat mit dem zitierten Urteil bei
gleichartigter Fälligkeitsregelung das Satzungsrecht der anderen beklagten Kommune für rechtsunwirksam
erklärt. Begründet wird dieses Urteil wie folgt: „Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr wird durch die
Gebührensatzung letztlich in das Belieben der Verwaltung gestellt und dies würde § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG
NRW widersprechen".
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-E) enthält in § 12 Abs. 3 eine
ähnliche Formulierung. Deshalb ist es sinnvoll, dem Risiko der Rechtsunwirksamkeit vorzubeugen und den
Satzungsmangel umgehend zu beseitigen. Hiefür bietet sich die kommende Sitzung des
Betriebssausschusses an, da in ihr ohnehin eine Änderung des § 13 Abs. 5 BGS vorgesehen ist. Der
unterbreitete Entwurf der 29. Änderungssatzung wird aus diesem Grunde um die Anpassung der
Fälligkeitsregelung an die Rechtsprechung ergänzt.
Im übrigen entspricht der neue Entwurf der Änderungssatzung, insbesondere auch hinsichtlich des
vorgeschlagenen zukünftigen Beitragssatzes von 6,00 € je qm, dem schon mit der
Ursprungsvorlage unterbreiteten Entwurf.
2. Rechtliche Würdigung
3. Finanzielle Auswirkungen
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
7. Beschlussvorschlag:
Zu Punkt
der Tagesordnung:
Ratsdrucksache-Nr. 940 Z-2
1. Die Beitragsbedarfsberechnung (Anlage 1 - 3 zu RD-Nr. 940) zur 29. Satzung zur Änderung der
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom
28.07.1981 ist vom Rat geprüft und gebilligt.
2. Die 29. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981 wird in der Fassung des als Anlage zu RD-Nr. 940 Z-2
vorliegenden Entwurfes beschlossen.
Seite 3 von Ratsdrucksache 940 Z-2
Anlage 1 zur RD-Nr. 940 Z-2
29. Satzung
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel
vom 28.07.1981
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art.
1 des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498), der §§ 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der Fassung vom
21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.04.2005
(GV NRW S. 488) in Verbindung mit der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) der Stadt Bad Münstereifel
vom 25.06.1997 hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am
folgende 29.
Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt
Bad Münstereifel vom 28.07.1981 beschlossen.
§1
§ 3 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„Der Anschlussbeitrag beträgt 6,00 € pro qm der nach Abs. 1 bis 4 ermittelten Grundstücksfläche.“
§2
§ 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung::
„Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Abgabenbescheides fällig.“
§3
§ 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Ersatzpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, zu dem die Anschlussleitung hergestellt,
erneuert oder beseitigt wurde. Das gleiche gilt für die Veränderung sowie Unterhaltung.
Ersatzpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung des Ersatzanspruches Eigentümer des
Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des
Eigentümers
der
Erbbauberechtigte
ersatzpflichtig.
Mehrere
Ersatzpflichtige
sind
Gesamtschuldner.“
§4
§ 1 dieser Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2008 in Kraft.
§§ 2 und 3 dieser Satzung treten rückwirkend mit Wirkung zum 01.01.2003 in Kraft.