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Zusatzerläuterung (Beitragsbedarfsberechnung Kanalanschlussbeitrag und 29. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
17 kB
Datum
30.10.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Zusatzerläuterung (Beitragsbedarfsberechnung Kanalanschlussbeitrag und 29. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung) Zusatzerläuterung (Beitragsbedarfsberechnung Kanalanschlussbeitrag und 29. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung) Zusatzerläuterung (Beitragsbedarfsberechnung Kanalanschlussbeitrag und 29. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 19.10.2007 - Der Bürgermeister Az: 811/M/La Nr. der Zusatzerläuterung: 940 Z-2 __________________________________________________________________________ Zusatzerläuterung für den Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 25.10.2007 Rat 30.10.2007 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Beitragsbedarfsberechnung Kanalanschlussbeitrag und 29. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung __________________________________________________________________________ Erläuterung wurde erstmals vorgelegt mit der Einladung für den Betriebsausschuss „Stadtwerke“ am: 30.08.2007 __________________________________________________________________________ Neuer Beschlussvorschlag aufgrund ( ) eines Beschlusses des ( ) eines Eilbeschlusses ( ) neuer Erkenntnis der Verwaltung ( ) einer Dringlichkeitsentscheidung oder ( ) __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 210 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 940 Z-2 1. Sachverhalt: In einem laufenden Rechtsstreitverfahren wegen der Gebührenerhebung für Mehrkosten bei der Entsorgung von abflusslosen Gruben weist das Verwaltungsgericht (VG) Aachen mit Schriftsatz vom 11.10.2007 u.a. darauf hin, dass die in § 12 der Entsorgungssatzung enthaltenen Fälligkeitsregelungen nicht der Vorgabe des § 2 Abs. 1 KAG genügen könnten, weil der jeweilige Gebührenbescheid eine andere Fälligkeit als die durch die Satzung bestimmte Fälligkeit - einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides – angibt und führt dazu das Urteil des VG vom 11.03.2005 – 7 K 1430/02 – an. Nach § 12 Abs. 5 der Entsorgungssatzung werden die Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid keine andere Fälligkeit angegeben ist. Der zweite Halbsatz ist als rechtlich problematisch einzustufen, denn das VG hat mit dem zitierten Urteil bei gleichartigter Fälligkeitsregelung das Satzungsrecht der anderen beklagten Kommune für rechtsunwirksam erklärt. Begründet wird dieses Urteil wie folgt: „Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr wird durch die Gebührensatzung letztlich in das Belieben der Verwaltung gestellt und dies würde § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW widersprechen". Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-E) enthält in § 12 Abs. 3 eine ähnliche Formulierung. Deshalb ist es sinnvoll, dem Risiko der Rechtsunwirksamkeit vorzubeugen und den Satzungsmangel umgehend zu beseitigen. Hiefür bietet sich die kommende Sitzung des Betriebssausschusses an, da in ihr ohnehin eine Änderung des § 13 Abs. 5 BGS vorgesehen ist. Der unterbreitete Entwurf der 29. Änderungssatzung wird aus diesem Grunde um die Anpassung der Fälligkeitsregelung an die Rechtsprechung ergänzt. Im übrigen entspricht der neue Entwurf der Änderungssatzung, insbesondere auch hinsichtlich des vorgeschlagenen zukünftigen Beitragssatzes von 6,00 € je qm, dem schon mit der Ursprungsvorlage unterbreiteten Entwurf. 2. Rechtliche Würdigung 3. Finanzielle Auswirkungen 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel 7. Beschlussvorschlag: Zu Punkt der Tagesordnung: Ratsdrucksache-Nr. 940 Z-2 1. Die Beitragsbedarfsberechnung (Anlage 1 - 3 zu RD-Nr. 940) zur 29. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981 ist vom Rat geprüft und gebilligt. 2. Die 29. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981 wird in der Fassung des als Anlage zu RD-Nr. 940 Z-2 vorliegenden Entwurfes beschlossen. Seite 3 von Ratsdrucksache 940 Z-2 Anlage 1 zur RD-Nr. 940 Z-2 29. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498), der §§ 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der Fassung vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.04.2005 (GV NRW S. 488) in Verbindung mit der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) der Stadt Bad Münstereifel vom 25.06.1997 hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am folgende 29. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981 beschlossen. §1 § 3 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „Der Anschlussbeitrag beträgt 6,00 € pro qm der nach Abs. 1 bis 4 ermittelten Grundstücksfläche.“ §2 § 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:: „Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.“ §3 § 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „Ersatzpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, zu dem die Anschlussleitung hergestellt, erneuert oder beseitigt wurde. Das gleiche gilt für die Veränderung sowie Unterhaltung. Ersatzpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung des Ersatzanspruches Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig. Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner.“ §4 § 1 dieser Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2008 in Kraft. §§ 2 und 3 dieser Satzung treten rückwirkend mit Wirkung zum 01.01.2003 in Kraft.