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Mitteilungsvorlage (Vergabepflicht bei Grundstücksgeschäften)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
14 kB
Datum
23.10.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Mitteilungsvorlage (Vergabepflicht bei Grundstücksgeschäften) Mitteilungsvorlage (Vergabepflicht bei Grundstücksgeschäften)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 16.10.2007 - Der Bürgermeister Az: 13/1 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 1106 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 23.10.2007 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung der Mitteilung: Vergabepflicht bei Grundstücksgeschäften __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Bürgermeister Büttner __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 210 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1106 Auszug aus der Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 26.09.07: Vergabepflicht bei Grundstücksgeschäften Nach dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.06.2007 zur Vergabepflicht städtebaulicher Entwicklungsverträge nach einem Investorenwettbewerb hat jetzt die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf am 02.08.2007 (VK-23/2007-B) entschieden, dass auch einfache Grundstücksverkäufe mit Bauverpflichtung der Ausschreibungspflicht unterliegen, wenn der Auftraggeber konkrete Anforderungen an die Bebauung vorgibt. Dazu genügen Vorgaben, die über die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinausgehen. Ein mittelbares Eigeninteresse der Gemeinde an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist ausreichend, um den öffentlichen Beschaffungszweck zu begründen. Ein eigenes Nutzungsinteresse der Gemeinde ist nicht erforderlich. StGB NRW-Pressemitteilung vom 04.10.2007: Vergaberecht Problem für Stadtentwicklung Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf und eine frühere Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von Anfang 2007 hat zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei laufenden kommunalen Planungsverfahren geführt. Beide Gerichte gehen davon aus, dass Grundstücksverkäufe der öffentlichen Hand dem Vergaberecht unterliegen, wenn mit dem Käufer bestimmte Absprachen über die Gestaltung der dort zu errichtenden Bauten getroffen werden. Dies bringt es mit sich, dass der Verkauf städtischer Grundstücke in vielen Fällen künftig öffentlich ausgeschrieben werden muss. „Diese Rechtsprechung stellt den Einsatz des bewährten städtebaulichen Instrumentariums in Frage“, warnte der Geschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW, Ernst Giesen, heute in Düsseldorf. Eine große Zahl von Kommunen hätten sämtliche Grundstücksgeschäfte zunächst einmal gestoppt. „Wir sind bisher davon ausgegangen, dass Kommunen nur dann ausschreiben müssen, wenn sie die zu errichtenden Bauwerke künftig selbst nutzen wollen.“ Nur dann - so Giesen - trage ein Grundstücksgeschäft das Merkmal der Beschaffung, wie ihn das Vergaberecht voraussetze. Hierauf komme es aber nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht mehr an. Bereits das Interesse der Kommune an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung solle nun ausreichen, um die Zusammenarbeit einer Kommune mit einem Investor dem Vergabeverfahren zu unterwerfen. Die Konsequenzen dieser Entwicklung seien noch nicht vollständig absehbar, betonte Giesen. Bereits jetzt stehe aber fest, dass die Kommunen die Zusammenarbeit mit Investoren bei Planung und Entwicklung von Wohn- und Gewerbeflächen künftig auch vergaberechtlich in jedem Einzelfall prüfen müssten. „Wir können keine generelle Empfehlung zum Umgang mit der neuen Rechtsprechung geben“, so Giesen. Der Städte- und Gemeindebund NRW werde seine Mitgliedskommunen jedoch mit Beratungsangeboten unterstützen, damit diese auch künftig rechtssicher Stadtentwicklung betreiben könnten.