Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
14 kB
Datum
23.10.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 16.10.2007
- Der Bürgermeister Az: 13/1 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 1106
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Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
23.10.2007
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Vergabepflicht bei Grundstücksgeschäften
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Berichterstatter: Bürgermeister Büttner
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
210
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1106
Auszug aus der Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 26.09.07:
Vergabepflicht bei Grundstücksgeschäften
Nach dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.06.2007 zur Vergabepflicht städtebaulicher
Entwicklungsverträge nach einem Investorenwettbewerb hat jetzt die Vergabekammer bei der
Bezirksregierung Düsseldorf am 02.08.2007 (VK-23/2007-B) entschieden, dass auch einfache
Grundstücksverkäufe mit Bauverpflichtung der Ausschreibungspflicht unterliegen, wenn der
Auftraggeber konkrete Anforderungen an die Bebauung vorgibt. Dazu genügen Vorgaben, die über
die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinausgehen. Ein mittelbares Eigeninteresse der
Gemeinde an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist ausreichend, um den öffentlichen
Beschaffungszweck zu begründen. Ein eigenes Nutzungsinteresse der Gemeinde ist nicht
erforderlich.
StGB NRW-Pressemitteilung vom 04.10.2007: Vergaberecht Problem für Stadtentwicklung
Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf und eine frühere Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs von Anfang 2007 hat zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei laufenden
kommunalen Planungsverfahren geführt. Beide Gerichte gehen davon aus, dass
Grundstücksverkäufe der öffentlichen Hand dem Vergaberecht unterliegen, wenn mit dem Käufer
bestimmte Absprachen über die Gestaltung der dort zu errichtenden Bauten getroffen werden.
Dies bringt es mit sich, dass der Verkauf städtischer Grundstücke in vielen Fällen künftig öffentlich
ausgeschrieben werden muss.
„Diese Rechtsprechung stellt den Einsatz des bewährten städtebaulichen Instrumentariums in
Frage“, warnte der Geschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW, Ernst Giesen, heute
in Düsseldorf. Eine große Zahl von Kommunen hätten sämtliche Grundstücksgeschäfte zunächst
einmal gestoppt. „Wir sind bisher davon ausgegangen, dass Kommunen nur dann ausschreiben
müssen, wenn sie die zu errichtenden Bauwerke künftig selbst nutzen wollen.“ Nur dann - so
Giesen - trage ein Grundstücksgeschäft das Merkmal der Beschaffung, wie ihn das Vergaberecht
voraussetze.
Hierauf komme es aber nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht mehr an. Bereits das Interesse
der Kommune an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung solle nun ausreichen, um die
Zusammenarbeit einer Kommune mit einem Investor dem Vergabeverfahren zu unterwerfen. Die
Konsequenzen dieser Entwicklung seien noch nicht vollständig absehbar, betonte Giesen. Bereits
jetzt stehe aber fest, dass die Kommunen die Zusammenarbeit mit Investoren bei Planung und
Entwicklung von Wohn- und Gewerbeflächen künftig auch vergaberechtlich in jedem Einzelfall
prüfen müssten. „Wir können keine generelle Empfehlung zum Umgang mit der neuen
Rechtsprechung geben“, so Giesen. Der Städte- und Gemeindebund NRW werde seine
Mitgliedskommunen jedoch mit Beratungsangeboten unterstützen, damit diese auch künftig
rechtssicher Stadtentwicklung betreiben könnten.