Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
28 kB
Datum
30.10.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 17.10.2007
- Der Bürgermeister Az: 20-10-75 Mi
Nr. der Ratsdrucksache: 1105
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Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
23.10.2007
Rat
30.10.2007
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Neues Kommunales Finanzmanagement;
hier: Bildung Instandhaltungsrückstellung
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Berichterstatter: Herr Mies
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
210
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1105
1. Sachverhalt:
Nach dem geltenden NKF-Haushaltsrecht bedarf der Umgang mit dem in der Vergangenheit unterlassenen Sanierungsaufwand einer besonderen bilanziellen Behandlung. Dies hat konkrete
Auswirkungen auf den dort auf der Aktivseite anzusetzenden Vermögenswert und dessen Finanzierung auf der Passivseite der Bilanz.
Im Gegensatz zum Handelsrecht, das ein Passivierungswahlrecht für Aufwandsrückstellungen
aufweist, sind im NKF Aufwandsrückstellungen grundsätzlich unzulässig. Einzige Ausnahme
bilden die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gemäß § 36 Abs. 3 GemHVO, denen
aufgrund des umfangreichen Immobilienvermögens der Gemeinden eine besondere Bedeutung
zukommt. Ziel der haushaltsrechtlichen Passivierungspflicht für unterlassene Instandsetzungen
ist es, den Verfall des kommunalen Vermögens zu verhindern und die stetige Aufgabenerfüllung
der Gemeinden zu sichern. Im doppischen Rechnungswesen führt ein Instandhaltungsstau
nicht mehr zu einer Entlastung des aktuellen Haushaltes, da die unterlassene Instandhaltung
entweder über eine Rückstellung zu berücksichtigen ist oder eine außerplanmäßige Abschreibung des Vermögensgegenstandes notwendig macht. In beiden Fällen wird die mit dem Verzicht auf die Instandhaltung beabsichtigte Einsparung durch die ergebnisbelastende Rückstellung bzw. Abschreibung aufgehoben.
Unter Instandhaltung versteht man wiederkehrende Instandsetzungsmaßnahmen, Wartung und
Inspektion von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens. Im Einzelnen beinhaltet
die Instandsetzung alle Maßnahmen der Verschleißbeseitigung, der vorbeugenden Verschleißhemmung sowie der Feststellung des eingetretenen technischen Verschleißes.
Die Rückstellungen dürfen ausschließlich für lnstandhaltungen des Sachanlagevermögens, also
insbesondere der Gebäude, des Infrastrukturvermögens, der Maschinen und technischen Anlagen, gebildet werden. Immaterielle Vermögensgegenstände sind, anders als im Handelsrecht,
hiervon ausgenommen. Führt die Instandhaltung zu einer Verbesserung des Anlagevermögens
(Herstellungsaufwand) gemäß § 33 Abs. 3 GemHVO, ist die Bildung einer Rückstellung ausgeschlossen.
Die Bildung einer Rückstellung kommt nur dann in Betracht, wenn die Instandhaltung als bisher
unterlassen zu bewerten ist. Hierzu ist es erforderlich, die Instandhaltungen systematisch zu
planen und durchzuführen. Wird eine im Rahmen des lnstandhaltungsplans vorgesehene Maßnahme auf Grund eines finanziellen Engpasses, Terminproblemen o. ä. auf das nächste Haushaltsjahr verschoben, so ist hierfür zwingend eine Rückstellung zu bilden, um den Aufwand periodengerecht dem laufenden Haushaltsjahr zuzuordnen. Eine Verpflichtung zur Bildung einer
Rückstellung (Passivierungspflicht) besteht auch dann, wenn der Verschleiß erst im laufenden
Haushaltsjahr aufgetreten ist und der Vermögensgegenstand reparaturbedürftig ist. Ist der
Vermögensgegenstand jedoch noch weiter nutzbar und erst nach weiterem Gebrauch reparaturbedürftig, ist die Instandhaltung nicht als unterlassen anzusehen und folglich auch keine
Rückstellung zu bilden.
Als weitere Voraussetzung für die Bildung einer Instandhaltungsrückstellung muss die Nachholung der Instandhaltung hinreichend konkret beabsichtigt sein. Anders als im Handelsrecht, wo
eine Dreimonatsfrist für die Nachholung gilt, gibt die Gemeindehaushaltsverordnung keine bestimmte Frist vor. Die Nachholung kann jedoch nur dann als hinreichend konkret beabsichtigt
angesehen werden, wenn sie in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung berücksichtigt
wird. Damit beschränkt sich der Zeitraum für die Nachholung der Instandhaltung auf maximal
vier Jahre, ausgehend von dem Jahr, in dem die Instandhaltung unterlassen wurde. Im Regelfall wird der Planungszeitraum jedoch deutlich kürzer ausfallen, da die Rückstellung nur gebildet
werden darf, wenn die Nachholung der Instandhaltung auch wahrscheinlich ist. Mit zunehmendem Instandhaltungsstau wird die Nachholung der Maßnahme jedoch aufgrund der begrenzten
Kapazitäten und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gemeinde in vielen Fällen ungewiss.
Seite 3 von Ratsdrucksache 1105
Ist eine Instandhaltung nicht beabsichtigt, unwahrscheinlich, oder nicht hinreichend konkret bestimmt, darf keine Rückstellung gebildet werden. In diesem Fall ist jedoch zu prüfen, ob für die
entsprechende Wertminderung des Vermögensgegenstandes eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 35 Abs. 5 GemHVO vorzunehmen ist.
Die Bewertung der Rückstellung richtet sich nach den wahrscheinlichen Kosten für die Instandhaltungsmaßnahme. Diese sind aufgrund von Erfahrungswerten vorsichtig zu schätzen. Gemäß
§ 44 Abs. 2 Nr. 3 GemHVO sind die Angaben zu den Instandhaltungsrückstellungen in den Anhang zur Eröffnungsbilanz aufzunehmen.
Auswirkungen auf die Ergebnisrechung in den Folgejahren bei Durchführung der Instandhaltung
a) Durchführung der Instandhaltung
Mit der Durchführung der Instandhaltung wird die für die Maßnahme gebildete Rückstellung für
unterlassene Instandhaltung aufgelöst.
Da es sich bei einer Rückstellung um eine Kostenschätzung handelt sind drei verschiedene
Auswirkungen auf das Ergebnis des Haushaltsjahres der Durchführung möglich:
-
die tatsächlichen Kosten entsprechen der gebildeten Rückstellung
(neutrale Wirkung auf die Ergebnisrechnung, da den Aufwendungen in gleicher Höhe die ertragswirksame Auflösung der Rückstellung gegenübersteht)
-
die tatsächlichen Kosten sind höher als die gebildete Rückstellung
(negative Wirkung auf die Ergebnisrechnung, weil diese durch bisher nicht geplante Aufwendungen zusätzlich belastet wird)
-
die tatsächlichen Kosten sind geringer als die gebildete Rückstellung
(positive Wirkung auf die Ergebnisrechnung, weil eine ertragswirksame Auflösung der restlichen Rückstellung erfolgt)
b) Entfall des Grundes für die Rückstellung
Im § 36 Abs. 6 GemHVO wird geregelt, dass Rückstellungen aufzulösen sind, wenn der Grund
dafür entfallen ist. Handelt es sich hierbei um eine Rückstellung, die bereits in der Eröffnungsbilanz enthalten war, wird empfohlen, die Rückstellung ergebnisneutral gegen die allgemeine
Rücklage zu buchen. Eine ertragswirksame Auflösung sollte in diesen Fällen unterbleiben. Die
bilanzielle Situation der Gemeinde wird durch die ergebnisneutrale Buchung so gestellt, als wäre die Rückstellung in der Eröffnungsbilanz nicht bilanziert worden. Andernfalls würde der Jahresabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage der
Gemeinde vermitteln, da er Erträge enthielte, die lediglich fiktiv ohne Grundlage erzielt wurden.
Ist eine Durchführung der Instandhaltung nicht mehr vorgesehen, so ist in diesem Fall jedoch zu
prüfen, ob für die entsprechende Wertminderung des Vermögensgegenstandes eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 35 Abs. 5 GemHVO vorzunehmen ist.
In diesem Fall wird die im Rahmen der Eröffnungsbilanz gebildete Rückstellung in Höhe der
außerplanmäßigen Abschreibung ergebniswirksam aufgelöst, die bilanzielle Situation der Gemeinde wird durch diese Buchung so gestellt, als wäre die Rückstellung in der Eröffnungsbilanz
nicht bilanziert worden und die Wertminderung im Anlagevermögen bereits berücksichtigt gewesen.
Seite 4 von Ratsdrucksache 1105
Verfahren für die Bildung der Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung
Für die Bildung der Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung zur Eröffnungsbilanz wurde
zunächst der Umfang der unterlassenen Instandhaltungsmaßnahmen ermittelt. Die objektive
Abgrenzung zwischen einer „gewöhnlichen“ Instandhaltungsmaßnahme und einer „unterlassenen“ Instandhaltungsmaßnahme ist teilweise fließend. Dieses erschwert die Differenzierung
zwischen einem Anlagegut, welches sich am Ende seiner technischen Nutzungszeit befindet
(gewöhnliche Instandhaltung) und einem Anlagegut, welches diese bereits überschritten hat
(unterlassene Instandhaltung).
Ein weiteres Problem stellt die Tiefe der Betrachtung dar. So kann sicherlich ein Wasserhahn,
der seit Jahren defekt ist als Instandhaltungsrückstau betrachtet werden. Von wesentlicherer
Bedeutung sind jedoch die „kostenintensiven“ Instandhaltungsmaßnahmen, die eine Aufrechterhaltung des Gebäudebetriebes gefährden bzw. wesentliche Funktionsstörungen bewirken (z.
B. sanierungsbedürftige Flachdächer, Heizungsanlagen, Fenster- und Fassadenelemente, Toilettenanlagen).
Damit die Höhe der gebildeten Rückstellung nachprüfbar ist, werden einzelne konkrete unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen definiert (Umfang und Wert). Die einzelnen Maßnahmen
sollen innerhalb von 4 Jahren (2007 bis 2010) durchgeführt werden und sind in der als Anlage
beigefügten Aufstellung ersichtlich. Die Durchführung der Maßnahmen führt zur Auflösung der
damit verbundenen Rückstellungen.
Die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen betragen insgesamt
2.410.855 Euro. Die Rückstellungen verteilen sich auf die Maßnahmejahre 2007 bis 2010, so
dass rechnerisch in diesem Zeitraum jährlich rd. 600.000 Euro für die Abarbeitung der Maßnahmen bereitzustellen sind. Da bereits im Haushaltsplan 2007 einige Maßnahmen enthalten
sind, erfolgt eine Konkretisierung des Haushaltsmittelbedarfs im Rahmen des Haushaltsplanentwurfs für 2008.
„Besondere“ unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen
Bei der Aufstellung „unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen“ sind 4 Maßnahmen besonders
zu betrachten, da mit diesen erhebliche Rückstellungen verbunden sind.
a) Brandschutz und Sanierung der Fassaden Rathauses i. H. v. 300.000,00 €
Nach Erstellung eines qualifizierten Brandschutzkonzeptes durch den Brandschutzbeauftragten
Dipl. Ing. Wolfgang Lanzerath, Bad Münstereifel und der Baurechtlicher Genehmigung durch
die Untere Bauaufsichtsbehörde/ Brandschutzdienststelle, soll nunmehr die bauliche Umsetzung erfolgen. Kostenschätzung : 235.000 €
Eine denkmalgerechte Sanierung ,Beseitigung von Schäden an den Natursteinen, dem Fugenmörtel und den Putzflächen ist die Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen zweikomponentigen Silikatfarbenanstriches der Fassaden des Rathauses. Die Maßnahme wird in enger Zusammenarbeit mit der Denkmalbehörde und entsprechenden Fachunternehmen durchgeführt.
Kostenschätzung: 65.000 € .
b) Sanierung St. Michael-Gymnasium i. H. v. 329.000,00 €
Heizungssanierung im Bereich der Sporthalle (Warmwasseraufbereitung, Deckenstrahlungsheizung), Erneuerung des Sporthallenbodens, Dachsanierung mit Isolierung der Sporthalle
Um eine effiziente und ökonomische Heizungssteuerung gewährleisten zu können, ist - wie im
Altbau bereits realisiert - eine Einzelraumsteuerung der Klassenräume im „Neubau“ geplant.
Im Altbau ist noch die Herstellung des zweiten baulichen Rettungsweges erforderlich. Ferner ist
eine energetische Aufwertung der Dachhaut im Bereich Altbau (Isolierungsarbeiten) notwendig.
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c) Sanierung eifelbad i. H. v. 500.000,00 €
Im Bereich der Elektroanlage sind beanstandeten Mängel des TÜV zu beheben. Dadurch bedingt sind auch Paneeldecken und die Beleuchtung – einschl. Notbeleuchtung – in den Bereichen Umkleide/Dusche/Sauna zu erneuern. Nach Erstellung eines qualifizierten Brandschutzkonzeptes sind die notwendigen Brandschutzmaßnahmen im gesamten Badbereich erforderlich.
Eine seit langem notwendigene Attraktivierung des Kinderbeckens ist umzusetzen. Ferner ist
der Einbau einer effizienten und energetisch aufgewerteten Lüftungsanlage bei gleichzeitiger
Verlagerung vom Dach in den Keller geplant.
d) Sanierung Stadtmauer i. H. v. 468.950,00 €
Turmstraße. / Grünlage außen Mauerabschnitt 19 bis 20
98.310,-€
Wallgrabenpromenade Mauerabschnitt 8 bis 13
103.960,-€
Turmstraße / Grünanlage außen Mauerabschnitt 23 bis 24
131.080,-€
Turmstraße / Grünanlage außen Mauerabschnitt 18 und 22
135.600,-€
Hierfür sind beim Land NRW gemäß Denkmalförderprogramm Mittel beantragt. Eine Bewilligung liegt noch nicht vor. Erwartet wird eine 50%-ige Beteiligung des Landes.
Eine gesonderte Vorlage zu den o. g. Maßnahmen wird seitens der Verwaltung Anfang 2008 für
den Bauausschuss erstellt.
2. Rechtliche Würdigung
ergibt sich aus dem Sachverhalt
3. Finanzielle Auswirkungen
Das Ansetzen von Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung von Sachanlagen erfordert
eine konkrete Umsetzungsplanung in der Stadt, denn allein die Ermittlung und die Entscheidung
zur Bildung von Rückstellungen für diesen Instandhaltungsbedarf sind nicht ausreichend.
Bereits mit dem Ansetzen der Rückstellungen in der Bilanz wird ein bestehender Handlungsbedarf in der Stadt sichtbar gemacht, der beinhaltet, dass der vorhandene Instandhaltungsstau
sachgerecht abgearbeitet werden soll. Insofern sind in den entsprechenden Haushaltsjahren
auch die erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Wie sich der Abbau des Instandhaltungsstaus auf die personelle Situation – insbesondere in
der Hochbauabteilung bzw. einem künftigen zentralen Immobilienmanagement – auswirkt, kann
derzeit nicht prognostiziert werden. Da jedoch eine Stellenmehrung für die zeitlich begrenzte
Aufgabenstellung nicht in Betracht kommt, ist zu gegebener Zeit die Einbindung externer
Dienstleister denkbar.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Wegen des offenkundigen Instandhaltungsstaus an grundsätzlich nicht disponiblen Immobilien
gibt es keine vertretbare Alternative zur Bildung einer Instandhaltungsrückstellung.
Sollte von der Rückstellungsbildung dennoch abgesehen werden, ist als Umkehrschluss aus §
54 Absatz 2 GemHVO das Anlagevermögen in der Eröffnungsbilanz niedriger auszuweisen. In
künftigen Haushaltsjahren kann dann einem bereits heute absehbaren Aufwand keine ertragswirksame Auflösung einer Rückstellung gegenübergestellt werden, so dass im Jahr der Durchführung eine Belastung des Jahresergebnisses eintritt. Inwiefern dann diese Maßnahmen eine
Aktivierungspflicht auslösen, wäre im Einzelfall zu prüfen.
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6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Der vollständige Ressourcenverbrauch muss im Rahmen des Haushaltsausgleichs gedeckt
werden. Im Hinblick darauf, dass nun auch der Werteverzehr (Abschreibung) und z. B. die Zuführung an Rückstellungen in den Haushaltsausgleich mit einbezogen werden, wird das Ziel der
intergenerativen Gerechtigkeit besser erreicht als bisher. Denn die Generation, die heute die
Infrastruktur nutzt und Dienstleistungen in Anspruch nimmt, muss auch heute dafür aufkommen.
Insofern ist es geboten, die geschaffene Infrastruktur, soweit sie für die dauernde Aufgabenerfüllung erforderlich ist, in einem adäquaten Zustand zu erhalten und notwendige Instandhaltungsmaßnahmen nicht zu Lasten nachfolgender Generationen in die Zukunft zu verlagern.
7. Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen zur Bildung von Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung in der Eröffnungsbilanz und die damit verbundene Maßnahmenliste werden zur Kenntnis genommen. Die
Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Buchungen für die Eröffnungsbilanz vorzunehmen und entsprechende Haushaltsansätze in den kommenden Haushaltsplänen zu veranschlagen.