Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
14 kB
Datum
29.04.2009
Erstellt
23.04.09, 21:38
Aktualisiert
23.04.09, 21:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 14.04.2009
- Der Bürgermeister Az: 61-71-05 Hl.
Nr. der Ratsdrucksache: 1588
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Sitzungsfolge
Termin
Strukturförderungsausschuss
29.04.2009
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Standorte Mobilfunkanlagen
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Berichterstatter: TA Laqua
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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1. Sachverhalt:
Von der Fa. Alpine-Energie Deutschland GmbH sind für den Netzbetreiber O2 aufgrund einer
neuen Standortplanung die planungsrechtliche Situation für folgende Standorte angefragt worden:
1. Standort Wasserbehälter Peter Greven, Gemarkung Iversheim, Flur 3, Flurstück Nr. 329
2. Standort Thonwerke Arloff, Kirchheimer Straße 9, Gemarkung Arloff, Flur 8, Flurstück Nr. 292
Die planungsrechtliche Situation stellt sich in diesen Bereichen wie folgt dar:
Zu 1.:
Der Standort auf dem Flurstück Nr. 329, Flur 3 in der Gemarkung Iversheim liegt gem. § 35 BauGB
im Außenbereich und ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die
Landwirtschaft/Forstwirtschaft ausgewiesen.
Zu 2.:
Das Grundstück Gem. Arloff, Flur 8, Flurstück Nr 292. liegt im Innnebereich gem. § 34 BauGB und
ist im Flächennutzungsplan mit „G“ – Gewerbliche Flächen – ausgewiesen.
Die Fa. Alpine-Energie wurde über diese planungsrechtlichen Vorgaben informiert.
Seite 2 von Ratsdrucksache 1588
Bewertung des Planungsstandortes zu 1.:
Gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB handelt es sich bei Mobilfunkanlagen um ein privilegiertes
Vorhaben. Voraussetzung für diese Privilegierung ist eine Bescheinigung des Netzbetreibers, dass
dieser Außenbereichstandort für den Aufbau und den Betrieb des Netzes erforderlich ist.
Am geplanten Standort Wasserbehälter Peter Greven sind bereits genehmigte und errichtete
Mobilfunkanlagen vorhanden. Gegen den geplanten Standort bestehen planungsrechtlich keine
Bedenken.
Bewertung des Planungsstandortes 2.:
Gem. den Vorschriften des § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteiles zulässig, wenn es sich unter anderem in die Eingenart der näheren Umgebung
einfügt, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das
Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
Bei Mobilfunkanlagen handelt es sich um gewerbliche Nutzungen. Aufgrund der Ausweisung des
Planungsgrundstückes im Flächennutzungsplan mit „G“ – Gewerbliche Nutzung – entspricht des
Vorhaben dieser Ausweisung. Zudem sind auf diesem Grundstück bereits Mobilfunkanlagen
vorhanden. Zu prüfen ist im Weiteren, ob es sich bei der geplanten Anlage um ein
genehmigungsfreies Vorhaben im Sinne des § 65 BauO handelt.
Nach § 65 BauO sind Antennen bis 10 m Höhe genehmigungsfreie Vorhaben. Bei darüber
hinsaugehenden Anlagen ist eine Baugenehmigung erforderlich. Bei der Beurteilung der Höhe ist
einzig die Anlagenhöhe selbst Ausschlag gebend, nicht die bauliche Anlage, auf der sie errichtet
wird.
Grundsätzlich bestehen gegen beide Standortplanungen keine planungsrechtlichen Bedenken. Die
Standorte an sich wurden auch bereits im Strukturförderungsausschuss positiv beraten.
Ob aus bauordnungsrechtlicher Sicht Baugenehmigungen erforderlich sind, kann erst nach
Vorlage konkreter Planungen entschieden werden.
2. Rechtliche Würdigung
Bei Mobilfunkanlagen handelt es sich um Bauvorhaben, deren Zulässigkeit gem. BauGB, BauNVO
und BauO zu prüfen ist.
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine