Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
13 kB
Datum
29.04.2009
Erstellt
23.04.09, 21:38
Aktualisiert
23.04.09, 21:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 20.04.2009
- Der Bürgermeister Az: 61-71-05 Hl.
Nr. der Ratsdrucksache: 1582
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Sitzungsfolge
Termin
Strukturförderungsausschuss
29.04.2009
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Bauantrag bzgl. des Grundstückes Gem. Houverath, Flur 34, Flurstück Nr. 177, Houverath,
Webersbenden
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Berichterstatter: TA Laqua
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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1. Sachverhalt:
Am 4. März 2009 ist ein Bauantrag „Neubau einer Halle für den Gewerbetrieb einer Schreinerei,
einer Werkstatt für Reifen- und Autoservice sowie Werkstatt für Rasenmäher und Gartengeräte
und Anbau eines Bürogebäudes mit Betriebsleiterwohnung“ für das Grundstück Gemarkung
Houverath, Flur 34, Flurstücke Nr. 177 und 178 - Houverath, Webersbenden eingegangen.
Dieser Antrag war nicht genehmigungsfähig, sodass eine Überarbeitung der Antragsunterlagen
notwendig war.
Mit Datum vom 8. April 2009 sind nun neue, überarbeitete Antragsunterlagen eingereicht worden,
wobei sich die Bebauung auf das Flurstück Nr. 177 beschränkt.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 53 „Gewerbegebiet Wald“.
Die Festsetzungen lauten: GE 1, GRZ 0,8, GFZ 1,6, max. Höhe 412 m über NN. Baugrenzen sind
festgesetzt.
Die planungsrechtliche Prüfung hat ergeben, dass das Bauvorhaben nicht den Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 53 „Gewerbegebiet Wald“ entspricht. Die Baugrenze wird
Seite 2 von Ratsdrucksache 1582
durch den hinteren Bereich des Baukörpers um etwa 3 m überschritten. Die Einhaltung dieser
Baugrenze würde einen asymethrischen Baukörper zur Folge haben, der bei Industriebauten
untypisch und unpraktisch wäre. Zudem wird im Bereich des Bürogebäudes die max. zulässige
Höhe auf 11 m um 0,50 m überschritten.
Ferner wird der nach Abstandserlass erforderliche 100 m Abstand zum allgemeinen Wohngebiet
nicht eingehalten. Die Schreinerei unterschreitet diesen zum südlich gelegenen Wohngebiet um
6,50 m. Diese Unterschreitung kann durchaus als geringfügig angesehen werden.
Die Erschließung der Grundstücke ist sichergestellt.
Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das Bauvorhaben keine Bedenken.
Das Einvernehmen zum Bauvorhaben gem. § 36 BauGB und zu den beantragten Befreiungen
wurde erteilt.
2. Rechtliche Würdigung
Das Bauvorhaben ist gem. BauGB und BauO NW baugenehmigungspflichtig. Bei Nichteinhaltung
der Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Ausnahmen und Befreiungen gem. § 31 BauGB
notwendig.
3. Finanzielle Auswirkungen
keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
entfällt
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
entfällt
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
entfällt