Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
13 kB
Datum
16.05.2013
Erstellt
06.05.13, 18:16
Aktualisiert
06.05.13, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 26.04.2013
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Na
Vorlagennummer: VL-63/2013
TOP
Vorlage
für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Offenlage der Festsetzungen der Überschwemmungsgebiete Wehebach und
Omerbach
Sachdarstellung:
Mit Schreiben vom 21.03.2013 teilt die Bezirksregierung Köln mit, dass sie für den Bereich
des Omerbaches sowie des Wehebaches die Überschwemmungsgebiete für ein
100jährliches Ereignis (HQ 100) ermittelt und vorläufig gesichert habe. Die vorläufige
Sicherung im Sinne des § 76 Abs. 3 WHG trat am 23.04.2013 in Kraft.
Nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 112 Abs 1 Sätze 1-3 und 5 Landeswassergesetz (LWG) sind das ermittelte Überschwemmungsgebiet des Omerbachs
und das des Wehebachs von der Bezirksregierung Köln durch eine ordnungsbehördliche
Verordnung festzusetzen.
Im Rahmen des Verfahrens zur Festsetzung der Überschwemmungsgebiete werden die
vorliegenden Unterlagen einen Monat lang in den Gemeinden, in deren Bereich sich die
Festsetzungen der Überschwemmungsgebiete auswirken, ausgelegt.
Die Offenlage findet in der Zeit vom 22.04.2013 bis zum 21.05.2013 statt. Jeder dessen
Belange durch die Vorhaben berührt werden, hat noch bis zum 04.06.2013 die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Festsetzung zu erheben.
Für den Bereich des Omerbaches liegen die ermittelten Überschwemmungsgebiete im
Außenbereich und haben keine Auswirkungen auf Ortschaften. Für den Bereich des
Wehebaches sind sowohl Bereiche der Ortschaft Schönthal, als auch Bereiche der
Ortschaft Luchem betroffen. Die vorliegenden Karten werden in der Sitzung erläutert.
In den festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten die Verbots- und Genehmigungstatbestände sowie die sonstigen Regelungen gemäß § 78 WHG und § 113 Abs. 5-7 LWG.
Diese betreffen insbesondere die Ausweisung neuer Baugebiete sowie die Errichtung und
Erweiterung baulicher Anlagen. Ausnahmen von den untersagten Maßnahmen und
Handlungen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden (§ 78 Abs. 2-6
WHG).
Der Bürgermeister
(Göbbels)