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Mitteilungsvorlage (Offenlage der Festsetzungen der Überschwemmungsgebiete Wehebach und Ommerbach)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
13 kB
Datum
16.05.2013
Erstellt
06.05.13, 18:16
Aktualisiert
06.05.13, 18:16
Mitteilungsvorlage (Offenlage der Festsetzungen der Überschwemmungsgebiete Wehebach und Ommerbach)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 26.04.2013 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Na Vorlagennummer: VL-63/2013 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Offenlage der Festsetzungen der Überschwemmungsgebiete Wehebach und Omerbach Sachdarstellung: Mit Schreiben vom 21.03.2013 teilt die Bezirksregierung Köln mit, dass sie für den Bereich des Omerbaches sowie des Wehebaches die Überschwemmungsgebiete für ein 100jährliches Ereignis (HQ 100) ermittelt und vorläufig gesichert habe. Die vorläufige Sicherung im Sinne des § 76 Abs. 3 WHG trat am 23.04.2013 in Kraft. Nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 112 Abs 1 Sätze 1-3 und 5 Landeswassergesetz (LWG) sind das ermittelte Überschwemmungsgebiet des Omerbachs und das des Wehebachs von der Bezirksregierung Köln durch eine ordnungsbehördliche Verordnung festzusetzen. Im Rahmen des Verfahrens zur Festsetzung der Überschwemmungsgebiete werden die vorliegenden Unterlagen einen Monat lang in den Gemeinden, in deren Bereich sich die Festsetzungen der Überschwemmungsgebiete auswirken, ausgelegt. Die Offenlage findet in der Zeit vom 22.04.2013 bis zum 21.05.2013 statt. Jeder dessen Belange durch die Vorhaben berührt werden, hat noch bis zum 04.06.2013 die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Festsetzung zu erheben. Für den Bereich des Omerbaches liegen die ermittelten Überschwemmungsgebiete im Außenbereich und haben keine Auswirkungen auf Ortschaften. Für den Bereich des Wehebaches sind sowohl Bereiche der Ortschaft Schönthal, als auch Bereiche der Ortschaft Luchem betroffen. Die vorliegenden Karten werden in der Sitzung erläutert. In den festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten die Verbots- und Genehmigungstatbestände sowie die sonstigen Regelungen gemäß § 78 WHG und § 113 Abs. 5-7 LWG. Diese betreffen insbesondere die Ausweisung neuer Baugebiete sowie die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen. Ausnahmen von den untersagten Maßnahmen und Handlungen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden (§ 78 Abs. 2-6 WHG). Der Bürgermeister (Göbbels)