Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
14 kB
Datum
24.06.2009
Erstellt
15.07.09, 21:56
Aktualisiert
15.07.09, 21:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 27.05.2009
- Der Bürgermeister Az: 24-50-45
Nr. der Ratsdrucksache: 1626
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Sitzungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
24.06.2009
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen, Teilplan Siedlungsabfälle;
Beteiligungs- und Anhörungsverfahren
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Berichterstatter: Herr R. Schmitz
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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1. Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 08.05.2009 hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) den Entwurf des
Abfallwirtschaftsplanes, Teilplan Siedlungsabfälle, im gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsund Beteiligungsverfahren mit der Möglichkeit zur Stellungsnahme vorgelegt, der im Internet unter
www.umwelt.nrw.de/umwelt/abfall/abfallwirtschaftsplanung/siedlungsabfall/index.php
zum Herunterladen zur Verfügung steht.
Wie bereits in vorangegangenen Beteiligungsverfahren praktiziert, wird der Kreis Euskirchen eine
gemeinsame Stellungnahme zu diesem landesweiten Abfallwirtschaftplan für Siedlungsabfälle
erstellen, so dass sich eigene Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
erübrigen, für die der vorliegende Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes im übrigen auch keine
Veranlassung gibt.
Seite 2 von Ratsdrucksache 1626
Die Grundlagen und Ziele der Abfallwirtschaftsplanung
Abfallwirtschaftsplan (s. Seite 51 des Entwurfs) wie folgt:
in
NRW
beschreibt
der
Mit dem Abfallwirtschaftsplan wird vorrangig das Ziel verfolgt, auch zukünftig die Entsorgung der in
Nordrhein-Westfalen anfallenden behandlungsbedürftigen Siedlungsabfälle in Hausmüllverbrennungsanlagen und mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen im Land selbst zu
erreichen.
Siedlungsabfälle, die in Nordrhein-Westfalen anfallen, sind in der Nähe ihres Entstehungsortes
(Grundsatz der Nähe) und im Land selbst (Grundsatz der Autarkie) zu entsorgen. Durch
Minimierung bzw. Optimierung von Transporten und eine möglichst effiziente Nutzung von Abfällen
als Rohstoff- und Energiequelle ist auch für die Zukunft sicherzustellen, dass die
Siedlungsabfallwirtschaft ihren Beitrag zum Ressourcen- und Klimaschutz in Nordrhein-Westfalen
leistet. Dies folgt nicht zuletzt aus Art. 5 Abs. 2 der noch geltenden Abfallrahmenrichtlinie, der ein
hohes Niveau des Umweltschutzes bei der Abfallwirtschaftsplanung fordert.
Von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ist der Ressourcen- und Klimaschutz bei der
Aufstellung bzw. Fortschreibung kommunaler Abfallwirtschaftskonzepte sowie der in der Regel
daraus abgeleiteten Ausschreibung und Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen zu
berücksichtigen. Zur Minimierung der Transportentfernungen sowie von Transporten insgesamt
sind Abfälle in einer dem Entstehungsort am nächsten gelegenen Anlage in Nordrhein-Westfalen
zu entsorgen. Dabei ist nicht zwingend auf die örtlich am nächsten gelegene Anlage abzustellen,
sondern die Anlage zu wählen, die sich von den Gesamtumständen am nächsten gelegen und
unter Berücksichtigung der Anlageninfrastruktur und einer Klimabilanz für den Umweltschutz als
am geeignetsten erweist.
Mit dem Abfallwirtschaftsplan wird ferner folgendes Ziel verfolgt:
In den Hausmüllverbrennungsanlagen und mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen in
Nordrhein-Westfalen sollen in erster Priorität die im Land anfallenden Siedlungsabfälle entsorgt
werden. Für die Siedlungsabfallentsorgung nicht benötigte Kapazitäten sollen möglichst für
behandlungsbedürftige Gewerbeabfälle aus Nordrhein-Westfalen und für Siedlungsabfälle aus
anderen Bundesländern genutzt werden. Dem Prinzip der Nähe entsprechende Importe von
Siedlungsabfällen
aus
anderen
europäischen
Staaten
oder
zeitlich
befristete
Notentsorgungsmaßnahmen können nur dann erfolgen, wenn dadurch die Entsorgungssicherheit
in Nordrhein-Westfalen nicht beeinträchtigt wird.
Anlage 1 zu dieser Mitteilung enthält die sich aus dem Abfallwirtschaftsplan ergebenen
Schlussfolgerungen zur Entsorgungssicherheit.