Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Mitteilungsvorlage (Anlage zur Mitteilungsvorlage 1626)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
9,0 kB
Datum
24.06.2009
Erstellt
15.07.09, 21:56
Aktualisiert
15.07.09, 21:56
Mitteilungsvorlage (Anlage zur Mitteilungsvorlage 1626)

öffnen download melden Dateigröße: 9,0 kB

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Mitteilungsvorlage 1626 Schlussfolgerungen zur Entsorgungssicherheit Die Gegenüberstellung der in Nordrhein-Westfalen zur Entsorgung behandlungsbedürftiger und ablagerungsfähiger Siedlungsabfälle vorhandenen Kapazitäten (siehe Kapitel 9) mit den in Zukunft jeweils zu erwartenden Mengen (siehe Kapitel 8) kommt zu folgendem Ergebnis: Behandlungsbedürftige Siedlungsabfälle In Zukunft ist aufgrund der Prognose in Nordrhein-Westfalen mit behandlungsbedürftigen Siedlungsabfällen in einer Größenordnung von ca. 5 Mio. t/a zu rechnen. Haus und Sperrmüll sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle machen etwa 90 % dieser Menge aus. Für die Entsorgung behandlungsbedürftiger Siedlungsabfälle sind in den 16 nordrheinwestfälischen Hausmüllverbrennungsanlagen Kapazitäten in Höhe von rd. 6,3 Mio. t/a vorhanden. Hinzu kommen vier mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen mit einer Kapazität von knapp 0,5 Mio. t/a. Diese Kapazitäten der nordrhein-westfälischen Hausmüllverbrennungsanlagen und mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen sind mehr als ausreichend zur Entsorgung der in Nordrhein-Westfalen anfallenden behandlungsbedürftigen Siedlungsabfälle. Es besteht eindeutig Entsorgungssicherheit für behandlungsbedürftige Siedlungsabfälle. Damit stehen dem Ziel, die in Nordrhein-Westfalen anfallenden behandlungsbedürftigen Siedlungsabfälle auch zukünftig im Land selbst zu entsorgen (siehe Kapitel 1.5), weder die zukünftig zu erwartenden Mengen noch die vorhandenen Behandlungskapazitäten entgegen. Kapazitäten, die für die Siedlungsabfallentsorgung nicht benötigt werden, können insbesondere für behandlungsbedürftige Abfälle aus gewerblichen Herkunftsbereichen genutzt werden. Ablagerungsfähige Siedlungsabfälle Die Siedlungsabfallmenge, die den Kreisen und kreisfreien Städten zukünftig voraussichtlich zur Ablagerung überlassen wird, ist mit ca. 2,6 Mio. t/a abgeschätzt worden. Bei den ablagerungsfähigen Siedlungsabfällen handelt es sich überwiegend um Bau und Abbruchabfälle sowie um Rost- und Kesselaschen aus der Abfallverbrennung, Output aus mechanischbiologischen Abfallbehandlungsanlagen und sonstige im Wesentlichen aus gewerblichen Herkunftsbereichen stammende Abfallarten. Für die Entsorgung ablagerungsfähiger Siedlungsabfälle können zukünftig insbesondere 45 Deponien der Klassen II, I und 0 (siehe Tabelle 9.5-2) mit einem Restvolumen von insgesamt rund 57 Mio. m³ genutzt werden, deren Laufzeiten weit über das Jahr 2009 hinaus reichen. Durch das auf diesen Deponien zur Verfügung stehende Restvolumen ist für den Planungszeitraum und darüber hinaus Entsorgungssicherheit für die Abfälle gewährleistet, die den Kreisen und kreisfreien Städten zur Ablagerung überlassen werden. Selbst wenn von einer maximal abzulagernden Siedlungsabfallmenge in einer Größenordnung von ca. 3,8 Mio. t/a32 auszugehen wäre (siehe Kapitel 8.2.2), würde dadurch die Entsorgungssicherheit nicht gefährdet, da die Restvolumina auch in diesem Fall noch ausreichend wären. Dabei ist berücksichtigt, dass neben Siedlungsabfällen in mehr oder weniger großem Umfang auch Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen abgelagert werden. Für die Entsorgung bestimmter Siedlungsabfälle (z. B. Rost- und Kesselaschen, Dämmmaterial, asbesthaltige Baustoffe) können darüber hinaus Deponien genutzt werden, die ansonsten schwerpunktmäßig der Entsorgung gewerblicher Abfälle dienen. Siedlungsabfälle, die die Zuordnungskriterien der Abfallablagerungsverordnung bzw. Deponieverordnung für Deponien der Klassen 0, I und II nicht einhalten, sind auf DK III-Deponien bzw. Deponien mit DK III-Abschnitten abzulagern. Auch hier steht im Planungszeitraum ein ausreichendes Deponievolumen zur Verfügung. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T2289.doc