Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
9,0 kB
Datum
24.06.2009
Erstellt
15.07.09, 21:56
Aktualisiert
15.07.09, 21:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur Mitteilungsvorlage 1626
Schlussfolgerungen zur Entsorgungssicherheit
Die Gegenüberstellung der in Nordrhein-Westfalen zur Entsorgung behandlungsbedürftiger
und ablagerungsfähiger Siedlungsabfälle vorhandenen Kapazitäten (siehe Kapitel 9) mit den
in Zukunft jeweils zu erwartenden Mengen (siehe Kapitel 8) kommt zu folgendem Ergebnis:
Behandlungsbedürftige Siedlungsabfälle
In Zukunft ist aufgrund der Prognose in Nordrhein-Westfalen mit behandlungsbedürftigen
Siedlungsabfällen in einer Größenordnung von ca. 5 Mio. t/a zu rechnen. Haus und Sperrmüll sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle machen etwa 90 % dieser Menge aus.
Für die Entsorgung behandlungsbedürftiger Siedlungsabfälle sind in den 16 nordrheinwestfälischen Hausmüllverbrennungsanlagen Kapazitäten in Höhe von rd. 6,3 Mio. t/a vorhanden.
Hinzu kommen vier mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen mit einer Kapazität
von knapp 0,5 Mio. t/a.
Diese Kapazitäten der nordrhein-westfälischen Hausmüllverbrennungsanlagen und mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen sind mehr als ausreichend zur Entsorgung der
in Nordrhein-Westfalen anfallenden behandlungsbedürftigen Siedlungsabfälle. Es besteht
eindeutig Entsorgungssicherheit für behandlungsbedürftige Siedlungsabfälle.
Damit stehen dem Ziel, die in Nordrhein-Westfalen anfallenden behandlungsbedürftigen
Siedlungsabfälle auch zukünftig im Land selbst zu entsorgen (siehe Kapitel 1.5), weder die
zukünftig zu erwartenden Mengen noch die vorhandenen Behandlungskapazitäten entgegen.
Kapazitäten, die für die Siedlungsabfallentsorgung nicht benötigt werden, können insbesondere für behandlungsbedürftige Abfälle aus gewerblichen Herkunftsbereichen genutzt werden.
Ablagerungsfähige Siedlungsabfälle
Die Siedlungsabfallmenge, die den Kreisen und kreisfreien Städten zukünftig voraussichtlich
zur Ablagerung überlassen wird, ist mit ca. 2,6 Mio. t/a abgeschätzt worden. Bei den ablagerungsfähigen Siedlungsabfällen handelt es sich überwiegend um Bau und Abbruchabfälle
sowie um Rost- und Kesselaschen aus der Abfallverbrennung, Output aus mechanischbiologischen Abfallbehandlungsanlagen und sonstige im Wesentlichen aus gewerblichen
Herkunftsbereichen stammende Abfallarten.
Für die Entsorgung ablagerungsfähiger Siedlungsabfälle können zukünftig insbesondere 45
Deponien der Klassen II, I und 0 (siehe Tabelle 9.5-2) mit einem Restvolumen von insgesamt
rund 57 Mio. m³ genutzt werden, deren Laufzeiten weit über das Jahr 2009 hinaus reichen.
Durch das auf diesen Deponien zur Verfügung stehende Restvolumen ist für den Planungszeitraum und darüber hinaus Entsorgungssicherheit für die Abfälle gewährleistet, die den
Kreisen und kreisfreien Städten zur Ablagerung überlassen werden. Selbst wenn von einer
maximal abzulagernden Siedlungsabfallmenge in einer Größenordnung von ca. 3,8 Mio. t/a32
auszugehen wäre (siehe Kapitel 8.2.2), würde dadurch die Entsorgungssicherheit nicht gefährdet, da die Restvolumina auch in diesem Fall noch ausreichend wären. Dabei ist berücksichtigt, dass neben Siedlungsabfällen in mehr oder weniger großem Umfang auch Abfälle
aus anderen Herkunftsbereichen abgelagert werden.
Für die Entsorgung bestimmter Siedlungsabfälle (z. B. Rost- und Kesselaschen, Dämmmaterial, asbesthaltige Baustoffe) können darüber hinaus Deponien genutzt werden, die ansonsten schwerpunktmäßig der Entsorgung gewerblicher Abfälle dienen. Siedlungsabfälle, die die
Zuordnungskriterien der Abfallablagerungsverordnung bzw. Deponieverordnung für Deponien der Klassen 0, I und II nicht einhalten, sind auf DK III-Deponien bzw. Deponien mit DK
III-Abschnitten abzulagern. Auch hier steht im Planungszeitraum ein ausreichendes Deponievolumen zur Verfügung.
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