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Beschlussvorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Münstereiel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
26 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
27.08.09, 21:32
Aktualisiert
27.08.09, 21:32
Beschlussvorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Münstereiel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002) Beschlussvorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Münstereiel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002) Beschlussvorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Münstereiel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002) Beschlussvorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Münstereiel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002)

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Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 19.05.2009 - Der Bürgermeister Az: 24-40-00 Nr. der Ratsdrucksache: 1620 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 24.06.2009 Rat 30.06.2009 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Münstereiel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr R. Schmitz __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1620 1. Sachverhalt: Mit dieser Ratsdrucksache wird der Entwurf der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002 (Anlage 1) zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Im Rahmen der Satzungsänderung soll bei den Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit der bisher angewandte „Stückzahlmaßstab“, bei dem jedes Geldspielgerät mit einem einheitlicher Steuersatz veranlagt wurde, durch einen Steuermaßstab ersetzt werden, bei dem sich die Höhe der Steuer nach dem Einspielergebnis des jeweiligen Gerätes richtet. Bislang schreibt die Vergnügungssteuersatzung vor, dass für ¾ Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie ¾ Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gastwirtschaften und sonstigen Orten 150,00 € 50,00 € je Apparat und angefangenen Kalendermonat an Vergnügungssteuer zu erheben ist. Die Notwendigkeit zur Änderung des bezeichneten Steuermaßstabes ergibt sich aus der zwischenzeitlich veränderten höchstrichterlichen Rechtsprechung; und zwar hatte bereits das Bundesverwaltungsgerichtes unter anderem im Urteil vom 13.04.2005 - BVerWG 10 C 5.04 – entschieden, dass sich der Stückzahlmaßstab für die Erhebung der Vergnügungssteuer dann als untauglich erweist, wenn der Durchschnitt der Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten im Satzungsgebiet durch die Einspielergebnisse der einzelnen Geräte um mehr als 25 % über- oder unterschritten wird. Wegen der ausschließlich in Gaststätten aufgestellten Gewinnspielautomaten sah die Verwaltung zunächst keine Veranlassung davon auszugehen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte Schwankungsbreite im Geltungsbereich der Satzung über- bzw. unterschritten wurde, so dass kein Änderung des Steuermaßstabes erforderlich war. Diese Situation hat sich zwischenzeitlich sowohl durch die Eröffnung der ersten Spielhalle im Stadtgebiet als auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 04.02.2009 – 1 BvL 8/05 geändert. Wie der Städte- und Gemeidnebund NRW in seinem Schnellbrief vom 30.04.2009 mitteilt, lässt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss deutlich erkennen, dass es ganz generell den Stückzahlmaßstab nicht mehr als zulässigen Besteuerungsmaßstab betrachtet. Wörtlich führt das Gericht hierzu aus: „Die tatsächlichen Annahmen, auf deren Grundlagen die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs bisher bejaht wurde, müssen damit als zwischenzeitlich überholt angesehen werden. Selbst wenn in Einzelfällen in bestimmten Gemeinden ein lockerer Bezug zwischen Einspielergebnissen und Stückzahlenmaßstab festzustellen sein sollte, stellt die Stückzahl keinen verlässlichen und dauerhaften Maßstab mehr dar, der Grundlage einer mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarenden Steuererhebung sein könnte. Er erweist sich unter heutigen Bedingungen als insgesamt ungeeignet, da er jedenfalls nicht typischerweise den Vergnügungsaufwand der Spieler abbildet. In der Anknüpfung an vereinzelte Sachverhaltskonstellationen, in denen ein hinreichender Wirklichkeitsbezug des Stückzahlmaßstabs für einen bestimmten Zeitraum noch bejaht werden kann, läge indessen eine Orientierung am atypischen Fall, der für den Normgeber von Verfassungs wegen kein Leitbild sein darf.“ Seite 3 von Ratsdrucksache 1620 Angesichts der deutlichen Hinweise, die das Bundesverfassungsgericht hier in Bezug auf die Anfälligkeit des Stückzahlmaßstabs durch Veränderungen der tatsächlichen Umstände und damit für die andauerende Überprüfungsbedürftigkeit dieses Maßstabes gibt, empfiehlt der Städte- und Gemeindebund allen Städten und Gemeinen, die die Änderung des Steuermaßstabes noch nicht vollzogen haben, aus Gründen der Rechtssicherheit, ihre Satzung auf einen wirklichkeitnäheren Maßstab umzustellen. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, den in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes empfohlenen Steuermaßstab, bei dem sich die Höhe der Steuer nach dem Einspielergebnis des jeweiligen Gerätes richtet, zu übernehmen. Hinsichtlich der Höhe des Steuersatz führt der Städte- und Gemeindebund aus, dass das bisherige Steueraufkommen gehalten werden kann, soweit der Steuersatz zwischen 8 und 10 % des Einspielergebnisses liegt. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick zu den Maßstabsregelungen anderer Städte- und Gemeinden. Stadt/Gemeinde Steuersatz bei in Spielhallen aufgestellten Geldspielgeräten Steuersatz bei in Gaststätte aufgestellten Geldspielgeräten Stadt Bedburg 12 % des Einspielergebnisses 10 % des Einspielergebnisses Stadt Bonn 12 % des Einspielergebnisses 12 % des Einspielergebnisses Gemeinde Blankenheim Stadt Eschweiler 10 % des Einspielergebnisses 10 % des Einspielergebnisses 10 % des Einspielergebnisses 10 % des Einspielergebnisses Stadt Euskirchen 10 % des Einspielergebnisses 10 % des Einspielergebnisses Stadt Kerpen 12 % des Einspielergebnisses 10 % des Einspielergebnisses Stadt Mechernich 10 % des Einspielergebnisses 8 % des Einspielergebnisses Gemeinde Weilerswist 10 % des Einspielergebnisses 10 % des Einspielergebnisses Stadt Zülpich 10 % des Einspielergebnisses 10 % des Einspielergebnisses Besonderheiten wahlweise Stückzahlenmaßstab Höchstgrenzen von 150 € bzw. 50 €/mtl. wahlweise Stückzahlenmaßstab wahlweise Stückzahlenmaßstab Das in einigen Satzungen enthaltene Wahlrecht zwischen einer Besteuerung nach Maßgabe des Einspielergebnisses oder nach Maßgabe der Stückzahl der aufgestellten Spielapparate begegnet rechtlichen Bedenken. So heißt es im Leitsatz zum Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2007 - 5 TG 1924/07 - : „Räumt eine Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate dem Steuerschuldner eine Option zwischen einer Besteuerung nach Maßgabe der erzielten Bruttokasse oder nach Maßgabe der Stückzahl der aufgestellten Spielapparate ein, so unterliegt diese Regelung ernstlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit.“ Der beigefügte Entwurf der Änderungssatzung enthält die gebräuchlichste Maßstabsregelung, bei der der Steuersatz mit 10 % des Einspielergebnisses sowohl für die in Spielhallen als auch die in Gaststätten aufgestellten Geldspielgeräte festgelegt wird. 2. Rechtliche Würdigung Die Notwendigkeit der Satzungsänderung ergibt sich aus der aktuellen Rechtsprechnung sowie den Handlungsempfehlungen des Städte- und Gemeindebundes 3. Finanzielle Auswirkungen Seite 4 von Ratsdrucksache 1620 Die Entwicklung des Vergnügungssteueraufkommens ist aufgrund der Anknüpfung des Steuermaßstabes an die jeweiligen Einspielergebnisse nur bedingt vorhersehbar. Durch die Eröffnung der ersten Spielhalle im Stadtgebiet ist insgesamt jedoch von einer Erhöhung des Aufkommens auszugehen. 4.Organisatorische und personelle Auswirkungen Die Umstellung des Steuermaßstabes auf die jeweiligen Einspielergebnisse erhöht im Vergleich zum Stückzahlmaßstab den Verwaltungsaufwand zur Berechnung der Steuer. Dieser Mehraufwand kann allerdings mit dem vorhandenen Personal erbracht werden. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Keine 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel (Vergnügungsteuersatzung) vom 17.12.2002 Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002 wird in der Fassung des als Anlage 1 zu dieser Ratsdrucksache vorliegenden Entwurfs beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.