Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
26 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
27.08.09, 21:32
Aktualisiert
27.08.09, 21:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 19.05.2009
- Der Bürgermeister Az: 24-40-00
Nr. der Ratsdrucksache: 1620
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
24.06.2009
Rat
30.06.2009
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der
Stadt Bad Münstereiel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002
__________________________________________________________________________
Berichterstatter: Herr R. Schmitz
__________________________________________________________________________
( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1620
1. Sachverhalt:
Mit dieser Ratsdrucksache wird der Entwurf der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom
17.12.2002 (Anlage 1) zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Im Rahmen der Satzungsänderung soll bei den Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit der bisher
angewandte „Stückzahlmaßstab“, bei dem jedes Geldspielgerät mit einem einheitlicher Steuersatz
veranlagt wurde, durch einen Steuermaßstab ersetzt werden, bei dem sich die Höhe der Steuer
nach dem Einspielergebnis des jeweiligen Gerätes richtet.
Bislang schreibt die Vergnügungssteuersatzung vor, dass für
¾
Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen
und ähnlichen Unternehmen sowie
¾
Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gastwirtschaften
und sonstigen Orten
150,00 €
50,00 €
je Apparat und angefangenen Kalendermonat an Vergnügungssteuer zu erheben ist.
Die Notwendigkeit zur Änderung des bezeichneten Steuermaßstabes ergibt sich aus der
zwischenzeitlich veränderten höchstrichterlichen Rechtsprechung; und zwar hatte bereits das
Bundesverwaltungsgerichtes unter anderem im Urteil vom 13.04.2005 - BVerWG 10 C 5.04 –
entschieden, dass sich der Stückzahlmaßstab für die Erhebung der Vergnügungssteuer dann als
untauglich erweist, wenn der Durchschnitt der Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten im
Satzungsgebiet durch die Einspielergebnisse der einzelnen Geräte um mehr als 25 % über- oder
unterschritten wird.
Wegen der ausschließlich in Gaststätten aufgestellten Gewinnspielautomaten sah die Verwaltung
zunächst keine Veranlassung davon auszugehen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht
festgelegte Schwankungsbreite im Geltungsbereich der Satzung über- bzw. unterschritten wurde,
so dass kein Änderung des Steuermaßstabes erforderlich war.
Diese Situation hat sich zwischenzeitlich sowohl durch die Eröffnung der ersten Spielhalle im
Stadtgebiet als auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 04.02.2009 – 1 BvL
8/05 geändert.
Wie der Städte- und Gemeidnebund NRW in seinem Schnellbrief vom 30.04.2009 mitteilt, lässt
das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss deutlich erkennen, dass es ganz generell den
Stückzahlmaßstab nicht mehr als zulässigen Besteuerungsmaßstab betrachtet. Wörtlich führt das
Gericht hierzu aus:
„Die tatsächlichen Annahmen, auf deren Grundlagen die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs
bisher bejaht wurde, müssen damit als zwischenzeitlich überholt angesehen werden. Selbst wenn
in Einzelfällen in bestimmten Gemeinden ein lockerer Bezug zwischen Einspielergebnissen und
Stückzahlenmaßstab festzustellen sein sollte, stellt die Stückzahl keinen verlässlichen und
dauerhaften Maßstab mehr dar, der Grundlage einer mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarenden
Steuererhebung sein könnte. Er erweist sich unter heutigen Bedingungen als insgesamt
ungeeignet, da er jedenfalls nicht typischerweise den Vergnügungsaufwand der Spieler abbildet. In
der Anknüpfung an vereinzelte Sachverhaltskonstellationen, in denen ein hinreichender
Wirklichkeitsbezug des Stückzahlmaßstabs für einen bestimmten Zeitraum noch bejaht werden
kann, läge indessen eine Orientierung am atypischen Fall, der für den Normgeber von
Verfassungs wegen kein Leitbild sein darf.“
Seite 3 von Ratsdrucksache 1620
Angesichts der deutlichen Hinweise, die das Bundesverfassungsgericht hier in Bezug auf die
Anfälligkeit des Stückzahlmaßstabs durch Veränderungen der tatsächlichen Umstände und damit
für die andauerende Überprüfungsbedürftigkeit dieses Maßstabes gibt, empfiehlt der Städte- und
Gemeindebund allen Städten und Gemeinen, die die Änderung des Steuermaßstabes noch nicht
vollzogen haben, aus Gründen der Rechtssicherheit, ihre Satzung auf einen wirklichkeitnäheren
Maßstab umzustellen.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, den in der Mustersatzung des Städte- und
Gemeindebundes empfohlenen Steuermaßstab, bei dem sich die Höhe der Steuer nach dem
Einspielergebnis des jeweiligen Gerätes richtet, zu übernehmen.
Hinsichtlich der Höhe des Steuersatz führt der Städte- und Gemeindebund aus, dass das bisherige
Steueraufkommen gehalten werden kann, soweit der Steuersatz zwischen 8 und 10 % des
Einspielergebnisses liegt.
Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick zu den Maßstabsregelungen anderer Städte- und
Gemeinden.
Stadt/Gemeinde
Steuersatz bei in Spielhallen
aufgestellten Geldspielgeräten
Steuersatz bei in Gaststätte
aufgestellten Geldspielgeräten
Stadt Bedburg
12 % des Einspielergebnisses
10 % des Einspielergebnisses
Stadt Bonn
12 % des Einspielergebnisses
12 % des Einspielergebnisses
Gemeinde
Blankenheim
Stadt Eschweiler
10 % des Einspielergebnisses
10 % des Einspielergebnisses
10 % des Einspielergebnisses
10 % des Einspielergebnisses
Stadt Euskirchen
10 % des Einspielergebnisses
10 % des Einspielergebnisses
Stadt Kerpen
12 % des Einspielergebnisses
10 % des Einspielergebnisses
Stadt Mechernich
10 % des Einspielergebnisses
8 % des Einspielergebnisses
Gemeinde
Weilerswist
10 % des Einspielergebnisses
10 % des Einspielergebnisses
Stadt Zülpich
10 % des Einspielergebnisses
10 % des Einspielergebnisses
Besonderheiten
wahlweise
Stückzahlenmaßstab
Höchstgrenzen von 150 €
bzw. 50 €/mtl.
wahlweise
Stückzahlenmaßstab
wahlweise
Stückzahlenmaßstab
Das in einigen Satzungen enthaltene Wahlrecht zwischen einer Besteuerung nach Maßgabe des
Einspielergebnisses oder nach Maßgabe der Stückzahl der aufgestellten Spielapparate begegnet
rechtlichen Bedenken. So heißt es im Leitsatz zum Beschlusses des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2007 - 5 TG 1924/07 - :
„Räumt eine Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate dem Steuerschuldner eine
Option zwischen einer Besteuerung nach Maßgabe der erzielten Bruttokasse oder nach Maßgabe
der Stückzahl der aufgestellten Spielapparate ein, so unterliegt diese Regelung ernstlichen
Zweifeln hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit.“
Der beigefügte Entwurf der Änderungssatzung enthält die gebräuchlichste Maßstabsregelung, bei
der der Steuersatz mit 10 % des Einspielergebnisses sowohl für die in Spielhallen als auch die in
Gaststätten aufgestellten Geldspielgeräte festgelegt wird.
2. Rechtliche Würdigung
Die Notwendigkeit der Satzungsänderung ergibt sich aus der aktuellen Rechtsprechnung sowie
den Handlungsempfehlungen des Städte- und Gemeindebundes
3. Finanzielle Auswirkungen
Seite 4 von Ratsdrucksache 1620
Die Entwicklung des Vergnügungssteueraufkommens ist aufgrund der Anknüpfung des
Steuermaßstabes an die jeweiligen Einspielergebnisse nur bedingt vorhersehbar. Durch die
Eröffnung der ersten Spielhalle im Stadtgebiet ist insgesamt jedoch von einer Erhöhung des
Aufkommens auszugehen.
4.Organisatorische und personelle Auswirkungen
Die Umstellung des Steuermaßstabes auf die jeweiligen Einspielergebnisse erhöht im Vergleich
zum Stückzahlmaßstab den Verwaltungsaufwand zur Berechnung der Steuer. Dieser
Mehraufwand kann allerdings mit dem vorhandenen Personal erbracht werden.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad
Münstereifel (Vergnügungsteuersatzung) vom 17.12.2002
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt
Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002 wird in der Fassung des als
Anlage 1 zu dieser Ratsdrucksache vorliegenden Entwurfs beschlossen.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.