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Beschlussvorlage (Begründung FNP)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
531 kB
Datum
19.09.2013
Erstellt
09.09.13, 18:08
Aktualisiert
09.09.13, 18:08

Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe ______________________________________ 35. Änderung des Flächennutzungsplanes (Temporäres Parken Schloss Merode) Begründung Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen des Bauleitplanes Verfahrensstand: Satzungsbeschluss Änderungen nach der Offenlage in kursiv dargestellt ______________________________________ 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen Rechtsbasis: Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gültigen Fassung. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gültigen Fassung. Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58) in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gültigen Fassung. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung) vom 01.03.2000 (GV NW S. 256) in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gültigen Fassung. Seite 2 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen Inhalt 1. Geltungsbereich 2. Übergeordnete Planungen 5 2.1 2.2 2.3 5 5 6 Regionalplan Landschaftsplan Flächennutzungsplan 4 3. Verfahren gem. § 13 BauGB 6 4 Bestehende Nutzungen 7 5. Anlass und Ziel der FNP-Änderung 7 6. Entwicklungsziele - städtebauliches und verkehrliches 8 Konzept 7. Erläuterungen zu den Plandarstellungen 8. Entwässerung 10 Umweltbelange 11 9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 9.6 9.7 9.8 9.9 9.10 11 11 12 13 13 13 15 16 17 17 9. Schall Klima / Luft Boden Wasser Flora Fauna (Artenschutz) Schutzgebiete Landschaftbild und landschaftsgebundene Erholung Denkmäler Kompensationsmaßnahmen 9 10. Flächenbilanz 18 11. Nachrichtliche Übernahme 18 Seite 3 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen 1. GELTUNGSBEREICH Das Plangebiet liegt in der Gemeinde Langerwehe am nördlichen Rand des Ortsteils Merode. Das Plangebiet umfasst eine Größe von ca. 4,3 ha. Die Begrenzung des Plangebietes wird wie folgt gebildet:  Im Norden durch den Straßenzug der Kreisstraße K 27,  im Osten durch angrenzende landwirtschaftliche Flächen,  im Süden durch die Grünanlage des Schloss Merode und  im Westen durch einen kleinen Teil der Schlossstraße sowie durch angrenzende landwirtschaftliche Flächen. Die Grenzen des Plangebietes ergeben sich aus der Planurkunde und dem Übersichtsplan. Übersichtsplan Seite 4 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen 2. ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN 2.1. Regionalplan Im gültigen Regionalplan (ehemals Gebietsentwicklungsplan) - Teilabschnitt Region Aachen - ist der Geltungsbereich der 35. Flächennutzungsplanänderung als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich dargestellt mit der Ausweisung als Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung. Ausschnitt Regionalplan - Teilabschnitt Region Aachen - 2.2. Landschaftsplan Der Landschaftsplan Langerwehe befindet sich zurzeit im Aufstellungsverfahren. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Entwurfs des Landschaftsplanes Langerwehe. Der Kreistag des Kreises Düren hat in seiner Sitzung vom 26.10.2010 beschlossen, den Landschaftsplan "Langerwehe" aufzustellen. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 18.02. bis 22.03.2013. Die Vorgaben der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über Landschaftsschutzgebiete im südlichen Teil des Kreises Düren, in den Städten Düren und Heimbach sowie den Gemeinden Hürtgenwald und Langerwehe“ vom 27. November 2007 sind in der 35. Flächennutzungsplanänderung zu berücksichtigen. Seite 5 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen 2.3. Flächennutzungsplan Der gültige Flächennutzungsplan weist die Flächen im Geltungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft aus. Teilausschnitt FNP Die südlich anschließende Parkanlage des Schloss Merode wird als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage sowie als Landschaftsschutzgebiet dargestellt. Westlich des Änderungsbereiches grenzen in einem geringen Teil gemischte Bauflächen sowie überwiegend landwirtschaftliche Flächen an. Im nordöstlichen Bereich grenzen an das Plangebiet die als Hauptverkehrsstraße dargestellte K 27 und darüber hinaus, wie auch im östlichen Bereich, landwirtschaftliche Flächen. 3. VERFAHREN GEMÄSS §13 BAUGB Wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann das vereinfachte Verfahren angewandt werden. Das vereinfachte Verfahren ist jedoch ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen und wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Dies ist hier aufgrund der vorgesehenen Nutzung sowie deren zeitlichen Einschränkung nicht gegeben. Infolgedessen kann die 35. Flächennutzungsplanänderung im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden. Im vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden. Seite 6 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen 4. BESTEHENDE NUTZUNGEN Die Flächen im Geltungsbereich werden derzeit landwirtschaftlich als Ackerfläche bzw. Grünland genutzt. Im Süden schließt sich die Parkanlage des Schloss Merode an. Westlich des Änderungsbereiches grenzen zwei Wohngebäude sowie landwirtschaftliche Flächen an. Im nordöstlichen Bereich grenzt an das Plangebiet die Kreisstraße K 27 und darüber hinaus, wie auch im östlichen Bereich, landwirtschaftliche Flächen. 5. ANLASS UND ZIEL DER FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG Um das Schloss Merode als denkmalgeschützte Anlage u.a. auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wurden in den vergangenen Jahren Veranstaltungskonzepte entwickelt. Um die Veranstaltungen durchführen zu können, müssen ausreichend Parkplatzflächen für die Besucher zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sollen darüber hinaus auch der wirtschaftlichen Erhaltung dieser attraktiven und reizvollen Anlage dienen. Nach stetiger Zunahme der Besucherzahlen sollen für eine jährlich definierte Anzahl von Veranstaltungen pro Jahr im Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe Flächen für temporäre Parkplätze ausgewiesen werden. Die Gemeinde Langerwehe ist bestrebt, die Veranstaltungen aus o. g. Gründen im Bereich des Schloss Merode zu ermöglichen und gleichzeitig den Schutz der Landschaft zu sichern. Die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes verfolgt somit das Ziel, die Errichtung temporärer Parkplatzanlagen bauplanungsrechtlich vorzubereiten. Infolgedessen wird die Fläche für die Landwirtschaft mit der Darstellung Parken temporär überlagert. Seite 7 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen 6. ENTWICKLUNGSZIELE - STÄDTEBAULICHE UND VERKEHRLICHE KONZEPTION Städtebauliches Konzept Städtebauliches Leitbild und wesentliche Zielsetzung der Planung sind der Erhalt der im Landschaftsplan festgesetzten, erhaltenswerten Grünstrukturen. Die Planung sieht eine lediglich temporäre Nutzung der Flächen im Geltungsbereich als Parkplatz vor, bei der die Erhaltung der Landschaft in ihrer besonderen ökologischen Funktion weiterhin gesichert wird. Parkplätze Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst zwei Flächen, die zeitweise als Parkplätze genutzt werden sollen. Auf der nördlich gelegenen Teilfläche ist die Unterbringung von ca. 388 und auf der südlichen Fläche von ca. 404 Stellplätzen vorgesehen. Die Fahrwege auf den o.g. Flächen sollen als geschotterte Flächen befestigt werden, um eine gesicherte Zu- und Abfahrt zu den Stellplätzen zu gewährleisten. Eine Befestigung der einzelnen Stellplätze ist nicht vorgesehen. Die Ausgestaltung erfolgt ohne Aufbauten und ohne Veränderung des Geländeprofils. Für die geschotterten Fahrspuren werden im Bereich der nördlichen Parkplatzfläche ca. 4.150 m² und im Bereich des südlichen Parkplatzes ca. 3.592 m² Fläche benötigt. Veranstaltungen Die Zeiträume und die Nutzungsdauer der geplanten Veranstaltungen sehen wie folgt aus: Veranstaltung Zeitraum Nutzungsdauer Maifest Mai 3 Tage Frühlingspromenade Pfingsten 4 Tage Festspiele zwischen Juli und September 8 Tage verteilt auf 2 – 3 Wochenenden Kürbismarkt September 1 Wochenende (3 Tage) Weihnachtsmarkt 1. – 4. Advent 20 Tage Darüber hinaus wurden bereits Veranstaltungen wie Poloturnier, Hochzeiten, Karneval etc. angefragt. In Gänze werden 60 Tage im Jahr für Veranstaltungen kalkuliert. Um die temporäre Nutzung des Parkplatzes sicherzustellen, werden die einzelnen Veranstaltungen mit der entsprechenden Nutzungsdauer in einem städtebaulichen Vertrag bzw. im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens festgelegt. Alternativen Im Zuge der Konzeptfindung wurden weitere Standorte für Parkplätze geprüft. Beispielsweise wurde eine Nutzung der vorhandenen Parkplätze im Ortsbereich von Merode und Schlich erörtert. Diese reichen jedoch von ihrer Kapazität nicht aus und zudem würde unzumutbarer Weise die gesamte Ortschaft mit dem Besucherverkehr belastet. Darüber hinaus sind die schmalen Anliegerstraßen in Merode und Schlich nicht für eine derartige Verkehrsbelastung ausgelegt. Eine weitere Möglichkeit wäre die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen auf der nordöstlichen Seite der K 27 außerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Diesbezüglich wäre jedoch ein ständiges Überqueren der Besucher zur Erreichung des Schlossparkes Seite 8 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen erforderlich. Aufgrund der hierdurch entstehenden Gefahrenquelle wurde diese Variante von der zuständigen Polizei abgelehnt. Im Rahmen der Abwägung der Varianten wurde letztendlich die in dieser Flächennutzungsplanänderung dargestellte Variante gewählt, da sie neben dem Vorteil der direkt am Schloss befindlichen Flächen auch das Umfeld am geringsten belastet. Überdies ist die Umsetzung auf den im Eigentum des Schlosses befindlichen Flächen schnell und unkompliziert zu gewährleisten. Verkehrliches Konzept Ein Verkehrsgutachten ist aus Sicht der oberen Genehmigungsbehörde nicht erforderlich. Das nachfolgend beschriebene Verkehrliche Konzept wird im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens ausgearbeitet und mit der zuständigen Polizei und der Genehmigungsbehörde der Veranstaltung (Gemeinde Langerwehe) abgestimmt. Für das Plangebiet wurden im Vorfeld bereits verschiedene verkehrliche Varianten reflektiert, welche in einem intensiven Abwägungsprozess vor allem im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf bei den geplanten Veranstaltungen im Bereich des Schlosses geprüft wurden. Vorgesehen ist die Erschließung der geplanten Parkplätze für den Individualverkehr über die K 27. Die künftig hierfür genutzten Wirtschaftswege werden im Rahmen der Herstellung der temporären Parkplätze entsprechend ertüchtigt. Die Sicherung dieser Maßnahmen erfolgt im städtebaulichen Vertrag. Für den zu erwartenden Reisebusverkehr wird es Haltestellen zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste geben sowie Bereiche in der näheren Umgebung, in denen die leeren Busse die Wartezeiten überbrücken können. An den Veranstaltungssonntagen ist in Zusammenarbeit mit der Dürener Kreisbahn vorgesehen, Shuttle-Busse zwischen den Parkplätzen der umliegenden Einzelhandelsstandorte (Rewe, Aldi und Norma im Zentralort Langerwehe) und dem Schloss zu organisieren, die zusätzlichen Individualverkehr vermeiden sollen. Um einen reibungslosen Ablauf sicher zu stellen, erfolgen zusätzlich detaillierte Beschilderungen und Parkplatzausweisungen. Im Bereich der K 27 wird es zudem eine entsprechende Beleuchtung an den Ein- und Ausfahrtbereichen geben. Durch die im nachfolgenden Genehmigungsverfahren noch zu konkretisierenden verkehrlichen Maßnahmen sollen die Belange des angrenzenden Wohngebietes gewährleistet und eine Belastung auf ein Minimum reduziert. 7. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN PLANDARSTELLUNGEN Die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes beinhaltet aufgrund der oben beschriebenen Konzeption folgende Darstellung: Flächen für die Landwirtschaft gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB Die Flächen im Plangebiet werden aufgrund ihrer Hauptnutzung wie im derzeit gültigen Flächennutzungsplan als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Parken temporär Darüber hinaus werden die Flächen im Geltungsbereich mit der Darstellung „Parken temporär“ überlagert. Landschaftsschutzgebiet gem. § 5 Abs. 4 BauGB Für die südliche Teilfläche im Plangebiet wird entsprechend der Vorgaben der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über Landschaftsschutzgebiete im südlichen Teil des Kreises Düren, in den Städten Düren und Heimbach sowie den Gemeinden Hürtgenwald Seite 9 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen und Langerwehe“ die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet nachrichtlich übernommen. 8. ENTWÄSSERUNG Wirtschaftswege / Parkplatzflächen Die Entwässerung der der Erschließung der Parkplätze dienenden Wirtschaftwege erfolgt wie bisher in den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen. Um die Befahrbarkeit der südlichen Parkplatzfläche ganzjährig sicher zu stellen, wird das bestehende Drainagesystem im Zuge der Bauarbeiten ausgebessert und verfeinert. Die entsprechende Wasserrechtliche Genehmigung wird parallel zu dieser Flächennutzungsplanänderung beantragt. Seite 10 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen 9. UMWELTBELANGE Wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann das vereinfachte Verfahren angewandt werden. Das vereinfachte Verfahren ist jedoch ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen und wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Dies ist hier aufgrund der vorgesehenen Nutzung sowie deren zeitlichen Einschränkung nicht gegeben. Infolgedessen kann die 35. Flächennutzungsplanänderung im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden. Im vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden. Weiterhin kann auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie den Umweltbericht nach § 2a BauGB verzichtet werden. Gleichwohl sind die Umweltbelange darzulegen und in den planerischen Abwägungsprozess einzustellen. Im Hinblick darauf wurde im Rahmen des Verfahrens ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) sowie eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) der Stufe 1 vom Büro ecoda Umweltgutachten mit Stand vom 30.04.2013 erstellt. In dem LBP wurde die Erheblichkeit des Eingriffs in Bezug auf die Auswirkungen auf die einzelnen betroffenen Schutzgüter untersucht und bewertet. 9.1. Schall Durch die vorgesehene temporäre Nutzung der Flächen im Geltungsbereich in Zusammenhang mit der geplanten verkehrlichen Konzeption ist davon auszugehen, dass die im Umfeld vorhandene gemischte Nutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Auf Basis der in der bayrischen Parkplatzlärmstudie ermittelten Werte sowie der bereits beschriebenen lediglich temporären Nutzung zur Tagzeit (6.00 – 22.00 Uhr), ist nicht mit einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes für die Tagzeit zu rechnen. Für die Nachtzeit (22.00 – 6.00 Uhr) ist keine Nutzung vorgesehen. Alle Veranstaltungen werden bis 21.00 Uhr beendet und die Parkplätze werden sicher bis 22.00 Uhr geräumt sein. Um eine mögliche Beeinträchtigung der Wohnnutzung an der Schlossstraße gegenüber der Ausfahrt des südlich geplanten Parkplatzes gleichwohl in Gänze ausschließen zu können, muss die Distanz zum ersten Stellplatz mindestens 15 m betragen. Sollten ggf. in Zukunft Veranstaltungen doch bis in die Nachtzeit hineinreichen (z. B. bei Hochzeiten), ist nur die Nutzung des nördlich geplanten Parkplatzes zulässig. Zudem ist dann eine direkte Ausfahrt auf die K 27 sicherzustellen. Der oben genannte Abstand zur Wohnnutzung sowie die alleinige Nutzung des nördlich geplanten Parkplatzes ausnahmsweise zur Nachtzeit werden im städtebaulichen Vertrag festgeschrieben. 9.2. Klima / Luft Das Umfeld der Flächen im Geltungsbereich der 35. Flächennutzungsplanänderung ist (v. a. nach Osten, Norden und Westen) nahezu unbebaut und weist ein typisches Freilandklima auf. Freiflächen stellen im Allgemeinen Kaltluftproduzenten dar und können im dicht besiedelten Raum über Luftaustauschprozesse Ausgleichsfunktionen übernehmen. Belastungsräume, für die der Untersuchungsraum ausgleichende Funktion übernehmen kann, sind nicht vorhanden. Dem Raum kommt somit keine besondere klimatische Funktion zu. Die künftig geschotterten (teilversiegelten) Flächen der Zufahrten zu den Parkplätzen werden sich bei Sonneneinstrahlung stärker aufheizen als offener bzw. bewachsener Seite 11 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen Boden. Die gespeicherte Energie wird größtenteils nachts an die umgebende Luft abgegeben, so dass bebaute Bereiche deutlich wärmer sind als ihre Umgebung (Wärmeinseln). Gleichzeitig ist die relative Luftfeuchte durch die geringere Verdunstungsleistung von Pflanzen und Böden in teilversiegelten Bereichen niedriger als in unversiegelten Bereichen. Die teilversiegelten Flächen weisen aufgrund hoher Windanfälligkeit und direkter Sonneneinstrahlung extreme Standortverhältnisse auf (Erwärmung, schnelle Verdunstung). Kurzfristig stellen sich auf den geschotterten Flächen ruderale Pflanzengesellschaften ein, die das mikroklimatische Milieu wiederum positiv beeinflussen. Bei der Anlage sowie bei der Nutzung der Parkplätze sind durch die Abgase der Baufahrzeuge / Automobile temporär Luftverunreinigungen zu erwarten, die nicht zu vermeiden sind, jedoch das notwendige Maß nicht überschreiten. Im Ergebnis sind die hervorgerufenen Veränderungen des lokalen Mikroklimas durch die Versiegelung von Flächen lokal als mittel bis hoch einzustufen. Abriegelungseffekte hinsichtlich klimatisch wertvoller Strömungen werden ebenso wie Luftverunreinigungen in nennenswertem Maße nicht erwartet. Die detaillierte Festlegung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen im weiteren Verfahren (siehe hierzu auch Punkt 9.10) wird auch den erforderlichen Ersatz für die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima / Luft berücksichtigen. 9.3. Boden Nach Darstellungen der Bodenkarte des GEOLOGISCHEN DIENSTES NRW (2013) existieren auf den Flächen im Plangebiet und seinem Umfeld Pseudogleye (z. T. Parabraunerde-Pseudogleye oder Stagnogleye) sowie Braunerde-Gleye (z. T. Gley oder Parabraunerde-Gley). Bei den Pseudogleyen handelt sich um schluffige Lehmböden mit geringem bis mittlerem Ertrag, die zur Vernässung neigen. Eine Schutzwürdigkeit dieser Böden ist nach der Darstellung des GEOLOGISCHEN DIENSTS (2007) nicht gegeben. Für die Anlage der Fahrwege auf den Parkplätzen werden insgesamt 7.742 m² bisher unversiegelter Fläche dauerhaft geschottert. Der Boden wird auf den genannten Flächen der aktuellen Nutzung langfristig entzogen. Das Relief wird dadurch allenfalls kleinräumig verändert. Die Fahrwege werden ihre Durchlässigkeit für Wasser behalten, setzen diese jedoch gegenüber dem jetzigen Zustand herab. Insgesamt ist die Beeinträchtigung des Bodens durch die Teilversiegelung aufgrund des Verlustes von Bodenfunktionen als erheblich anzusehen und muss ausgeglichen bzw. ersetzt werden. Da sich künftig die Fahrzeuge auf den geschotterten Flächen bewegen werden, wird es anlage- und betriebsbedingt zu lokalen Verdichtungen des Bodens kommen. Die Flächen der Stellplätze werden dagegen nur sehr selten bei den Veranstaltungen und dann i.d.R. auch nur von jeweils einem Fahrzeug genutzt. Eine nennenswerte Bodenverdichtung ist auf diesen Flächen nicht zu erwarten. Durch die Anlage der Zu- und Abfahrten zu den Stellplätzen fällt Bodenaushub an. Bodenaushub unterliegt nicht dem objektiven Abfallbegriff und bedarf keiner Wiederaufbereitungsmaßnahmen. Er kann daher unmittelbar wiederverwendet werden und im Verkehrswegebau oder für landschaftsgestalterische Maßnahmen Verwendung finden. Die Ablagerung von Bodenaushub in Bereichen schützenswerter Biotoptypen kann zu Konflikten mit dem Natur-, Landschafts- und Wasserschutz führen. Aufgrund dessen sollte der anfallende Bodenaushub daher auf Flächen gelagert werden, die ohnehin beeinträchtigt oder von geringem ökologischem Wert sind. Bezüglich der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen wird ein Hinweis in die Flächennutzungsplanänderung aufgenommen. Die detaillierte Festlegung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen im weiteren Verfahren (siehe hierzu auch Punkt 9.10) wird auch den erforderlichen Ersatz für die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden berücksichtigen. Seite 12 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen 9.4. Wasser Oberflächengewässer sind vom dem geplanten Bauvorhaben nicht direkt betroffen. Zum Schutz des Marienbachs, welcher nördlich der südlichen Parkplatzfläche sowie südund nordöstlich der nördlichen Parkplatzfläche verläuft, werden entsprechend der Vorgaben Gewässerschutzstreifen eingerichtet. Um die Befahrbarkeit der südlichen Parkplatzfläche ganzjährig sicher zu stellen, wird das bestehende Drainagesystem im Zuge der Bauarbeiten ausgebessert und verfeinert. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzguts Wasser ist durch die Baumaßnahmen nicht zu erwarten, da die Fläche bereits mit einer systematischen Drainage versehen ist. Eine Beeinflussung des lokalen Grundwasserspiegels durch die Ausbesserung und Verfeinerung der Drainage ist als unwahrscheinlich zu betrachten. 9.5. Flora Etwaige Beeinträchtigungen von Pflanzen oder Pflanzengemeinschaften wurden nicht gesondert spezifiziert, sondern durch die Verluste von Biotopfunktionen bzw. durch den Wertverlust von Biotopen erfasst. Dieser wurde auf der Grundlage der numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) ermittelt. Anhand ihrer Biotoppunktzahl lassen sich konkrete Biotope somit in verschiedene Wertstufen einordnen. Da die Fläche des nördlich geplanten Parkplatzes nur für die provisorische Nutzung als Parkplatz von Acker in Grünland umgewandelt wurde, wurde sowohl eine Bilanzierung für den Biotoptyp Acker, intensiv, als auch eine Bilanzierung mit dem Biotoptyp intensives Grünland als Ausgangszustand erstellt. Auf Grund der intensiven Nutzung haben die Flächen nur einen geringen ökologischen Wert. Auch die sich an die geplanten Parkplätze anschließenden Flächen sind größtenteils landwirtschaftliche Nutzflächen (meist Äcker) und von geringem ökologischen Wert. Im Plangebiet selbst sind zudem Schotterwege, Hecken und eine Baumreihe aus Altbäumen zu finden. Die Vegetation der Wegeund Straßensäume zeichnet sich durch einen relativ hohen Anteil an neo- und nitrophytischen Störanzeigern aus, denen nur ein geringer ökologischer Wert zugeordnet wird. Der Marienbach, der als bedingt naturnah ausgeprägtes Fließgewässer klassifiziert wird, fließt entlang der beiden geplanten Parkplatzflächen in nördliche Richtung. Zum Schutz des Marienbachs wird entlang des Bachverlaufs ein Gewässerschutzstreifen mit einer Breite von 5 m angelegt. Die geplanten Fahrwege beschränken sich auf das notwendige Maß und werden auf Grünland bzw. Acker und einem unversiegelten Weg angelegt. Die bestehenden geschotterten Wege bzw. Flächen fließen in das Wegekonzept ein. Die einzelnen Stellplätze bleiben als Grünland erhalten. Die Teilversiegelung der Fahrwege führt zu einem teilweisen Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. Für die Nutzung der Parkplätze sind diese Beeinträchtigungen unvermeidbar. Die Beeinträchtigungen sind jedoch als erheblich anzusehen und gelten damit gemäß § 14 BNatSchG als Eingriff in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Der Eingriff muss durch geeignete Maßnahmen so ausgeglichen werden, dass keine erheblichen und nachhaltigen negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zurückbleiben. Im Ergebnis entstehen erhebliche Beeinträchtigungen für das Schutzgut Flora (Biotope) durch die Anlage der teilversiegelten Fahrwege. Durch die im weiteren Verfahren zu konkretisierenden Kompensationsmaßnahmen (siehe hierzu auch Punkt 9.10) soll der Eingriffsintensität quantitativ Rechnung getragen und der ermittelte Biotopwertverlust ausgeglichen werden. 9.6. Fauna (Artenschutz) Um zu klären, ob durch die spätere Umsetzung der Planung Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG (besonderer Artenschutz) ausgelöst werden könnten, wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) der Stufe 1 durchgeführt. Seite 13 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen Im Rahmen der Stufe 1 der artenschutzrechtlichen Prüfung wird geprüft, ob Vorkommen (Fortpflanzungsstätten und / oder Nahrungshabitate mit regelmäßiger Nutzung) von planungsrelevanten Arten auf den geplanten Parkplätzen und in deren nahem Umfeld bis zu 100 m zu erwarten sind. Vorprüfung des Artenspektrums Die Vorprüfung des Artenspektrums ergab, dass unter Berücksichtigung der Lebensraumansprüche der Arten sowie der Lebensraumausstattung ein Vorkommen von 32 planungsrelevanten Arten auf den betroffenen Flächen bzw. im näheren Umfeld zumindest möglich ist. Daten zu konkreten Vorkommen von planungsrelevanten Arten existieren nicht. Das Spektrum möglicher Arten setzt sich überwiegend aus Arten des Offenund Halboffenlandes und Grenzlinienbewohnern (Nutzung von Wald, Gehölzstrukturen und Offenland) zusammen. Vorprüfung der Wirkfaktoren Derzeit werden die betroffenen Flächen als Intensivgrünland (Fettwiese / -weide) genutzt. Die Vorprüfung der Wirkfaktoren (baubedingte Auswirkungen, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen) ergab, dass eine bau-, anlagen- und betriebsbedingte Betroffenheit für bodenbrütende Vogelarten sowie für Amphibien währen der Wanderphase nicht ausgeschlossen werden kann. Fortpflanzungsstätten der bodenbrütenden Vogelarten Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz und Feldlerche könnten betroffen sein. Um einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern, stehen jedoch geeignete Maßnahmen zur Verfügung. Zum Schutz der bodenbrütenden Vogelarten werden entsprechende Hinweise in die Flächennutzungsplanänderung aufgenommen. Darüber hinaus erfolgt der beabsichtigte Eingriff in großflächig vorhandenen Habitaten, wobei durch das Vorhaben nur kleine Flächen betroffen sind und demzufolge die ökologische Funktion eventuell beeinträchtigter Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Folglich ist zu erwarten, dass auch nach Errichtung und bei Nutzung der Parkplätze zum einen die ökologische Funktion des Raums erhalten bleibt und andererseits sich die Erhaltungszustände der lokalen Populationen nicht verschlechtern werden. Ggf. auftretende temporäre Störungen durch den Bauverkehr werden nicht zu Verschlechterungen der Erhaltungszustände der lokalen Populationen eventuell betroffener Arten führen. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist für die vorgenannten bodenbrütenden Vogelarten nicht zu erwarten. Alle weiteren Arten als die vorgenannten nutzen Strukturen als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, die auf den geplanten Parkplatzflächen nicht vorkommen. Eine baubedingte Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit einhergehende Individuenverluste dieser Arten können ausgeschlossen werden. Ggf. auftretende temporäre Störungen durch den Bauverkehr werden nicht zu Verschlechterungen der Erhaltungszustände der lokalen Populationen eventuell betroffener Arten führen. Darüber hinaus könnten Amphibien auf der Wanderung zwischen Landlebensraum und potenziellen Laichhabitaten im Umfeld des Vorhabens durch den Baustellenverkehr getötet werden. Die Amphibienwanderung findet vorwiegend in der Dämmerung bzw. nachts statt. Da die Bautätigkeiten am Tage stattfinden, ist die Gefahr von Tötungen wandernder Individuen deutlich herabgesetzt. Um die Gefahr von Individuenverlusten weiter zu vermindern, können - sofern die Parkplätze im Zeitraum der Wanderphase der Amphibien erstellt werden sollen - Schutzzäune errichtet werden. Diesbezüglich wird ein Hinweis aufgenommen, dass bei Bauzeiten in den Zeiträumen Februar bis März oder August bis Oktober die Errichtung eines Amphibienschutzzaunes mit entsprechender Kontrolle notwendig ist. Alternativ können die Bauarbeiten nach einer vorherigen Begutachtung durchgeführt werden, wenn gutachterlich festgestellt wird, dass keine relevante Amphibienwanderung stattfindet. Seite 14 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen Um die Gefahr von Individuenverlusten von Amphibien bei der Wanderung weiter zu vermindern, sollte im Hinblick auf eine Nutzung der Parkplätze in der Dämmerung und / oder nachts im Zeitraum der Wanderphase der Amphibien ein Amphibienschutzzaun errichtet (s.o.) werden. Diesbezüglich wird ebenfalls ein Hinweis in diesen Bauleitplan aufgenommen. Eine Zerschneidung von funktional zusammenhängenden Raumeinheiten ist allenfalls für Amphibien bei Wanderung von den Landlebensräumen zu den Laichhabitaten (und umgekehrt) vorstellbar. Auf den Parkplätzen sind jedoch keine Einrichtungen oder Aufbauten geplant, welche eine Barrierewirkung auf Amphibien entfalten könnten. Des Weiteren ist von einer insgesamt geringen Nutzung der Parkplätze während der Wanderungsphase auszugehen, so dass es nicht zu einer Zerschneidung funktional zusammenhängender Raumeinheiten kommt. Darüber hinaus wird durch den Einsatz von Amphibienschutzzäunen und deren regelmäßiger Kontrolle der Fangeinrichtungen eine Barrierewirkung verhindert. Ein Individuenverlust bzw. Habitatverlust durch die Nutzung der Parkplätze wird gutachterlich als so gering eingeschätzt, da die ökologische Funktion des Raumes weiterhin erhalten bleibt und davon ausgegangen werden kann, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Durch die Einhaltung der o.g. Maßnahmen sind Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu erwarten und eine vertiefende Art-fürArt-Analyse nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Vermeidungs-/ Verminderungsmaßnahmen werden keine über die beanspruchte Fläche hinausgehenden erheblichen Beeinträchtigungen erwartet. Die detaillierte Festlegung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen im weiteren Verfahren (siehe hierzu auch Punkt 9.10) wird auch den erforderlichen Ersatz für die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Fauna erreichen. Im Rahmen des Verfahrens wurde im Juni 2013 der Landschaftspflegerische Begleitplan Teil II erstellt (ecoda Umweltgutachten Stand 06.06.2013). Nach Aussage des Gutachters ist die o.a. empfohlene Maßnahme der Errichtung von Amphibienzäunen lediglich für den südlich am Schlosspark geplanten temporären Parkplatz erforderlich, da sich die Fläche in der Nähe der möglichen Laichgewässer am Schloss befindet. Ein relevantes Wanderungsgeschehen ist auf dieser Fläche nicht auszuschließen. Weiterhin wird während der Frühjahrswanderung lediglich ein Abzäunen auf der Anwanderungsseite (Nordwest- und Nordostseite) als notwendig angesehen. Während der Wanderung im Herbst ist nur die Südseite der Fläche abzuzäunen. Der nördlich an der K 27 geplante temporäre Parkplatz ist großflächig von intensiv genutzten Ackerflächen umgeben. Als Lebensraum für Amphibien ist diese Fläche eher von geringer Bedeutung. Relevante Wanderungen der Amphibien über diese Fläche werden nicht erwartet. Somit wird die Errichtung von Amphibienzäunen in diesem Bereich aus gutachterlicher Sicht als nicht erforderlich erachtet. 9.7. Schutzgebiete Natura 2000-Gebiete Nach Angaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen liegt kein Natura 2000-Gebiet im Plangebiet sowie der näheren Umgebung. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet „Rur von Obermaubach bis Linnich“ (DE-5104302) befindet sich ca. 4.800 m östlich des Vorhabens. Naturschutzgebiete Im Umkreis von 500 m um das Plangebiet befinden sich nach Darstellung des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen keine Naturschutzgebiete. Die kürzeste Distanz zum nächstgelegenen Naturschutzschutzgebiet „NSG Rotenbruchbach und Kannenhau“ beträgt ca. 2.500 m. Das Naturschutzgebiet liegt südwestlich des Vorhabens. Seite 15 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen Landschaftsschutzgebiete Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG) Kreis Düren Teilfläche 1, welches durch die „Ordnungsbehördliche Verordnung über Landschaftsschutzgebiete im südlichen Teil des Kreises Düren, in den Städten Düren und Heimbach sowie den Gemeinden Hürtgenwald und Langerwehe“ vom 27. November 2007 ausgewiesen wurde. Naturdenkmäler Im Plangebiet sowie der näheren Umgebung befinden sich keine ausgewiesenen Naturdenkmäler. Der Landschaftsplan Langerwehe befindet sich noch im Aufstellungsverfahren. Geschützte Landschaftsbestandteile Im Plangebiet sowie der näheren Umgebung befinden sich keine geschützten Landschaftsbestandteile. Der Landschaftsplan Langerwehe befindet sich noch im Aufstellungsverfahren. In der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über die geschützten Landschaftsbestandteile im Kreis Düren“ sind für diesen Untersuchungsraum ebenfalls keine geschützten Landschaftsbestandteile aufgeführt. Naturparke Naturparke sind Gebiete, die sich aufgrund ihrer Vielfalt, Eigenart oder Schönheit von Natur und Landschaft auszeichnen und sich besonders für die Erholung eignen. Das Vorhaben befindet sich im Bereich des Naturparks „Deutsch-Belgischer Naturpark Hohes Venn – Eifel“. Der Naturpark hat eine Größe von 1.536 km². Gesetzlich geschützte Biotope Geschützte Biotope wurden im Rahmen der Kartierung im Umkreis von 50 m zum Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung nicht festgestellt. Das nächstgelegene gesetzlich geschützte Biotop befindet sich etwa 900 m südlich des Plangebietes (GB5204-0008). Biotopkatasterflächen In einer Entfernung von ca. 470 m vom Plangebiet befindet sich die Biotopkatasterfläche „Sandkaulsiefen und angrenzende Buchen-Eichenwälder bei Merode“ (BK-5204-0003). Als Schutzziel dieser Fläche ist der „Erhalt eines naturnahen Quellbachs und strukturreicher Buchen-Eichenwälder“ angegeben. Weitere Biotopkatasterflächen existieren im Umkreis von 500 m nicht. Die oben aufgeführten Schutzgebiete befinden sich in so großer Entfernung zum Vorhaben, dass eine Beeinträchtigung der Schutzziele oder Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote ausgeschlossen werden können. Die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes wird gemäß den Vorgaben der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über Landschaftsschutzgebiete“ und dem Entwurf des Landschaftsplanes Langerwehe in die 35. Flächennutzungsplanänderung aufgenommen. Die Entwicklungsziele des Naturpark „Deutsch-Belgischer Naturpark Hohes Venn – Eifel“ werden durch die Umsetzung der Planung nicht beeinträchtigt. Die Biotopkatasterfläche „Sandkaulsiefen und angrenzende Buchen-Eichenwälder bei Merode“ wird auf Grund der Entfernung zum Vorhaben nicht negativ beeinträchtigt. 9.8. Landschaftsbild und landschaftsgebundene Erholung Die Flächen im Geltungsbereich fallen in die naturräumliche Einheit „Echtzer Lössplatte“ (GLÄSSER 1978). Die Echtzer Lössplatte zwischen der Dürener Rurniederung und dem Unteren Indetal dacht sich sowohl vom Dürener Eifelfuß als auch vom Westrand der Platte gleichmäßig nach Norden und Osten hin ab. Die Einheitlichkeit wird nur durch einige Talniederungen und Aufschlüsse des Braunkohletagebaus unterbrochen. In der näheren Umgebung des Vorhabens dominieren intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie der Meroder Wald das Landschaftsbild. Das Schloss Merode mit seinen Seite 16 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen umgebenden Parkanlagen wirkt sich ebenfalls auf das Landschaftsbild in der näheren Umgebung aus. Die geplante Anlage von Fahrwegen auf intensiv genutzten Grünlandflächen dürfte sich aufgrund der Kleinteiligkeit nur über sehr kurze Distanz auf das Landschaftsbild auswirken und ist daher als unerheblich zu betrachten. Durch die geplante Eingrünung der Parkplätze, die im weiteren Verfahren im Landschaftpflegerischen Begleitplan II (siehe hierzu auch Punkt 9.10) geplant und festgelegt wird, können die Auswirkungen weiter minimiert werden. Die Auswirkungen auf die landschaftsgebundene Erholung werden ebenfalls als unerheblich bewertet. Da die Nutzung der Parkplätze sich auf wenige Veranstaltungen im Jahr beschränkt, werden die Auswirkungen des Vorhabens insgesamt als nicht erheblich bewertet. 9.9. Denkmäler Baudenkmäler Das an den Geltungsbereich der 35. Flächennutzungsplanänderung angrenzende Schloss Merode ist in der Denkmalkartei der Gemeinde Langerwehe unter der Nr. 18 als Baudenkmal geführt. Die Eintragung der ehemaligen zweiteiligen Wasserburg von ungewöhnlichen Ausmaßen erfolgte 1984. Die Gründung der Anlage erfolgte bereits im 12. Jahrhundert. Bis zum heutigen Tage erfolgten in verschiedenen Epochen Aus-, Neu- und Wiederaufbauten u. a. bedingt durch Kriegszerstörung. Das Baudenkmal wird durch die temporäre Nutzung der nördlich der Schlossanlage gelegenen Flächen nicht beeinträchtigt oder in seinem Gesamteindruck gestört. Die Sichtbeziehung zwischen dem Baudenkmal mit der umgebenden Parkanlage und der angrenzenden freien Landschaft wird infolge der nur zeitweiligen Nutzung kaum eingeschränkt. Folglich wird den Belangen des Denkmalschutzes ausreichend Rechnung getragen. Bodendenkmäler Über das Vorkommen von Bodendenkmälern im Planbereich bestehen derzeit keine Erkenntnisse. Für den Fall einer Entdeckung enthält die Flächennutzungsplanänderung als Information den Hinweis, dass bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland unverzüglich zu melden sind. Darüber hinaus werden Anleitungen zum Umgang mit dem Bodendenkmal und der Fundstelle gegeben. 9.10. Kompensationsmaßnahmen Die detaillierte Festlegung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen wurde im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans Teil II (Planung und Bilanzierung von Kompensationsmaßnahmen) ermittelt (ecoda Umweltgutachten mit Stand vom 06.06.2013). Der Bedarf zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes wurde bereits im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) Teil I (ecoda Umweltgutachten mit Stand vom 30.04.2013) ermittelt. Da zum Zeitpunkt der Erstellung des LBP Teil I noch keine endgültige Abstimmung hinsichtlich der Einstufung des Ist-Zustandes der nördlichen Fläche im Geltungsbereich vorlag, wurde im LBP Teil I die Berechnung des Biotopverlustes in zwei möglichen Varianten dargestellt. Nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren wurde der Biotoptyp der nördlich geplanten temporären Parkplatzfläche als Acker eingestuft. Infolgedessen ergibt sich ein ermittelter Biotopwertverlust von 3.713 Punkten (LBP Teil I, Variante 2). In der Gemeinde Langerwehe stehen in der Gemarkung Merode auf den Fluren 3 und 8 mehrere Flurstücke (33, 41, 45, 21) mit insgesamt 26.586 m² zur Verfügung. Zur Kom- Seite 17 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen pensation des ermittelten Eingriffs wird davon eine Fläche von 1.240 m² (Flur 3, Flurstück 45) in Anspruch genommen. Die Maßnahmen auf den oben genannten Flächen wurden bereits durchgeführt, jedoch nicht als Kompensationsflächen für andere Vorhaben berücksichtigt. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde können die bereits durchgeführten Maßnahmen als Kompensationsmaßnahme für das geplante Vorhaben angerechnet werden. Die in Anspruch genommene Fläche wurde im Vorfeld der Maßnahmen als Acker intensiv bewirtschaftet. Nördlich und westlich schließen sich Waldflächen und östlich ein Acker an. Südlich dieser Maßnahmenfläche wurden bereits Ackerstandorte in extensives Grünland umgewandelt. Das Ziel der bereits umgesetzten Maßnahme bestand in der Aufwertung der Boden- und Biotopfunktionen durch die Umwandlung der Ackerflächen in eine dem Waldrand vorgelagerte extensiv genutzte Grünlandfläche. Es ist maximal eine zweimalige Mahd zulässig und nicht vor dem 01.06. eines Jahres. Alternativ kann die Fläche auch als Sukzessionsfläche gänzlich aus der Nutzung genommen werden. Durch die Anlage der extensiv genutzten Grünlandflächen wurden die qualitativen Anforderungen an eine Kompensation (Aufwertung von Biotopen) erfüllt. Quantitativ wird durch die Maßnahme ein Biotopwertgewinn von 3.720 Punkten erlangt. Der ermittelte Biotopwertverlust von 3.713 Punkten wird somit vollständig kompensiert. Der Betreiber der temporären Parkplätze verpflichtet sich, alle Maßnahmen und Pflegeverpflichtungen hinsichtlich der Kompensationsflächen zu gewährleisten sowie alle Anforderungen und Gebote auf die Dauer des Bestandes und des Betriebes dieser Parkplätze einzuhalten. Diese Verpflichtungen werden im städtebaulichen Vertrag bzw. im nachfolgenden Genehmigungsverfahren gesichert. 10. FLÄCHENBILANZ Für den Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes ergibt sich folgende Flächenbilanz: Fläche für die Landwirtschaft ca. 4,3 ha Parken temporär ca. 4,3 ha _______________________________________________ Gesamtfläche ca. 4,3 ha 11. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME Für die südliche Teilfläche im Plangebiet wird entsprechend der Vorgaben der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über Landschaftsschutzgebiete im südlichen Teil des Kreises Düren, in den Städten Düren und Heimbach sowie den Gemeinden Hürtgenwald und Langerwehe“ die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet nachrichtlich übernommen. Dies entspricht auch den geplanten Festsetzungen des Entwurfes des Landschaftsplanes Langerwehe. Langerwehe, den 15.08.2013 Seite 18