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Beschlussvorlage (Hinweise zur Begründung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
32 kB
Datum
19.09.2013
Erstellt
09.09.13, 18:08
Aktualisiert
09.09.13, 18:08
Beschlussvorlage (Hinweise zur Begründung) Beschlussvorlage (Hinweise zur Begründung) Beschlussvorlage (Hinweise zur Begründung)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe ______________________________________ 35. Änderung des Flächennutzungsplanes (Temporäres Parken Schloss Merode) Hinweise Verfahrensstand: Satzungsbeschluss Änderungen nach der Offenlage in kursiv dargestellt ______________________________________ 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe Hinweise HINWEISE 1. 1. Artenschutz Anlage der Parkplätze a) Die Anlage der geschotterten Fahrwege muss in einem Bauzeitenfenster von Juli bis Mitte März außerhalb der Brutzeiten von Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz und Feldlerche erfolgen. b) Alternativ kann eine Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Anlage der geschotterten Fahrwege zu Zeiten außerhalb der Brutzeiten von Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz und Feldlerche erfolgen (s. o.). Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt werden, dass die Flächen nicht mehr von den vorgenannten Arten besiedelt werden können. c) Wahlweise kann eine gutachterliche Überprüfung der Flächen für die geplanten Parkplätze vor Baubeginn auf Brutvorkommen von Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz und Feldlerche stattfinden. Werden keine Brutvorkommen der vorgenannten Arten ermittelt, kann mit der Anlage der geschotterten Fahrwege begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen betroffene Arten brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten (von Juli bis Mitte März) dieser Arten verschoben werden. 2. Bei Bauzeiten in den Zeiträumen Februar bis März oder August bis Oktober ist im Bereich der südlich im Plangebiet gelegenen Fläche die Errichtung eines 20 cm hohen (oberhalb des Geländes) und in den Boden eingelassenen Amphibienschutzzaunes entlang der äußeren Grenzen der Baustellenabschnitte erforderlich. Auf der Anwanderungsseite der Zäune sind in regelmäßigen Abständen Fangeimer ebenerdig einzugraben. Eine Kontrolle des Amphibienschutzzaunes mit Leerung der Fangeimer muss mindestens einmal täglich erfolgen. Alternativ können die Bauarbeiten nach einer vorherigen Begutachtung durchgeführt werden, wenn gutachterlich festgestellt wird, dass keine relevante Amphibienwanderung stattfindet. 3. 2. Nutzung der Parkplätze Sofern die Parkplätze in der Dämmerung und / oder nachts im Zeitraum von Februar bis März oder August bis Oktober genutzt werden, ist im Bereich der südlich gelegenen Fläche im Plangebiet die Errichtung eines 20 cm hohen (oberhalb des Geländes) und in den Boden eingelassenen Amphibienschutzzaunes erforderlich. Im Frühjahr (Februar bis März) ist ein Abzäunen an der Nordwest- und Nordostseite und im Herbst (August bis Oktober) an der Südseite dieser Fläche erforderlich. Auf der Anwanderungsseite der Zäune sind in regelmäßigen Abständen Fangeimer ebenerdig einzugraben. Eine Kontrolle des Amphibienschutzzaunes mit Leerung der Fangeimer muss mindestens einmal täglich erfolgen. Boden Die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen gemäß dem Landschaftspflegerischen Begleitplan sind zu berücksichtigen. Vor Beginn der Bauarbeiten ist der Verbleib des Bodenaushubs mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. Bei der Bauausführung ist das Vermeidungsgebot sowie die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ und DIN 18915 „Bodenarbeiten“ zu beachten. Seite 2 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe Hinweise Die DIN 18920 und die DIN 18915 sind bei der Gemeinde Langerwehe einzusehen. 3. Bodendenkmalpflege Die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) sind zu beachten. Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Seite 3