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Beschlussvorlage (Wildbrücke Nettersheim; Auswirkungen auf gemeindlichen Grundbesitz)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
71 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
03.09.12, 14:17
Aktualisiert
03.09.12, 14:17
Beschlussvorlage (Wildbrücke Nettersheim;
Auswirkungen auf gemeindlichen Grundbesitz) Beschlussvorlage (Wildbrücke Nettersheim;
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Auswirkungen auf gemeindlichen Grundbesitz)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 780 /IX.L. Datum: 21.08.2012 An den Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft Sitzungstag: 04.09.2012 Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 11.09.2012 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 18.09.2012 Gemeinderat Sitzungstag: 25.09.2012 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Wildbrücke Nettersheim; Auswirkungen auf gemeindlichen Grundbesitz Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. X Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. X Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. X Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Kostendeckung wird erzielt durch Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: X Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, die gemeindeeigenen Flächen 1. Gemarkung Frohngau, Flur 15 Nr. 15 und 23 (teilweise) für die Umgestaltung der Anbindung der Wildbrücke in die Landschaft zur Verfügung zu stellen, 2. das Wegeeinziehungsverfahren für eine Teilfläche des Wirtschaftsweges Gemarkung Frohngau, Flur 15 Nr. 24 einzuleiten, 3. eine Teilfläche der Wirtschaftsweges Gemarkung Frohngau, Flur 15 Nr. 27 des den Wirtschaftsweg Gemarkung Frohngau, Flur 15 Nr. 26 als Ersatz für den einzuziehenden obigen Wirtschaftsweg herzurichten und 4. mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW eine Verwaltungsvereinbarung über die aus den Gestaltungsmaßnahmen entstehenden Entschädigungsleistungen abzuschließen. Begründung: Bereits im Herbst 2009 wurde der Gemeinderat über das Projekt „Wildbrücke über die BAB 1“ informiert (s. Vorlage Nr. 1135/VIII.L). Seinerzeit wurde mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW vereinbart, dass Informationsveranstaltungen unter Beteiligung von Wildbiologen und Fachleuten aus den Bereichen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Jagd stattfinden sollen mit dem Ziel, diese sinnvolle Maßnahme des Tier- und Artenschutzes mit den Bedürfnissen des Menschen zu vereinbaren. Im Rahmen eines Gesprächstermines am 10.08.2012 mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW hat dieser zwischenzeitlich ein Konzept vorgelegt, wie und in welchem Umfang die Anbindung der Wildbrücke in die Landschaft vorgenommen werden soll: 1) Wirtschaftsweg Gemarkung Frohngau, Flur 15 Nr. 24 Da es handelt sich bei diesem Wirtschaftsweg nicht um die als Bodendenkmal eingetragene „Römerstraße“ handelt, kann das Wegeeinziehungsverfahren für einen Teil der Wegefläche durchgeführt werden. Die danach erforderlichen Arbeiten zur Rekultivierung der Wegefläche erfolgt über den Landesbetrieb Straßenbau. 3 2) Ersatz für den einzuziehenden Wirtschaftsweg Die neue Wegeführung soll über eine Teilfläche des Weges Gemarkung Frohngau, Flur 15 Nr. 27 und über den Weg Flur 15 Nr. 26 erfolgen, die dann auf den Weg in einem Abstand von rd. 60 m zur Autobahntrasse wieder auf den Weg Nr. 24 mündet. Dieser Bereich des Weges Nr. 24 ist von der Rekultivierung auszunehmen. Die Herrichtung der Ersatzwege, die ebenfalls durch den gemeindlichen Bauhof erfolgen soll, ist kostenmäßig zu beziffern. 3) Grundstück Gemarkung Frohngau, Flur 15 Nr. 15 a) Die Fläche weist eine Größe von 196.527 qm auf und ist teilweise bewaldet. Die noch vorhandenen Freiflächen sind teilweise im Rahmen von Bauleitplanverfahren zur Erstaufforstung vorgesehen. Es handelt sich hierbei um eine Flächengröße von rd. 55.200 qm. Da diese Flächenbereiche nicht mehr zur Umsetzung der Erstaufforstungsmaßnahmen zur Verfügung stehen werden, müssen Ersatzflächen erworben werden. b) Auf einer Länge von rd. 300 m soll der entlang der nördlich gelegenen Waldfläche zur Weide hin vorhandene Weidezaun entfernt werden. Die Arbeiten, die ebenfalls an den gemeindlichen Bauhof beauftragt werden sollen, sind kostenmäßig zu beziffern. c) Darüber hinaus soll die Fläche wie folgt neu gestaltet werden: Mittig der Wanderlinie wird ein offener Lebensraum mit einer Gras-/Krautflur angelegt; dieser findet Fortsetzung in den Böschungen oberhalb der Berme, dort ist der vorhandene Gehölzbewuchs zu entfernen. Randlich werden gruppenartige Strauchpflanzungen vorgenommen, welche als Leitlinie dienen. Diese Pflanzungen werden über die Berme bis an den bestehenden Bewuchs geführt. Speziell für die Orientierung des Rotwildes kommt dazu an den inneren Rand der Strauchpflanzung eine lockere Reihe von Eichen-Heistern, da diese Tierart die Eichen mit ihren Früchten gerne als Orientierung nutzt. Hierzu wird seitens des Landesbetriebs ein detaillierter Gestaltungsplan erstellt und abgestimmt. Ein Fege-/Verbissschutz zumindest für die Sträucher wird als erforderlich angesehen. Dazu ist kein herkömmliches Kulturgatter aus Metall (Knotengeflecht) vor- 4 zusehen, sondern eine relativ einfache Holzkonstruktion, welche die Nutzung der geschützten Pflanzung durch Kleinsäuger ermöglicht (Hordengatter). Die Gras-/Krautflur soll eine Vegetationsausprägung vergleichbar dem westlich angrenzenden Grünland aufweisen. Dies entspricht dem Äsungsverhalten des Rotwildes, ist den Tieren somit lokal auch bekannt und wird weiterhin als nicht stark-/hochwüchsig angesehen. Eine Pflege durch Grubbern ist vorzunehmen, um weiterem Gehölzaufkommen entgegenzuwirken. 4) Grundstück Gemarkung Frohngau, Flur 15 Nr. 23 In dem Bereich sollen Gehölzinseln angelegt werden. Diese Maßnahme soll ebenfalls durch die Gemeinde ausgeführt werden, wobei hier auch eine fünfjährige Jungwuchspflege und ein Fege-/Verbissschutz einzubeziehen ist. so dass auch hier eine Kostenermittlung erstellt werden muss. Es wird vorgeschlagen, die zuvor beschriebenen Leistungen, die durch den gemeindlichen Bauhof ausgeführt werden sollen, zu ermitteln. Auf dieser Grundlage ist dann mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW eine Verwaltungsvereinbarung abzuschließen. Aus der beigefügten Planübersicht sind die betroffenen Grundstücke entsprechend gekennzeichnet. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister