Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
88 kB
Datum
06.09.2012
Erstellt
06.09.12, 18:00
Aktualisiert
06.09.12, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
i
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
SFB BilKul -Wi
Vorlage 796 /IX.L.
Datum: 03.09.2012
An den
Ausschuss für Schule, Familie, Jugend, Soziales und Sport
Sitzungstag:
06.09.2012
Gemeinderat
Sitzungstag:
06.09.2012
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Entwicklung der Grundschulen
hier: Besetzung der Schulleiterstellen
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Gründung eines Grundschulverbundes der katholischen Grundschule Zingsheim mit der Gemeinschaftsgrundschule Marmagen als
Teilstandort zum Schuljahr 2013/2014.
Begründung:
Nach vorliegenden Informationen beabsichtigen Schulaufsicht und Bezirksregierung
die Leitungsfunktionen an den gemeindlichen Grundschulen neu zu besetzen. Solange die Gemeinde keine Entscheidung zur Verbundlösung betreffend der Grundschulen Zingsheim und Marmagen trifft, unterfallen beide Grundschulen der Einzelbetrachtung und dies kann bei der Schulleiterbesetzung zu einer Situation führen,
bei der bewährte und gerade in Leitungsfunktionen erfahrene Lehrkräfte unberücksichtigt bleiben.
In seiner Sitzung vom 20.12.2011 hat der Gemeinderat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
„Der Gemeinderat beschließt, den Grundschulstandort Marmagen zum Schuljahr
2012/13 unverändert fortzuführen. Der Bürgermeister wird beauftragt, die sich durch
die Schulgesetzänderungen ergebenden veränderten Bedingungen mit der Schulaufsicht zu erörtern und die weitere Schulentwicklungsplanung „Grundschulen“ darauf abzustimmen. Ziel sollte sein, den Standort Marmagen zunächst als Teilstandort
zu erhalten.“ (s. auch Vorlage 546 Z1).
Der Gesetzentwurf der Landesregierung (8.Schulrechtsänderungsgesetz) „schafft die
Grundlage dafür, pädagogisch sinnvolle sowie schulorganisatorisch machbare
Schulangebote auf der einen und eine wohnortnahe Schulversorgung (Sicherung der
Schulstandorte) auf der anderen Seite zu verbinden und gleichzeitig zu einer gerechten Klassenbildung auf der Basis insgesamt kleinerer Klassen zu kommen“.
Durch die Neufassung des § 83 Abs. 2 wird der Zusammenschluss von Gemeinschaftsgrundschule und Bekenntnisgrundschule in einem Grundschulverbund möglich. § 83 Abs. 3 regelt die Schulleitung für Standorte unterschiedlicher Schularten in
der Weise, dass beide Schularten in der Schulleitung (§ 60) vertreten sein müssen.
Vor dem Hintergrund der Schülerzahlen für die Eingangsklassen der nächsten Jahre
bedarf es nun zeitnah Lösungen, da die Schülerzahl am Standort Marmagen im
nächsten Schuljahr auf unter 100 Schüler und im darauffolgenden Jahr voraussichtlich auf unter 90 Schüler fallen wird. Der vorgesehene Schwellenwert für die Aufrechterhaltung als eigenständiger Schulstandort liegt bei 92 Schüler/inen, Teilstandorte müssen mindestens 46 Kinder umfassen. Die kleiner werdenden Schulen wer-
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den auch Probleme bei der Unterrichtsversorgung verursachen. Die Vereinbarung im
Schulkonsens sieht hier eine Absenkung des Klassenfrequenzrichtwertes schrittweise von 24,0 auf 22,5 vor.
2013/2014 werden aus dem Einzugsbereich der Grundschule Marmagen 30 Schüler/innen, für die Grundschule Zingsheim 32 Schüler/innen für die Eingangsklassen
erwartet. Klassenbildung mit mehr als 29 Schüler/innen sollen laut Gesetzentwurf
vermieden werden. Das heißt, dass an beiden Schulen Schüler/innen abzuweisen
wären. Durch die Einführung eines Höchstwertes (15 bis 29 Kinder) auf kommunaler
Ebene (kommunaler Klassenrichtzahl) wird die Anzahl der innerhalb einer Kommune
insgesamt zu bildenden Eingangsklassen festgesetzt. Die Schulträger können unter
Einhaltung der kommunalen Klassenrichtzahl die Aufnahmekapazität von Schulen
beschränken und haben gleichzeitig mehr Spielräume bei der Klassenbildung.
Die kommunale Klassenrichtzahl wird errechnet, indem die (voraussichtliche) Schülerzahl aller Eingangsklassen durch 23 dividiert wird. Ist der Quotient ≤ 15, wird auf
die nächste ganze Zahl aufgerundet. Beispiel Schuljahr 2013/2014: Voraussichtliche
Schülerzahl 62 / 23 = 2,7 ≈ 3.
Bei einem Grundschulverbund obläge der Schulleitung die Verteilung der Schüler/innen auf die (Teil-)Standorte und Klassen. Die Vorgaben zur Klassenbildung
(Schülerzahlenkorridore) sähen wie folgt aus:
29 Kinder:
30 bis 56 Kinder:
57 bis 81 Kinder:
1 Klasse
2 Klassen (jeweils 15 – 28 Kinder)
3 Klassen (jeweils 19 – 27 Kinder)
Aufgrund der geschilderten Situation wird empfohlen, gemäß Beschlussvorschlag zu
entscheiden.
gez. Pracht
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Bürgermeister