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Beschlussvorlage (Neufassung der Gebührensatzung der Volkshochschule der Stadt Erftstadt vom )

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
429 kB
Erstellt
07.09.11, 06:33
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
Beschlussvorlage (Neufassung der Gebührensatzung der Volkshochschule der Stadt
Erftstadt vom ) Beschlussvorlage (Neufassung der Gebührensatzung der Volkshochschule der Stadt
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Erftstadt vom )

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: - 43- öffentlich V 7/ Amt: An den //7 S'~ -43- BeschIAusf.: Rat -43- Datum: 09.01.2002 der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; zur Vorberatung über den • Ausschuss Betrifft: für Schule und Kultur Neufassung der Gebührensatzung Erftstadt vom . der Volkshochschule der Stadt Beschlussentwurf: Die als Anlage beigefügte Neufassung der Gebührensatzung der Stadt Erftstadt vom ......... wird beschlossen. • der Volkshochschule Begründung: 1. Die VHS hat seit mehreren Semestem ein zeitgemäßes Einschreibeverfahren erprobt (schriftliche Anmeldung zu allen Kursen, Vergabe der Plätze in der Reihenfolge der Anmeldungen statt durch Losverfahren) und neue Anmeldewege per Fax und e-mail ermöglicht. Die Neuerungen haben sich bewährt. 2. In den Kreis der Ermäßigungsberechtigten sollen die Helfer/innen im freiwilligen oder ökologischen Jahr sowie die Au pair-Mädchen aufgenommen werden. 3. Die Anlage A der Gebührensatzung ist unverändert geblieben. Anlagen F:\SYSTEM\DATEN\KADNER\VORLAGEN\V43012.009 der Volkshochschule der Stadt Erftstadt VOlkshochschulgebührensatzung Neufassung Gebührensatzung der Volkshochschule 4.22 der Stadt vom . Der Rat der Stadt Erftstadt hat am aufgrund der §§ 7 und 41 (1), Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2001 (GV NW S. 811) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 20 (2) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.1992 (GV NW S. 561), folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Volkshochschule der Stadt Erftstadt beschlossen: §1 Gebühren • (1) Für die Teilnahme an Veranstaltungen Gebühren erhoben . (2) Die Gebühren werden nach der am 18.09.2001 vom Rat der Stadt Erftstadt beschlossenen Anlage A berechnet, die Bestandteil dieser Satzung ist. Gebührenermäßigung, (1) der Volkshochschule §2 Gebührenbefreiung, Die Gebühr für Kurse, Arbeitsgemeinschaften um 50% ermäßigt für: der Stadt Erftstadt werden Gebührenerlass oder Einzelveranstaltungen wird auf Antrag a) • Schülerinnen, Schüler, Auszubildende, Studierende mit Ausnahme Gasthörer/innen und Teilnehmer/innen an Fern- oder Seniorenstudien,; b) Arbeitslose; c) Schwerbehinderte mit amtlichem Ausweis; d) Empfänger/innen von Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG); e) Wehrpflichtige im Grundwehrdienst oder zivilen Ersatzdienst; f) Helfer/innen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr; g) Junge Menschen, die als au pair arbeiten h) Besitzer/innen der Erftstadt-Card. (2) Von der Gebührenpflicht von sind auf Antrag befreit: Empfänger/innen von Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 11 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und Personen mit vergleichbar niedrigem Einkommen. (3) Darüber hinaus kann die VHS-Leitung Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. (4) Für Studienfahrten, Exkursionen, Lern- und Verbrauchmaterialien sowie Gerätenutzungsgebühren werden keine Ermäßigungen oder Erlasse gewährt. 1/00 für 1 4.22 VOlkshochschulgebührensatzung §3 An- und Abmeldung, • Fälligkeit und Erstattung der Gebühren (1) Zu allen Veranstaltungen außer zu Vorträgen ist eine schriftliche Anmeldung per Post, Fax oder e-mail erforderlich. Hiermit verpflichtet sich der/die Teilnehmer/in zur Zahlung der vollen Kursgebühr, unabhängig ob' er/sie am Unterricht teilnimmt Die Volkshochschule vergibt die Kursplätze in der Reihenfolge, in der die Anmeldungen eingehen. Auch wer eine Veranstaltung bzw. einzelne Kursstunden besucht, ohne sich schriftlich anzumelden, ist zur Zahlung des vollen Teilnahmeentgelts verpflichtet (2) Bei Tages- und Wochenendseminaren, Bildungsurlauben und Exkursionen können sich Teilnehmer/innen bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich bei der VHS-Geschäftsstelle abmelden. Bei fortlaufenden Kursen ist eine Abmeldung auch zwischen dem ersten und zweiten Unterrichtstag noch möglich. Bei fristgerechter, schriftlicher Abmeldung werden bereits überwiesene oder durch Lastschrift-Einzug abgebuchte Teilnahmeentgelte in voller Höhe erstattet. (3) Grundsätzlich zieht die VHS die Gebühren nach Beginn der Lehrveranstaltung per Lastschrift-Verfahren von dem in der schriftlichen Anmeldung angegebenen Konto ein. Liegt keine Einzugsermächtigung vor, ist das Teilnahmeentgelt vor Beginn der belegten Veranstaltung unter Angabe der Kursnummer zu überweisen. (4) Sofern die VHS für Studienfahrten, Exkursionen oder einzelne Veranstaltungen abweichende Abmeldefristen und Zahlungsbedingungen festsetzt, werden die Teilnehmerlinnen hierüber rechtzeitig informiert und wird ihnen eine angemessene Rücktrittsfrist eingeräumt (5) Die Teilnehmenden haben keinen Anspruch Durchführung der angekündigten Veranstaltungen. gegen die Volkshochschule auf §4 In-Kraft-Treten • Die Gebührensatzung der Volkshochschule der Stadt Erftstadt tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Volkshochschule der Stadt Erftstadt in der Fassung der 2. Änderung vom 07.01.2002 außer Kraft. 1/00 2 Volkshochschulgebührensatzung Anlage A der Gebührensatzung • 4.22 der Volkshochschule der Stadt Erftstadt 1. Die Teilnehmergebühren wie folgt festgesetzt: 1.1 Kurse allgemein 1.2 Kurse für Erwachsene und Kinder für Erwachsene und 1 Kind für jedes weitere Kind € 1,60 € 0,80 1.3 Kurse Wirtschaft und Beruf, EDV € 1,80 1.4 Wochenendkurse € 1,80 1.5 Kurse nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz € 1,80 1.6 Gesundheits- und Sportkurse € 1,80 1.7 Kreativkurse € 1,80 1.8 Film-Eintritte (Kommunales Kino) 1.9 Besondere Bildungsmaßnahmen für Zielgruppen: Festsetzung durch die VHS-Leitung 0 der Volkshochschule der Stadt Erftstadt werden ab 01.01.2002 € 1,60 je UStd. € 3,50 ermäßiqt € 2,50 von Fall zu Fall € 3,00 (keine Ennäßigung) 1.1 Vorträge 1.11 Sonderveranstaltungen: Festsetzung durch die VHS-Leitung je nach Kostenaufwand von Fall zu Fall Standmiete Kunstmarkt pro Ifd. mfTag • 1.12 Kurse bei erhöhtem Honoraraufwand: 2. Die Teilnehmergebühren festzusetzen. 3. Die Material- und sonstigen umgelegt. 4. Prüfungsgebühren 5. Gebührenfrei sind Veranstaltungen 1100 für Studienreisen € 8,00 entsprechender Aufschlag und Exkursionen sind kostendeckend Zusatzkosten werden auf die Teilnehmerlinnen sind von den Teilnehmernlinnen gesondert zu zahlen. und Kurse zu gesellschaftspolitischen Themen. 3 Volkshochschulgebührensatzung 4.22 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Gebührensatzung bekannt gemacht. der Volkshochschule der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Es sei denn, • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel wurde gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei wurden die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet, die den Mangel ergeben. Erftstadt, den . BÖSCHE Bürgermeister • 1100 4