Daten
Kommune
Erftstadt
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Erstellt
07.09.11, 06:33
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: - 43-
öffentlich
V
7/
Amt:
An den
//7 S'~
-43-
BeschIAusf.:
Rat
-43-
Datum: 09.01.2002
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
zur Vorberatung über den
•
Ausschuss
Betrifft:
für Schule und Kultur
Neufassung der Gebührensatzung
Erftstadt vom
.
der Volkshochschule
der Stadt
Beschlussentwurf:
Die als Anlage beigefügte Neufassung der Gebührensatzung
der Stadt Erftstadt vom ......... wird beschlossen.
•
der Volkshochschule
Begründung:
1.
Die VHS hat seit mehreren Semestem ein zeitgemäßes Einschreibeverfahren
erprobt (schriftliche Anmeldung zu allen Kursen, Vergabe der Plätze in der
Reihenfolge der Anmeldungen statt durch Losverfahren) und neue Anmeldewege per Fax und e-mail ermöglicht. Die Neuerungen haben sich bewährt.
2.
In den Kreis der Ermäßigungsberechtigten sollen die Helfer/innen im freiwilligen oder ökologischen Jahr sowie die Au pair-Mädchen aufgenommen werden.
3.
Die Anlage A der Gebührensatzung
ist unverändert geblieben.
Anlagen
F:\SYSTEM\DATEN\KADNER\VORLAGEN\V43012.009
der Volkshochschule
der Stadt Erftstadt
VOlkshochschulgebührensatzung
Neufassung
Gebührensatzung
der Volkshochschule
4.22
der Stadt vom
.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am
aufgrund der §§ 7 und 41 (1), Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2001 (GV NW S. 811)
und der §§ 1, 2, 4, 6 und 20 (2) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.1992 (GV NW S.
561), folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Volkshochschule der Stadt Erftstadt beschlossen:
§1
Gebühren
•
(1)
Für die Teilnahme an Veranstaltungen
Gebühren erhoben .
(2)
Die Gebühren werden nach der am 18.09.2001 vom Rat der Stadt Erftstadt beschlossenen Anlage A berechnet, die Bestandteil dieser Satzung ist.
Gebührenermäßigung,
(1)
der Volkshochschule
§2
Gebührenbefreiung,
Die Gebühr für Kurse, Arbeitsgemeinschaften
um 50% ermäßigt für:
der Stadt Erftstadt werden
Gebührenerlass
oder Einzelveranstaltungen
wird auf Antrag
a)
•
Schülerinnen,
Schüler,
Auszubildende,
Studierende
mit
Ausnahme
Gasthörer/innen und Teilnehmer/innen an Fern- oder Seniorenstudien,;
b) Arbeitslose;
c) Schwerbehinderte mit amtlichem Ausweis;
d) Empfänger/innen von Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG);
e) Wehrpflichtige im Grundwehrdienst oder zivilen Ersatzdienst;
f) Helfer/innen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr;
g) Junge Menschen, die als au pair arbeiten
h) Besitzer/innen der Erftstadt-Card.
(2)
Von der Gebührenpflicht
von
sind auf Antrag befreit:
Empfänger/innen von Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 11 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und Personen mit vergleichbar niedrigem Einkommen.
(3)
Darüber hinaus kann die VHS-Leitung Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre
Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
(4)
Für Studienfahrten,
Exkursionen,
Lern- und Verbrauchmaterialien
sowie
Gerätenutzungsgebühren werden keine Ermäßigungen oder Erlasse gewährt.
1/00
für
1
4.22
VOlkshochschulgebührensatzung
§3
An- und Abmeldung,
•
Fälligkeit und Erstattung
der Gebühren
(1)
Zu allen Veranstaltungen außer zu Vorträgen ist eine schriftliche Anmeldung per Post,
Fax oder e-mail erforderlich. Hiermit verpflichtet sich der/die Teilnehmer/in zur Zahlung
der vollen
Kursgebühr,
unabhängig
ob' er/sie am Unterricht
teilnimmt
Die
Volkshochschule vergibt die Kursplätze in der Reihenfolge, in der die Anmeldungen
eingehen. Auch wer eine Veranstaltung bzw. einzelne Kursstunden besucht, ohne sich
schriftlich anzumelden, ist zur Zahlung des vollen Teilnahmeentgelts verpflichtet
(2)
Bei Tages- und Wochenendseminaren, Bildungsurlauben und Exkursionen können sich
Teilnehmer/innen bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich bei der VHS-Geschäftsstelle abmelden. Bei fortlaufenden Kursen ist eine Abmeldung auch zwischen dem
ersten und zweiten Unterrichtstag noch möglich. Bei fristgerechter, schriftlicher Abmeldung werden bereits überwiesene oder durch Lastschrift-Einzug abgebuchte Teilnahmeentgelte in voller Höhe erstattet.
(3)
Grundsätzlich zieht die VHS die Gebühren nach Beginn der Lehrveranstaltung per Lastschrift-Verfahren von dem in der schriftlichen Anmeldung angegebenen Konto ein. Liegt
keine Einzugsermächtigung vor, ist das Teilnahmeentgelt vor Beginn der belegten Veranstaltung unter Angabe der Kursnummer zu überweisen.
(4)
Sofern die VHS für Studienfahrten,
Exkursionen oder einzelne Veranstaltungen
abweichende Abmeldefristen und Zahlungsbedingungen festsetzt, werden die Teilnehmerlinnen hierüber rechtzeitig informiert und wird ihnen eine angemessene Rücktrittsfrist
eingeräumt
(5)
Die Teilnehmenden
haben keinen Anspruch
Durchführung der angekündigten Veranstaltungen.
gegen
die
Volkshochschule
auf
§4
In-Kraft-Treten
•
Die Gebührensatzung
der Volkshochschule
der Stadt Erftstadt tritt am Tag nach der
Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Volkshochschule der Stadt Erftstadt in der Fassung
der 2. Änderung vom 07.01.2002 außer Kraft.
1/00
2
Volkshochschulgebührensatzung
Anlage A der Gebührensatzung
•
4.22
der Volkshochschule der Stadt Erftstadt
1.
Die Teilnehmergebühren
wie folgt festgesetzt:
1.1
Kurse allgemein
1.2
Kurse für Erwachsene und Kinder
für Erwachsene und 1 Kind
für jedes weitere Kind
€ 1,60
€ 0,80
1.3
Kurse Wirtschaft und Beruf, EDV
€ 1,80
1.4
Wochenendkurse
€ 1,80
1.5
Kurse nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz
€ 1,80
1.6
Gesundheits- und Sportkurse
€ 1,80
1.7
Kreativkurse
€ 1,80
1.8
Film-Eintritte (Kommunales Kino)
1.9
Besondere Bildungsmaßnahmen für
Zielgruppen: Festsetzung durch die VHS-Leitung
0
der Volkshochschule der Stadt Erftstadt werden ab 01.01.2002
€ 1,60
je UStd.
€ 3,50
ermäßiqt € 2,50
von Fall zu Fall
€ 3,00
(keine Ennäßigung)
1.1
Vorträge
1.11
Sonderveranstaltungen: Festsetzung durch die
VHS-Leitung je nach Kostenaufwand
von Fall zu Fall
Standmiete Kunstmarkt pro Ifd. mfTag
•
1.12
Kurse bei erhöhtem Honoraraufwand:
2.
Die Teilnehmergebühren
festzusetzen.
3.
Die Material- und sonstigen
umgelegt.
4.
Prüfungsgebühren
5.
Gebührenfrei sind Veranstaltungen
1100
für Studienreisen
€ 8,00
entsprechender
Aufschlag
und
Exkursionen
sind kostendeckend
Zusatzkosten werden auf die Teilnehmerlinnen
sind von den Teilnehmernlinnen
gesondert
zu zahlen.
und Kurse zu gesellschaftspolitischen
Themen.
3
Volkshochschulgebührensatzung
4.22
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Gebührensatzung
bekannt gemacht.
der Volkshochschule der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Es sei denn,
•
a)
eine vorgeschriebene
Genehmigung fehlt;
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel wurde gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei
wurden die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet, die den Mangel
ergeben.
Erftstadt, den
.
BÖSCHE
Bürgermeister
•
1100
4