Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
48 kB
Datum
11.09.2012
Erstellt
10.09.12, 18:00
Aktualisiert
10.09.12, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 806 /IX.L.
Datum: 03.09.2012
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
11.09.2012
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes C 1-B, Schwalbenweg, Engelgau;
Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 2 Nr. 119
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
X Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von der im Bebauungsplan C 1-B,
Engelgau, Schwalbenweg, festgesetzten Dachneigung (35° – 45°) für die Errichtung
eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 2 Nr. 119 auf
22° zuzustimmen und zum Bauantrag das gemeindlichen Einvernehmen gem. § 36
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen.
Begründung:
Auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 2 Nr. 119 ist die Errichtung eines
Einfamilienwohnhauses mit Garage vorgesehen. Das Grundstück befindet sich innerhalb des rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplangebietes C 1-B, Engelgau,
Schwalbenweg. Hierin ist u. a. eine Dachneigung von 35° - 45° festgesetzt. Das geplante Wohnhaus soll eingeschossig im Bungalowstil mit einem Walmdach, 22°, errichtet werden. Da die geplante Dachneigung von der Festsetzung des Bebauungsplanes abweicht, haben die Bauherren eine Befreiung von dieser Festsetzung beantragt. Sie begründen dies wie folgt:
1.
Das Wohngebäude ist mit nur einer barrierefreien Wohnung im Erdgeschoss
vorgesehen. Das Dachgeschoss soll nicht ausgebaut werden. Aufenthaltsräume im Dachgeschoss werden nicht benötigt.
2.
Dadurch entfallen erhebliche Mehrkosten für eine Treppenanlage zum Dachgeschoss, Volldämmung der Sparrenlage, Dachgauben und Fensteranlagen,
Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallation sowie der komplette Innenausbau.
Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u. a.
a) die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
b) die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und
3
c) wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Es kann festgestellt werden, dass in der Ortslage Engelgau eingeschossige Wohngebäude mit einem Walmdach und ähnlich flachem Dach vorhanden sind. Aufgrund
dessen ist die beantragte Abweichung städtebaulich vertretbar. Nachbarschaftliche
Belange werden von der Abweichung nicht berührt, da gesetzlich vorgeschriebene
Abstände zur Nachbargrenze eingehalten werden.
Die Darstellung, dass durch Nichtnutzung des Dachgeschosses eine erhebliche Kostenersparnis erzielt werden kann, ist zwar nachvollziehbar, würde jedoch für die
Bauherren zu keiner nicht beabsichtigten Härte führen, denn bei Nichtausbau des
Dachgeschosses würden die genannten Baukosten ohnehin auch bei einer anderen
Dachneigung nicht bzw. in geringerem Umfang entstehen.
Es wird vorgeschlagen, dem Antrag auf Befreiung von der im Bebauungsplan C 1-B,
Engelgau, Schwalbenweg, festgesetzten Dachneigung (35° – 45°) für die Errichtung
eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 2 Nr. 119 auf
22° zuzustimmen und zum Bauantrag das gemeindlichen Einvernehmen gem. § 36
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen.
Im beigefügten Planauszug ist das betroffene Grundstück dargestellt.
gez. Pracht
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Bürgermeister