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Beschlussvorlage (Bebauungsplanes L 5, Gewerbegebiet Zingsheim-Süd; Befristete Zulässigkeit einer Betriebsleiterwohnung)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
56 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
25.09.12, 18:00
Aktualisiert
25.09.12, 18:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplanes L 5, Gewerbegebiet Zingsheim-Süd;
Befristete Zulässigkeit einer Betriebsleiterwohnung) Beschlussvorlage (Bebauungsplanes L 5, Gewerbegebiet Zingsheim-Süd;
Befristete Zulässigkeit einer Betriebsleiterwohnung) Beschlussvorlage (Bebauungsplanes L 5, Gewerbegebiet Zingsheim-Süd;
Befristete Zulässigkeit einer Betriebsleiterwohnung)

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Inhalt der Datei

Erweiterung =============== GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 823 /IX.L. Datum: 19.09.2012 An den Gemeinderat Sitzungstag: 25.09.2012 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bebauungsplanes L 5, Gewerbegebiet Zingsheim-Süd; Befristete Zulässigkeit einer Betriebsleiterwohnung X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: X Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen: 1. Der Einrichtung einer auf fünf Jahre befristeten Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück Gemarkung Zingsheim, Flur 14 Nr. 173 (Gewerbegebiet ZingsheimSüd 47) wird zugestimmt unter der Voraussetzung, a) dass die 5-Jahresfrist rückwirkend zur erstmaligen Antragstellung beginnt und b) dass durch diese Betriebsleiterwohnung die umliegenden Gewerbebetriebe in ihren Betriebsabläufen und –erweiterungen nicht eingeschränkt werden dürfen. 2. Zum beantragten Bauvorhaben erteilt die Gemeinde Nettersheim ihr Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Begründung: Die Gewerbeimmobilie Gewerbegebiet Zingsheim-Süd 47 hat im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens zum Beginn d. J. eine neue Eigentümerin erhalten. Zwischenzeitlich wird dort seit mehreren Monaten ein Karosseriebetrieb mit Lackiererei betrieben. Im Rahmen der Umnutzung der ehem. Lager- und Produktionshalle mit Büroräumen hat die jetzige Eigentümerin dort eine Wohnung für sich und ihre Familie eingerichtet. Wohnen ist in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet grundsätzlich nicht zulässig. Lediglich Wohnungen für Betriebsleiter, deren ständige Präsenz durch die vorgegebenen Betriebsabläufe gegeben sein muss, können ausnahmsweise zugelassen werden. Der Bebauungsplan L 5 – Gewerbegebiet Zingsheim-Süd – enthält keine Festsetzungen bezüglich der Einrichtung von Betriebsleiterwohnungen. Im Rahmen des Nutzungsänderungsverfahrens erfolgte eine Abstimmung mit der Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen dahingehend, dass ausnahms- 3 weise diese Wohnung als „Betriebsleiterwohnung“ für die Dauer von fünf Jahren befristet genehmigt wird. Die dauerhafte Präsenz auf dem Betriebsgelände begründet der Inhaber des Karosseriebetriebs wie folgt: Die Firma befindet sich derzeit noch im Aufbau. Entsprechend sind die finanziellen Möglichkeiten beschränkt. Auf dem Betriebsgelände werden häufig hochwertige Rennfahrzeuge sowie Oldtimer zur Bearbeitung angeliefert. Der Inhaber kann sich jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht die zwingend erforderlichen Sicherheitseinrichtungen, wie beispielsweise eine den Werten auf seinem Grundstück entsprechenden Zaunanlage sowie Alarmanlage leisten. Diese wäre jedoch bei der Lage seines Grundstückes am Rande des Gewerbegebietes in unmittelbarer Nähe zur Autobahn zwingend erforderlich, um seinen Betrieb entsprechend zu schützen. Aufgrund dieser fehlenden Sicherheitseinrichtungen ist zum jetzigen Zeitpunkt die Anwesenheit des Inhabers auf dem Betriebsgelände unerlässlich. Zu einem späteren Zeitpunkt soll die z. Z. für die Betriebsleiterwohnung vorgesehene Fläche als Betriebsfläche genutzt werden. In unmittelbarer Nähe zum Karosseriebetrieb befindet sich eine Gewerbeimmobilie im Dreischichtbetrieb, die aufgrund dessen und aufgrund der von ihr ausgehenden Geräuschimmissionen außerhalb der 500-m-Zone zur Wohnbebauung errichtet werden musste. Darüber hinaus sieht dieser Gewerbebetrieb weitere bauliche Erweiterungen zur Optimierung der Betriebsabläufe vor. Aufgrund dessen sollte im Rahmen der Zustimmung zu der Betriebsleiterwohnung die Auflage ergehen, dass hierdurch die umliegenden Gewerbebetriebe in ihren Betriebsabläufen und –erweiterungen nicht eingeschränkt werden dürfen. Darüber hinaus sollte die Fünfjahresfrist rückwirkend ab erstmaliger Antragstellung festgelegt werden. Das betroffene Grundstück Nr. 173 ist im beigefügten Planauszug gekennzeichnet. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister