Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
56 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
25.09.12, 18:00
Aktualisiert
25.09.12, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Erweiterung
===============
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 823 /IX.L.
Datum: 19.09.2012
An den
Gemeinderat
Sitzungstag:
25.09.2012
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bebauungsplanes L 5, Gewerbegebiet Zingsheim-Süd;
Befristete Zulässigkeit einer Betriebsleiterwohnung
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
X Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen:
1. Der Einrichtung einer auf fünf Jahre befristeten Betriebsleiterwohnung auf dem
Grundstück Gemarkung Zingsheim, Flur 14 Nr. 173 (Gewerbegebiet ZingsheimSüd 47) wird zugestimmt unter der Voraussetzung,
a) dass die 5-Jahresfrist rückwirkend zur erstmaligen Antragstellung beginnt und
b) dass durch diese Betriebsleiterwohnung die umliegenden Gewerbebetriebe in
ihren Betriebsabläufen und –erweiterungen nicht eingeschränkt werden dürfen.
2. Zum beantragten Bauvorhaben erteilt die Gemeinde Nettersheim ihr Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Begründung:
Die Gewerbeimmobilie Gewerbegebiet Zingsheim-Süd 47 hat im Rahmen eines
Zwangsversteigerungsverfahrens zum Beginn d. J. eine neue Eigentümerin erhalten.
Zwischenzeitlich wird dort seit mehreren Monaten ein Karosseriebetrieb mit Lackiererei betrieben. Im Rahmen der Umnutzung der ehem. Lager- und Produktionshalle mit
Büroräumen hat die jetzige Eigentümerin dort eine Wohnung für sich und ihre Familie eingerichtet.
Wohnen ist in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet grundsätzlich nicht zulässig.
Lediglich Wohnungen für Betriebsleiter, deren ständige Präsenz durch die vorgegebenen Betriebsabläufe gegeben sein muss, können ausnahmsweise zugelassen
werden. Der Bebauungsplan L 5 – Gewerbegebiet Zingsheim-Süd – enthält keine
Festsetzungen bezüglich der Einrichtung von Betriebsleiterwohnungen.
Im Rahmen des Nutzungsänderungsverfahrens erfolgte eine Abstimmung mit der
Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen dahingehend, dass ausnahms-
3
weise diese Wohnung als „Betriebsleiterwohnung“ für die Dauer von fünf Jahren befristet genehmigt wird.
Die dauerhafte Präsenz auf dem Betriebsgelände begründet der Inhaber des Karosseriebetriebs wie folgt:
Die Firma befindet sich derzeit noch im Aufbau. Entsprechend sind die finanziellen
Möglichkeiten beschränkt. Auf dem Betriebsgelände werden häufig hochwertige
Rennfahrzeuge sowie Oldtimer zur Bearbeitung angeliefert. Der Inhaber kann sich
jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht die zwingend erforderlichen Sicherheitseinrichtungen, wie beispielsweise eine den Werten auf seinem Grundstück entsprechenden Zaunanlage sowie Alarmanlage leisten. Diese wäre jedoch bei der Lage
seines Grundstückes am Rande des Gewerbegebietes in unmittelbarer Nähe zur
Autobahn zwingend erforderlich, um seinen Betrieb entsprechend zu schützen. Aufgrund dieser fehlenden Sicherheitseinrichtungen ist zum jetzigen Zeitpunkt die Anwesenheit des Inhabers auf dem Betriebsgelände unerlässlich.
Zu einem späteren Zeitpunkt soll die z. Z. für die Betriebsleiterwohnung vorgesehene
Fläche als Betriebsfläche genutzt werden.
In unmittelbarer Nähe zum Karosseriebetrieb befindet sich eine Gewerbeimmobilie
im Dreischichtbetrieb, die aufgrund dessen und aufgrund der von ihr ausgehenden
Geräuschimmissionen außerhalb der 500-m-Zone zur Wohnbebauung errichtet werden musste. Darüber hinaus sieht dieser Gewerbebetrieb weitere bauliche Erweiterungen zur Optimierung der Betriebsabläufe vor. Aufgrund dessen sollte im Rahmen
der Zustimmung zu der Betriebsleiterwohnung die Auflage ergehen, dass hierdurch
die umliegenden Gewerbebetriebe in ihren Betriebsabläufen und –erweiterungen
nicht eingeschränkt werden dürfen. Darüber hinaus sollte die Fünfjahresfrist rückwirkend ab erstmaliger Antragstellung festgelegt werden.
Das betroffene Grundstück Nr. 173 ist im beigefügten Planauszug gekennzeichnet.
gez. Pracht
____________________
Bürgermeister