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Beschlussvorlage (Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim; Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB))

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
88 kB
Datum
18.09.2012
Erstellt
19.10.12, 18:01
Aktualisiert
19.10.12, 18:01
Beschlussvorlage (Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim;
Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)) Beschlussvorlage (Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim;
Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)) Beschlussvorlage (Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim;
Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)) Beschlussvorlage (Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim;
Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB))

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Erweiterung =============== GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 599 /IX.L. Z.1 Datum: 13.09.2012 An den Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 18.09.2012 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim; Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: X Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Im Wege der Dringlichkeit gem. § 60 Abs. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der derzeit geltenden Fassung beschließt der Haupt- und Finanzausschuss, dem Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB für das Repowering einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 9 zuzustimmen. Darüber hinaus wird beschlossen, zum Bauantrag auf Repowering einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 9 das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Begründung: Die Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 9 soll repowert werden. Hierzu wurde im Jahre 2010 im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ die derzeitige Anlagenhöhe von 91,0 auf 99,5 m festgesetzt. Das Verfahren wurde am 13.08.2010 durch Bekanntmachung rechtsverbindlich. Im September 2010 wurde der Antrag auf Repowering bei der Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises Euskirchen zur Genehmigung vorgelegt. Im Folgenden wurde mit dem Antragsteller für die Nutzung von gemeindlichen Wirtschaftswegen ein Erschließungsvertrag geschlossen. Für den Radius der Rotorflächen, der über benachbarte Grundstücke verläuft, sind für diese Grundstücke Baulasten einzutragen, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die betroffenen Grundstückseigentümer ihre Zustimmung zur Eintragung der Baulast erteilen müssen. Da nicht alle Eigentümer ihre Zustimmung zur Eintragung dieser Flächenbaulast gegenüber dem Antragsteller erklärt hatten, hat dieser beim Kreis Euskirchen einen Antrag auf Abweichung vom Abstandsflächenrecht gem. § 73 Abs. 1 Bauordnung Nordrhein Westfalen (BauO NRW) gestellt. Danach „kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtsrechtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zweckes der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar 3 sind. Abweichungen von § 6 BauO NRW (Abstandsflächen) sind insbesondere zulässig, wenn durch das Vorhaben nachbarliche Interessen nicht stärker oder nur unwesentlich stärker beeinträchtigt werden als bei einer Bebauung des Grundstückes, die nach § 6 zulässig wäre. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sind Abweichungen zuzulassen, wenn sie der Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie dienen. Soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere Weise entsprochen wird.“ Im Rahmen des Verfahrens für diesen Abweichungsantrag, an dem die benachbarten Grundstückseigentümer ebenfalls zu beteiligen sind, fehlte bislang die Zustimmung von betroffenen Grundstückseigentümern. Die Genehmigungsbehörde hatte seinerzeit signalisiert, dass Sie dem Abweichungsantrag aufgrund dessen nicht folgen wird. Im Weiteren hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 05.07.2011 die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ beschlossen. Inhalt dieser 2. Änderung ist eine Überprüfung der beiden überbaubaren Flächen nördlich des Grundstückes Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 9 sowie der Verschiebung der südlich festgesetzten überbaubaren Fläche in südlicher Richtung (s. hierzu Vorlage Nr. 268, Z 3 /IX.L. v. 30.06.2011). Um die Planung planungssicher durch- und zu Ende führen zu können, hat der Gemeinderat in gleicher Sitzung eine Satzung über eine Veränderungssperre gem. § 14 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 16 BauGB des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ erlassen. Daraufhin hat der Antragsteller einen Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB beantragt. Im § 14 Abs. 2 BauGB heißt es: „Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.“ Als öffentlicher Belang ist in diesem Falle die derzeit im Verfahren befindliche 2. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ anzusehen. Das Verfahren beinhaltet u. a. die Überprüfung der beiden nördlich des Grundstückes Nr. 9 gelegenen überbaubaren 4 Flächen, das die Thematik des Abstandsflächenrechts, wie auch in dem oben beschriebenen Fall, betrifft (s. hierzu Vorlage Nr. 268, Z3 v. 30.06.2011). Insbesondere vor dem Hintergrund, die Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer zu wahren, hat die Gemeinde eine Zurückstellung des Baugesuchs für ein Jahr bei der Genehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen beantragt, dem diese gefolgt ist und einen Zurückstellungsbescheid für 12 Monate erlassen hat. Zwischenzeitlich hat der Antragsteller die fehlenden Einverständniserklärungen bei den betroffenen Grundstückseigentümern erwirken können, so dass zur Genehmigungsfähigkeit der zu repowernden Windenergieanlage lediglich die Veränderungssperre, die im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ erlassen wurde, dem Vorhaben entgegensteht. Da die 2. Änderung dieses Bebauungsplanes jedoch nicht die überbaubare Fläche des Grundstückes Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 9 unmittelbar betrifft und nach Rücksprache mit dem Rechtsbeistand eine Verweigerung für eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach dem vorstehend wiedergegebenen neuen Sachstand jetzt nicht aufrecht erhalten werden kann, wird empfohlen, dem Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB nunmehr zuzustimmen. Des Weiteren wird empfohlen, zum Genehmigungsantrag auf Repowering der Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 9 das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Aus den beigefügten Planauszügen sind der Standort der zu repowernden Windenergieanlage sowie die betroffenen Grundstücksbereiche für die erforderliche Eintragung der Flächenbaulast ersichtlich. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister