Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
471 kB
Datum
16.05.2013
Erstellt
06.05.13, 18:16
Aktualisiert
06.05.13, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
______________________________________
35. Änderung des
Flächennutzungsplanes
(Temporäres Parken Schloss Merode)
Begründung
Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche
Auswirkungen des Bauleitplanes
Verfahrensstand:
Offenlage entspricht § 3, Abs. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange entspricht § 4, Abs. 2 BauGB
______________________________________
35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe
Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen
Rechtsbasis:
Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der
zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gültigen Fassung.
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) in der
zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gültigen Fassung.
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58) in der
zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gültigen Fassung.
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung)
vom 01.03.2000 (GV NW S. 256) in der
zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gültigen Fassung.
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35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe
Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen
Inhalt
1.
Geltungsbereich
2.
Übergeordnete Planungen
5
2.1
2.2
2.3
5
5
6
Regionalplan
Landschaftsplan
Flächennutzungsplan
4
3.
Verfahren gem. § 13 BauGB
6
4
Bestehende Nutzungen
7
5.
Anlass und Ziel der FNP-Änderung
7
6.
Entwicklungsziele - städtebauliches und verkehrliches
8
Konzept
7.
Erläuterungen zu den Plandarstellungen
10
8.
Entwässerung
10
9.
Umweltbelange
11
9.1
9.2
9.3
9.4
9.5
9.6
9.7
9.8
9.9
9.10
11
11
12
12
13
13
15
16
16
17
Schall
Klima / Luft
Boden
Wasser
Flora
Fauna (Artenschutz)
Schutzgebiete
Landschaftbild und landschaftsgebundene Erholung
Denkmäler
Kompensationsmaßnahmen
10.
Flächenbilanz
17
11.
Nachrichtliche Übernahme
17
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35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe
Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen
1.
GELTUNGSBEREICH
Das Plangebiet liegt in der Gemeinde Langerwehe am nördlichen Rand des Ortsteils
Merode.
Das Plangebiet umfasst eine Größe von ca. 4,3 ha.
Die Begrenzung des Plangebietes wird wie folgt gebildet:
· Im Norden durch den Straßenzug der Kreisstraße K 27,
· im Osten durch angrenzende landwirtschaftliche Flächen,
· im Süden durch die Grünanlage des Schloss Merode und
· im Westen durch einen kleinen Teil der Schlossstraße sowie durch angrenzende
landwirtschaftliche Flächen.
Die Grenzen des Plangebietes ergeben sich aus der Planurkunde und dem Übersichtsplan.
Übersichtsplan
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35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe
Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen
2.
ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN
2.1. Regionalplan
Im gültigen Regionalplan (ehemals Gebietsentwicklungsplan) - Teilabschnitt Region Aachen - ist der Geltungsbereich der 35. Flächennutzungsplanänderung als allgemeiner
Freiraum- und Agrarbereich dargestellt mit der Ausweisung als Bereich zum Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierten Erholung.
Ausschnitt Regionalplan - Teilabschnitt Region Aachen -
2.2. Landschaftsplan
Der Landschaftsplan Langerwehe befindet sich zur Zeit im Aufstellungsverfahren. Das
Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Entwurfs des Landschaftsplanes Langerwehe.
Der Kreistag des Kreises Düren hat in seiner Sitzung vom 26.10.2010 beschlossen, den
Landschaftsplan "Langerwehe" aufzustellen.
Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 18.02. bis 22.03.2013.
Die Vorgaben der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über Landschaftsschutzgebiete im
südlichen Teil des Kreises Düren, in den Städten Düren und Heimbach sowie den Gemeinden Hürtgenwald und Langerwehe“ vom 27. November 2007 sind in der
35. Flächennutzungsplanänderung zu berücksichtigen.
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35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe
Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen
2.3. Flächennutzungsplan
Der gültige Flächennutzungsplan weist die Flächen im Geltungsbereich als Fläche für die
Landwirtschaft aus.
Teilausschnitt FNP
Die südlich anschließende Parkanlage des Schloss Merode wird als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Parkanlage sowie als Landschaftsschutzgebiet dargestellt.
Westlich des Änderungsbereiches grenzen in einem geringen Teil gemischte Bauflächen
sowie überwiegend landwirtschaftliche Flächen an. Im nordöstlichen Bereich grenzen an
das Plangebiet die als Hauptverkehrsstraße dargestellte K 27 und darüber hinaus, wie
auch östlichen Bereich, landwirtschaftliche Flächen.
3.
VERFAHREN GEMÄSS §13 BAUGB
Wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann das vereinfachte Verfahren angewandt werden.
Das vereinfachte Verfahren ist jedoch ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan
die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen und wenn Anhaltspunkte für eine
erhebliche Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter bestehen.
Dies ist hier aufgrund der vorgesehenen Nutzung sowie deren zeitlichen Einschränkung
nicht gegeben. Infolgedessen kann die 35. Flächennutzungsplanänderung im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden.
Im vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden.
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35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe
Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen
4.
BESTEHENDE NUTZUNGEN
Die Flächen im Geltungsbereich werden derzeit landwirtschaftlich als Ackerfläche bzw.
Grünland genutzt.
Im Süden schließt sich die Parkanlage des Schloss Merode an. Westlich des Änderungsbereiches grenzen zwei Wohngebäude sowie landwirtschaftliche Flächen an. Im nordöstlichen Bereich grenzt an das Plangebiet die Kreisstraße K 27 und darüber hinaus, wie
auch im östlichen Bereich, landwirtschaftliche Flächen.
5.
ANLASS UND ZIEL DER FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG
Um das Schloss Merode als denkmalgeschützte Anlage u.a. auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wurden in den vergangenen Jahren Veranstaltungskonzepte entwickelt. Um die Veranstaltungen durchführen zu können, müssen ausreichend Parkplatzflächen für die Besucher zur Verfügung gestellt werden.
Diese Veranstaltungen sollen darüber hinaus auch der wirtschaftlichen Erhaltung dieser
attraktiven und reizvollen Anlage dienen.
Nach stetiger Zunahme der Besucherzahlen sollen für eine jährlich definierte Anzahl von
Veranstaltungen pro Jahr im Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe Flächen
für temporäre Parkplätze ausgewiesen werden.
Die Gemeinde Langerwehe ist bestrebt, die Veranstaltungen aus o. g. Gründen im Bereich des Schloss Merode zu ermöglichen und gleichzeitig den Schutz der Landschaft zu
sichern.
Die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes verfolgt somit das Ziel, die Errichtung
temporärer Parkplatzanlagen bauplanungsrechtlich vorzubereiten. Infolgedessen wird die
Fläche für die Landwirtschaft mit der Darstellung Parken temporär überlagert.
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35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe
Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen
6.
ENTWICKLUNGSZIELE - STÄDTEBAULICHE UND
VERKEHRLICHE KONZEPTION
Städtebauliches Konzept
Städtebauliches Leitbild und wesentliche Zielsetzung der Planung sind der Erhalt der im
Landschaftsplan festgesetzten, erhaltenswerten Grünstrukturen.
Die Planung sieht eine lediglich temporäre Nutzung der Flächen im Geltungsbereich als
Parkplatz vor, bei der die Erhaltung der Landschaft in ihrer besonderen ökologischen
Funktion weiterhin gesichert wird.
Parkplätze
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst zwei Flächen, die zeitweise als Parkplätze genutzt werden sollen. Auf der nördlich gelegenen Teilfläche ist die
Unterbringung von ca. 388 und auf der südlichen Fläche von ca. 404 Stellplätzen vorgesehen.
Die Fahrwege auf den o.g. Flächen sollen als geschotterte Flächen befestigt werden, um
eine gesicherte Zu- und Abfahrt zu den Stellplätzen zu gewährleisten. Eine Befestigung
der einzelnen Stellplätze ist nicht vorgesehen. Die Ausgestaltung erfolgt ohne Aufbauten
und ohne Veränderung des Geländeprofils.
Für die geschotterten Fahrspuren werden im Bereich der nördlichen Parkplatzfläche ca.
4.150 m² und im Bereich des südlichen Parkplatzes ca. 3.592 m² Fläche benötigt.
Veranstaltungen
Die Zeiträume und die Nutzungsdauer der geplanten Veranstaltungen sehen wie folgt
aus:
Veranstaltung
Zeitraum
Nutzungsdauer
Maifest
Mai
3 Tage
Frühlingspromenade
Pfingsten
4 Tage
Festspiele
zwischen Juli und
September
8 Tage verteilt auf
2 – 3 Wochenenden
Kürbismarkt
September
1 Wochenende (3 Tage)
Weihnachtsmarkt
1. – 4. Advent
20 Tage
Darüber hinaus wurden bereits Veranstaltungen wie Poloturnier, Hochzeiten, Karneval
etc. angefragt. In Gänze werden 60 Tage im Jahr für Veranstaltungen kalkuliert.
Um die temporäre Nutzung des Parkplatzes sicherzustellen, werden die einzelnen Veranstaltungen mit der entsprechenden Nutzungsdauer in einem städtebaulichen Vertrag
bzw. im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens festgelegt.
Verkehrliches Konzept
Ein Verkehrsgutachten ist aus Sicht der oberen Genehmigungsbehörde nicht erforderlich.
Das nachfolgend beschriebene Verkehrliche Konzept wird im Rahmen dieses Verfahrens
ausgearbeitet und mit der zuständigen Polizei und der Genehmigungsbehörde der Veranstaltung (Gemeinde Langerwehe) abzustimmen.
Für das Plangebiet wurden im Vorfeld bereits verschiedene Varianten reflektiert. In dem
intensiven Abwägungsprozess wurde im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf bei den
geplanten Veranstaltungen im Bereich des Schlosses die nachfolgend beschriebene
Konzeption favorisiert:
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35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe
Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen
Individualverkehr
Das verkehrliche Konzept für den Individualverkehr sieht eine Einbahnregelung für den
gesamten Parkplatzverkehr vor. Im Norden des Plangebietes erfolgt die Zufahrt von der
K 27 aus und führt auf dem vorhandenen, bereits ausreichend befestigten Wirtschaftweg
Richtung Süden.
Der nördliche Parkplatzbereich wird von diesem Weg aus erschlossen und dann im Einbahnsystem befahren. Die Ausfahrt erfolgt im Bereich der südöstlichen Grenze dieser
Fläche wieder auf die K 27.
Die südlich gelegene Parkplatzfläche wird ebenfalls über den o.g. Wirtschaftsweg weiter
südlich erschlossen. Von dort aus werden die Stellplatzreihen gleichermaßen im Einbahnsystem befahren. Die Ausfahrt erfolgt an der südwestlichen Spitze dieser Fläche auf
die Schlossstraße. Von dort wird der abfahrende Verkehr nördlich über einen ebenfalls
bereits befestigten Wirtschaftweg bis auf die K 27 geleitet.
Busverkehr
Die zu den Veranstaltungen erwarteten Reisebusse werden von der K 27 in die Kreuzherrenstraße geleitet. Im Kreuzungsbereich mit der Meroder Straße wird es Haltestellen
zum Aussteigen geben. Von dort aus werden die Fahrgäste fußläufig über den Wirtschaftsweg in nördliche Richtung direkt zum Veranstaltungseingang des Schlosses geleitet. Die leeren Busse fahren dann über die Kreuzherrenstraße und die Schlossstraße in
Richtung Norden wieder auf die K 27. Um die Wartezeit zu überbrücken können die Busse im Bereich des nördlichen Parkplatzes sowie an der Schmiedstraße am Schützenheim
und am Sportplatz abgestellt werden. die Abholung der Fahrgäste erfolgt dann wieder an
der o.g. Haltestelle.
Die Zufahrten von der K 27 zur Kreuzherren-, Paradies- und Weberstraße werden während der Veranstaltungen außer für Anlieger für die Durchfahrt gesperrt. Einzige Ausnahme ist die Befahrbarkeit mit Bussen in der Kreuzherrenstraße.
An den Veranstaltungssonntagen werden mit der Dürener Kreisbahn Shuttle-Busse zwischen den Parkplätzen der umliegenden Einzelhandelsstandorte (Rewe, Aldi und Norma
im Zentralort Langerwehe) und dem Schloss organisiert, die zusätzlichen Individualverkehr vermeiden.
Um einen reibungslosen Ablauf sicher zu stellen, erfolgen zusätzlich detaillierte Beschilderungen und Parkplatzausweisungen.
Im Bereich der K 27 wird es zudem eine entsprechende Beleuchtung an den Ein- und
Ausfahrtbereichen geben.
Durch die geplanten verkehrlichen Maßnahmen werden die Belange des angrenzenden
Wohngebietes gewährleistet und eine Belastung auf ein Minimum reduziert.
Alternativen
Im Zuge der Konzeptfindung wurden weitere Standorte für Parkplätze geprüft.
Beispielweise wurde eine Nutzung der vorhandenen Parkplätze im Ortsbereich von Merode und Schlich erörtert. Diese reichen jedoch von ihrer Kapazität nicht aus und zudem
würde unzumutbarer Weise die gesamte Ortschaft mit dem Besucherverkehr belastet.
Darüber hinaus sind die schmalen Anliegerstraßen in Merode und Schlich nicht für eine
derartige Verkehrsbelastung ausgelegt.
Eine weitere Möglichkeit wäre die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen auf der
nordöstlichen Seite der K 27 außerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Diesbezüglich
wäre jedoch ein ständiges Überqueren der Besucher zur Erreichung des Schlossparkes
erforderlich. Aufgrund der hierdurch entstehenden Gefahrenquelle wurde diese Variante
von der zuständigen Polizei abgelehnt.
Im Rahmen der Abwägung der Varianten wurde letztendlich die oben beschriebene Variante gewählt, da sie neben dem Vorteil der direkt am Schloss befindlichen Flächen auch
das Umfeld am geringsten belastet. Überdies ist die Umsetzung auf den im Eigentum des
Schlosses befindlichen Flächen schnell und unkompliziert zu gewährleisten.
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35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe
Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen
7.
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN PLANDARSTELLUNGEN
Die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes beinhaltet aufgrund der oben beschriebenen Konzeption folgende Darstellung:
Flächen für die Landwirtschaft gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB
Die Flächen im Plangebiet werden aufgrund ihrer Hauptnutzung wie im derzeit gültigen
Flächennutzungsplan als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.
Parken temporär
Darüber hinaus werden die Flächen im Geltungsbereich mit der Darstellung „Parken temporär“ überlagert.
Landschaftsschutzgebiet gem. § 5 Abs. 4 BauGB
Für die südliche Teilfläche im Plangebiet wird entsprechend der Vorgaben der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über Landschaftsschutzgebiete im südlichen Teil des
Kreises Düren, in den Städten Düren und Heimbach sowie den Gemeinden Hürtgenwald
und Langerwehe“ die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet nachrichtlich übernommen.
8.
ENTWÄSSERUNG
Wirtschaftswege / Parkplatzflächen
Die Entwässerung der der Erschließung der Parkplätze dienenden Wirtschaftwege erfolgt
wie bisher in den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen.
Um die Befahrbarkeit der südlichen Parkplatzfläche ganzjährig sicher zu stellen, wird das
bestehende Drainagesystem im Zuge der Bauarbeiten ausgebessert und verfeinert.
Die entsprechende Wasserrechtliche Genehmigung wird parallel zu dieser Flächennutzungsplanänderung beantragt.
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35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe
Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen
9.
UMWELTBELANGE
Wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann das vereinfachte Verfahren angewandt werden.
Das vereinfachte Verfahren ist jedoch ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan
die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen und wenn Anhaltspunkte für eine
erhebliche Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter bestehen.
Dies ist hier aufgrund der vorgesehenen Nutzung sowie deren zeitlichen Einschränkung
nicht gegeben. Infolgedessen kann die 35. Flächennutzungsplanänderung im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden.
Im vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden.
Weiterhin kann auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie den Umweltbericht
nach § 2a BauGB verzichtet werden.
Gleichwohl sind die Umweltbelange darzulegen und in den planerischen Abwägungsprozess einzustellen.
Im Hinblick darauf wurde im Rahmen des Verfahrens ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) sowie eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) der Stufe 1 vom Büro
ecoda Umweltgutachten mit Stand vom 30.04.2013 erstellt.
In dem LBP wurde die Erheblichkeit des Eingriffs in Bezug auf die Auswirkungen auf die
einzelnen betroffenen Schutzgüter untersucht und bewertet.
9.1. Schall
Durch die vorgesehene temporäre Nutzung der Flächen im Geltungsbereich in Zusammenhang mit der geplanten verkehrlichen Konzeption ist davon auszugehen, dass die im
Umfeld vorhandene gemischte Nutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
9.2. Klima / Luft
Das Umfeld der Flächen im Geltungsbereich der 35. Flächennutzungsplanänderung ist
(v. a. nach Osten, Norden und Westen) nahezu unbebaut und weist ein typisches Freilandklima auf. Freiflächen stellen im Allgemeinen Kaltluftproduzenten dar und können im
dicht besiedelten Raum über Luftaustauschprozesse Ausgleichsfunktionen übernehmen.
Belastungsräume, für die der Untersuchungsraum ausgleichende Funktion übernehmen
kann, sind nicht vorhanden. Dem Raum kommt somit keine besondere klimatische Funktion zu.
Die künftig geschotterten (teilversiegelten) Flächen der Zufahrten zu den Parkplätzen
werden sich bei Sonneneinstrahlung stärker aufheizen als offener bzw. bewachsener
Boden. Die gespeicherte Energie wird größtenteils nachts an die umgebende Luft abgegeben, so dass bebaute Bereiche deutlich wärmer sind als ihre Umgebung (Wärmeinseln). Gleichzeitig ist die relative Luftfeuchte durch die geringere Verdunstungsleistung
von Pflanzen und Böden in teilversiegelten Bereichen niedriger als in unversiegelten Bereichen. Die teilversiegelten Flächen weisen aufgrund hoher Windanfälligkeit und direkter
Sonneneinstrahlung extreme Standortverhältnisse auf (Erwärmung, schnelle Verdunstung). Kurzfristig stellen sich auf den geschotterten Flächen ruderale Pflanzengesellschaften ein, die das mikroklimatische Milieu wiederum positiv beeinflussen.
Bei der Anlage sowie bei der Nutzung der Parkplätze sind durch die Abgase der Baufahrzeuge / Automobile temporär Luftverunreinigungen zu erwarten, die nicht zu vermeiden
sind, jedoch das notwendige Maß nicht überschreiten.
Im Ergebnis sind die hervorgerufenen Veränderungen des lokalen Mikroklimas durch die
Versiegelung von Flächen lokal als mittel bis hoch einzustufen. Abriegelungseffekte hin-
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35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe
Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen
sichtlich klimatisch wertvoller Strömungen werden ebenso wie Luftverunreinigungen in
nennenswertem Maße nicht erwartet.
Die detaillierte Festlegung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen im weiteren
Verfahren (siehe hierzu auch Punkt 9.10) wird auch den erforderlichen Ersatz für die
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima / Luft berücksichtigen.
9.3. Boden
Nach Darstellungen der Bodenkarte des GEOLOGISCHEN DIENSTES NRW (2013)
existieren auf den Flächen im Plangebiet und seinem Umfeld Pseudogleye (z. T. Parabraunerde-Pseudogleye oder Stagnogleye) sowie Braunerde-Gleye (z. T. Gley oder Parabraunerde-Gley). Bei den Pseudogleyen handelt sich um schluffige Lehmböden mit
geringem bis mittlerem Ertrag, die zur Vernässung neigen. Eine Schutzwürdigkeit dieser
Böden ist nach der Darstellung des GEOLOGISCHEN DIENSTS (2007) nicht gegeben.
Für die Anlage der Fahrwege auf den Parkplätzen werden insgesamt 7.742 m² bisher
unversiegelter Fläche dauerhaft geschottert. Der Boden wird auf den genannten Flächen
der aktuellen Nutzung langfristig entzogen. Das Relief wird dadurch allenfalls kleinräumig
verändert. Die Fahrwege werden ihre Durchlässigkeit für Wasser behalten, setzen diese
jedoch gegenüber dem jetzigen Zustand herab.
Insgesamt ist die Beeinträchtigung des Bodens durch die Teilversiegelung aufgrund des
Verlustes von Bodenfunktionen als erheblich anzusehen und muss ausgeglichen bzw.
ersetzt werden.
Da sich künftig die Fahrzeuge auf den geschotterten Flächen bewegen werden, wird es
anlage- und betriebsbedingt zu lokalen Verdichtungen des Bodens kommen. Die Flächen
der Stellplätze werden dagegen nur sehr selten bei den Veranstaltungen und dann i.d.R.
auch nur von jeweils einem Fahrzeug genutzt. Eine nennenswerte Bodenverdichtung ist
auf diesen Flächen nicht zu erwarten.
Durch die Anlage der Zu- und Abfahrten zu den Stellplätzen fällt Bodenaushub an. Bodenaushub unterliegt nicht dem objektiven Abfallbegriff und bedarf keiner Wiederaufbereitungsmaßnahmen. Er kann daher unmittelbar wiederverwendet werden und im Verkehrswegebau oder für landschaftsgestalterische Maßnahmen Verwendung finden.
Die Ablagerung von Bodenaushub in Bereichen schützenswerter Biotoptypen kann zu
Konflikten mit dem Natur-, Landschafts- und Wasserschutz führen. Aufgrund dessen
sollte der anfallende Bodenaushub daher auf Flächen gelagert werden, die ohnehin beeinträchtigt oder von geringem ökologischem Wert sind.
Bezüglich der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen wird ein Hinweis in die
Flächennutzungsplanänderung aufgenommen.
Die detaillierte Festlegung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen im weiteren
Verfahren (siehe hierzu auch Punkt 9.10) wird auch den erforderlichen Ersatz für die
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden berücksichtigen.
9.4. Wasser
Oberflächengewässer sind vom dem geplanten Bauvorhaben nicht direkt betroffen.
Zum Schutz des Marienbachs, welcher nördlich der südlichen Parkplatzfläche sowie südund nordöstlich der nördlichen Parkplatzfläche verläuft, werden entsprechend der Vorgaben Gewässerschutzstreifen eingerichtet.
Um die Befahrbarkeit der südlichen Parkplatzfläche ganzjährig sicher zu stellen, wird das
bestehende Drainagesystem im Zuge der Bauarbeiten ausgebessert und verfeinert.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzguts Wasser ist durch die Baumaßnahmen
nicht zu erwarten, da die Fläche bereits mit einer systematischen Drainage versehen ist.
Eine Beeinflussung des lokalen Grundwasserspiegels durch die Ausbesserung und Verfeinerung der Drainage ist als unwahrscheinlich zu betrachten.
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35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe
Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen
9.5. Flora
Etwaige Beeinträchtigungen von Pflanzen oder Pflanzengemeinschaften wurden nicht
gesondert spezifiziert, sondern durch die Verluste von Biotopfunktionen bzw. durch den
Wertverlust von Biotopen erfasst. Dieser wurde auf der Grundlage der numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) ermittelt.
Anhand ihrer Biotoppunktzahl lassen sich konkrete Biotope somit in verschiedene Wertstufen einordnen.
Da die Fläche des nördlich geplanten Parkplatzes nur für die provisorische Nutzung als
Parkplatz von Acker in Grünland umgewandelt wurde, wurde sowohl eine Bilanzierung für
den Biotoptyp Acker, intensiv, als auch eine Bilanzierung mit dem Biotoptyp intensives
Grünland als Ausgangszustand erstellt. Auf Grund der intensiven Nutzung haben die
Flächen nur einen geringen ökologischen Wert. Auch die sich an die geplanten Parkplätze anschließenden Flächen sind größtenteils landwirtschaftliche Nutzflächen (meist
Äcker) und von geringem ökologischen Wert. Im Plangebiet selbst sind zudem Schotterwege, Hecken und eine Baumreihe aus Altbäumen zu finden. Die Vegetation der Wegeund Straßensäume zeichnet sich durch einen relativ hohen Anteil an neo- und
nitrophytischen Störanzeigern aus, denen nur ein geringer ökologischer Wert zugeordnet
wird.
Der Marienbach, der als bedingt naturnah ausgeprägtes Fließgewässer klassifiziert wird,
fließt entlang der beiden geplanten Parkplatzflächen in nördliche Richtung.
Zum Schutz des Marienbachs wird entlang des Bachverlaufs ein Gewässerschutzstreifen
mit einer Breite von 5 m angelegt.
Die geplanten Fahrwege beschränken sich auf das notwendige Maß und werden auf
Grünland bzw. Acker und einem unversiegelten Weg angelegt. Die bestehenden geschotterten Wege bzw. Flächen fließen in das Wegekonzept ein. Die einzelnen Stellplätze bleiben als Grünland erhalten.
Die Teilversiegelung der Fahrwege führt zu einem teilweisen Verlust von Lebensräumen
für Pflanzen und Tiere. Für die Nutzung der Parkplätze sind diese Beeinträchtigungen
unvermeidbar. Die Beeinträchtigungen sind jedoch als erheblich anzusehen und gelten
damit gemäß § 14 BNatSchG als Eingriff in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts.
Der Eingriff muss durch geeignete Maßnahmen so ausgeglichen werden, dass keine
erheblichen und nachhaltigen negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes zurückbleiben.
Im Ergebnis entstehen erhebliche Beeinträchtigungen für das Schutzgut Flora (Biotope)
durch die Anlage der teilversiegelten Fahrwege.
Durch die im weiteren Verfahren zu konkretisierenden Kompensationsmaßnahmen (siehe
hierzu auch Punkt 9.10) sollen der Eingriffsintensität quantitativ Rechnung getragen und
der ermittelte Biotopwertverlust ausgeglichen werden.
9.6. Fauna (Artenschutz)
Um zu klären, ob durch die spätere Umsetzung der Planung Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG (besonderer Artenschutz) ausgelöst werden könnten, wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) der Stufe 1 durchgeführt.
Im Rahmen der Stufe 1 der artenschutzrechtlichen Prüfung wird geprüft, ob Vorkommen
(Fortpflanzungsstätten und / oder Nahrungshabitate mit regelmäßiger Nutzung) von planungsrelevanten Arten auf den geplanten Parkplätzen und in deren nahem Umfeld bis zu
100 m zu erwarten sind.
Vorprüfung des Artenspektrums
Die Vorprüfung des Artenspektrums ergab, dass unter Berücksichtigung der Lebensraumansprüche der Arten sowie der Lebensraumausstattung ein Vorkommen von 32
planungsrelevanten Arten auf den betroffenen Flächen bzw. im näheren Umfeld zumindest möglich ist. Daten zu konkreten Vorkommen von planungsrelevanten Arten existieren nicht. Das Spektrum möglicher Arten setzt sich überwiegend aus Arten des Offen-
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35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe
Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen
und Halboffenlandes und Grenzlinienbewohnern (Nutzung von Wald, Gehölzstrukturen
und Offenland) zusammen.
Vorprüfung der Wirkfaktoren
Derzeit werden die betroffenen Flächen als Intensivgrünland (Fettwiese / -weide) genutzt.
Die Vorprüfung der Wirkfaktoren (baubedingten Auswirkungen, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen) ergab, dass eine bau-, anlagen- und betriebsbedingte Betroffenheit
für bodenbrütende Vogelarten sowie für Amphibien währen der Wanderphase nicht ausgeschlossen werden kann. Fortpflanzungsstätten der bodenbrütenden Vogelarten Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz und Feldlerche könnten betroffen sein.
Um einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern, stehen jedoch geeignete
Maßnahmen zur Verfügung.
Zum Schutz der bodenbrütenden Vogelarten werden entsprechende Hinweise in die Flächennutzungsplanänderung aufgenommen.
Darüber hinaus erfolgt der beabsichtigte Eingriff in großflächig vorhandenen Habitaten,
wobei durch das Vorhaben nur kleine Flächen betroffen sind und demzufolge die ökologische Funktion eventuell beeinträchtigter Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Folglich ist zu erwarten, dass auch nach Errichtung und bei
Nutzung der Parkplätze zum einen die ökologische Funktion des Raums erhalten bleibt
und andererseits sich die Erhaltungszustände der lokalen Populationen nicht verschlechtern werden.
Ggf. auftretende temporäre Störungen durch den Bauverkehr werden nicht zu Verschlechterungen der Erhaltungszustände der lokalen Populationen eventuell betroffener
Arten führen. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist für die vorgenannten
bodenbrütenden Vogelarten nicht zu erwarten.
Alle weiteren Arten als die vorgenannten nutzen Strukturen als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, die auf den geplanten Parkplatzflächen nicht vorkommen. Eine baubedingte
Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit einhergehende Individuenverluste dieser Arten können ausgeschlossen werden.
Ggf. auftretende temporäre Störungen durch den Bauverkehr werden nicht zu Verschlechterungen der Erhaltungszustände der lokalen Populationen eventuell betroffener
Arten führen.
Darüber hinaus könnten Amphibien auf der Wanderung zwischen Landlebensraum und
potenziellen Laichhabitaten im Umfeld des Vorhabens durch den Baustellenverkehr getötet werden. Die Amphibienwanderung findet vorwiegend in der Dämmerung bzw. nachts
statt. Da die Bautätigkeiten am Tage stattfinden, ist die Gefahr von Tötungen wandernder
Individuen deutlich herabgesetzt. Um die Gefahr von Individuenverlusten weiter zu vermindern, können - sofern die Parkplätze im Zeitraum der Wanderphase der Amphibien
erstellt werden sollen - Schutzzäune errichtet werden.
Diesbezüglich wird ein Hinweis aufgenommen, dass bei Bauzeiten in den Zeiträumen
Februar bis März oder August bis Oktober die Errichtung eines Amphibienschutzzaunes
mit entsprechender Kontrolle notwendig ist.
Alternativ können die Bauarbeiten nach einer vorherigen Begutachtung durchgeführt
werden, wenn gutachterlich festgestellt wird, dass keine relevante Amphibienwanderung
stattfindet.
Um die Gefahr von Individuenverlusten von Amphibien bei der Wanderung weiter zu
vermindern, sollte im Hinblick auf eine Nutzung der Parkplätze in der Dämmerung
und / oder nachts im Zeitraum der Wanderphase der Amphibien ein Amphibienschutzzaun errichtet (s.o.) werden.
Diesbezüglich wird ebenfalls ein Hinweis in diesen Bauleitplan aufgenommen.
Eine Zerschneidung von funktional zusammenhängenden Raumeinheiten ist allenfalls für
Amphibien bei Wanderung von den Landlebensräumen zu den Laichhabitaten (und umgekehrt) vorstellbar. Auf den Parkplätzen sind jedoch keine Einrichtungen oder Aufbauten
geplant, welche eine Barrierewirkung auf Amphibien entfalten könnten. Des Weiteren ist
von einer insgesamt geringen Nutzung der Parkplätze während der Wanderungsphase
auszugehen, so dass es nicht zu einer Zerschneidung funktional zusammenhängender
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35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe
Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen
Raumeinheiten kommt. Darüber hinaus wird durch den Einsatz von Amphibienschutzzäunen und deren regelmäßiger Kontrolle der Fangeinrichtungen eine Barrierewirkung
verhindert.
Ein Individuenverlust bzw. Habitatverlust durch die Nutzung der Parkplätze wird gutachterlich als so gering eingeschätzt, da die ökologische Funktion des Raumes weiterhin
erhalten bleibt und davon ausgegangen werden kann, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population nicht verschlechtern wird.
Durch die Einhaltung der o.g. Maßnahmen sind Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu erwarten und eine vertiefende Art-fürArt-Analyse nicht erforderlich.
Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Vermeidungs-/ Verminderungsmaßnahmen werden keine über die beanspruchte Fläche hinausgehenden erheblichen Beeinträchtigungen erwartet.
Die detaillierte Festlegung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen im weiteren
Verfahren (siehe hierzu auch Punkt 9.10) wird auch den erforderlichen Ersatz für die
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Fauna erreichen.
9.7. Schutzgebiete
Natura 2000-Gebiete
Nach Angaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen liegt kein Natura 2000-Gebiet im Plangebiet sowie der näheren Umgebung.
Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet „Rur von Obermaubach bis Linnich“ (DE-5104302) befindet sich ca. 4.800 m östlich des Vorhabens.
Naturschutzgebiete
Im Umkreis von 500 m um das Plangebiet befinden sich nach Darstellung des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen keine Naturschutzgebiete. Die kürzeste Distanz zum nächstgelegenen Naturschutzschutzgebiet „NSG
Rotenbruchbach und Kannenhau“ beträgt ca. 2.500 m. Das Naturschutzgebiet liegt südwestlich des Vorhabens.
Landschaftsschutzgebiete
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG) Kreis Düren Teilfläche 1, welches durch die „Ordnungsbehördliche Verordnung über Landschaftsschutzgebiete im südlichen Teil des Kreises Düren, in
den Städten Düren und Heimbach sowie den Gemeinden Hürtgenwald und Langerwehe“
vom 27. November 2007 ausgewiesen wurde.
Naturdenkmäler
Im Plangebiet sowie der näheren Umgebung befinden sich keine ausgewiesenen Naturdenkmäler. Der Landschaftsplan Langerwehe befindet sich noch im Aufstellungsverfahren.
Geschützte Landschaftsbestandteile
Im Plangebiet sowie der näheren Umgebung befinden sich keine geschützten Landschaftsbestandteile. Der Landschaftsplan Langerwehe befindet sich noch im Aufstellungsverfahren.
In der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über die geschützten Landschaftsbestandteile
im Kreis Düren“ sind für diesen Untersuchungsraum ebenfalls keine geschützten Landschaftsbestandteile aufgeführt.
Naturparke
Naturparke sind Gebiete, die sich aufgrund ihrer Vielfalt, Eigenart oder Schönheit von
Natur und Landschaft auszeichnen und sich besonders für die Erholung eignen. Das
Vorhaben befindet sich im Bereich des Naturparks „Deutsch-Belgischer Naturpark Hohes
Venn – Eifel“. Der Naturpark hat eine Größe von 1.536 km².
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35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe
Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen
Gesetzlich geschützte Biotope
Geschützte Biotope wurden im Rahmen der Kartierung im Umkreis von 50 m zum Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung nicht festgestellt. Das nächstgelegene
gesetzlich geschützte Biotop befindet sich etwa 900 m südlich des Plangebietes (GB5204-0008).
Biotopkatasterflächen
In einer Entfernung von ca. 470 m vom Plangebiet befindet sich die Biotopkatasterfläche
„Sandkaulsiefen und angrenzende Buchen-Eichenwälder bei Merode“ (BK-5204-0003).
Als Schutzziel dieser Fläche ist der „Erhalt eines naturnahen Quellbachs und strukturreicher Buchen-Eichenwälder“ angegeben. Weitere Biotopkatasterflächen existieren im
Umkreis von 500 m nicht.
Die oben aufgeführten Schutzgebiete befinden sich in so großer Entfernung zum Vorhaben, dass eine Beeinträchtigung der Schutzziele oder Zuwiderhandlungen gegen Gebote
und Verbote ausgeschlossen werden können.
Die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes wird gemäß den Vorgaben der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über Landschaftsschutzgebiete“ und dem Entwurf des
Landschaftsplanes Langerwehe in die 35. Flächennutzungsplanänderung aufgenommen.
Die Entwicklungsziele des Naturpark „Deutsch-Belgischer Naturpark Hohes Venn – Eifel“
werden durch die Umsetzung der Planung nicht beeinträchtigt.
Die Biotopkatasterfläche „Sandkaulsiefen und angrenzende Buchen-Eichenwälder bei
Merode“ wird auf Grund der Entfernung zum Vorhaben nicht negativ beeinträchtigt.
9.8. Landschaftsbild und landschaftsgebundene Erholung
Die Flächen im Geltungsbereich fallen in die naturräumliche Einheit „Echtzer Lössplatte“
(GLÄSSER 1978).
Die Echtzer Lössplatte zwischen der Dürener Rurniederung und dem Unteren Indetal
dacht sich sowohl vom Dürener Eifelfuß als auch vom Westrand der Platte gleichmäßig
nach Norden und Osten hin ab. Die Einheitlichkeit wird nur durch einige Talniederungen
und Aufschlüsse des Braunkohletagebaus unterbrochen.
In der näheren Umgebung des Vorhabens dominieren intensiv landwirtschaftlich genutzte
Flächen sowie der Meroder Wald das Landschaftsbild. Das Schloss Merode mit seinen
umgebenden Parkanlagen wirkt sich ebenfalls auf das Landschaftsbild in der näheren
Umgebung aus.
Die geplante Anlage von Fahrwegen auf intensiv genutzten Grünlandflächen dürfte sich
aufgrund der Kleinteiligkeit nur über sehr kurze Distanz auf das Landschaftsbild auswirken und ist daher als unerheblich zu betrachten. Durch die geplante Eingrünung der
Parkplätze, die im weiteren Verfahren im Landschaftpflegerischen Begleitplan II (siehe
hierzu auch Punkt 9.10) geplant und festgelegt wird, können die Auswirkungen weiter
minimiert werden.
Die Auswirkungen auf die landschaftsgebundene Erholung werden ebenfalls als unerheblich bewertet.
Da die Nutzung der Parkplätze sich auf wenige Veranstaltungen im Jahr beschränkt,
werden die Auswirkungen des Vorhabens insgesamt als nicht erheblich bewertet.
9.9. Denkmäler
Baudenkmäler
Das an den Geltungsbereich der 35. Flächennutzungsplanänderung angrenzende
Schloss Merode ist in der Denkmalkartei der Gemeinde Langerwehe unter der Nr. 18 als
Baudenkmal geführt. Die Eintragung der ehemaligen zweiteiligen Wasserburg von ungewöhnlichen Ausmaßen erfolgte 1984.
Die Gründung der Anlage erfolgte bereits im 12. Jahrhundert. Bis zum heutigen Tage
erfolgten in verschiedenen Epochen Aus-, Neu- und Wiederaufbauten u. a. bedingt durch
Kriegszerstörung.
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35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe
Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen
Das Baudenkmal wird durch die temporäre Nutzung der nördlich der Schlossanlage gelegenen Flächen nicht beeinträchtigt oder in seinem Gesamteindruck gestört.
Die Sichtbeziehung zwischen dem Baudenkmal mit der umgebenden Parkanlage und der
angrenzenden freien Landschaft wird infolge der nur zeitweiligen Nutzung kaum eingeschränkt.
Folglich wird den Belangen des Denkmalschutzes ausreichend Rechnung getragen.
Bodendenkmäler
Über das Vorkommen von Bodendenkmälern im Planbereich bestehen derzeit keine Erkenntnisse.
9.10. Kompensationsmaßnahmen
Die detaillierte Festlegung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen wird im weiteren Verfahren im Teil II des Landschaftspflegerischen Begleitplans (Planung und Bilanzierung von Kompensationsmaßnahmen) erfolgen.
Die erforderlichen Maßnahmen werden im städtebaulichen Vertrag bzw. im nachfolgenden Genehmigungsverfahren gesichert.
10. FLÄCHENBILANZ
Für den Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes ergibt sich folgende Flächenbilanz:
Fläche für die Landwirtschaft
ca.
4,3 ha
Parken temporär
ca.
4,3 ha
_______________________________________________
Gesamtfläche
ca.
4,3 ha
11. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME
Für die südliche Teilfläche im Plangebiet wird entsprechend der Vorgaben der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über Landschaftsschutzgebiete im südlichen Teil des
Kreises Düren, in den Städten Düren und Heimbach sowie den Gemeinden Hürtgenwald
und Langerwehe“ die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet nachrichtlich übernommen. Dies entspricht auch den geplanten Festsetzungen des Entwurfes des Landschaftsplanes Langerwehe.
Langerwehe, den 01.05.2013
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