Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
30.10.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 19.10.2007
- Der Bürgermeister Az: 8110 Wa
Nr. der Ratsdrucksache: 1112
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
25.10.2007
Rat
30.10.2007
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
1. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 31.10.2006
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Berichterstatter: Kaufmännischer Betriebsleiter Herr Orth
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
210
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1112
1. Sachverhalt:
In einem laufenden Rechtsstreitverfahren wegen der Gebührenerhebung für Mehrkosten bei der
Entsorgung von abflusslosen Gruben weist das Verwaltungsgericht (VG) Aachen mit Schriftsatz
vom 11.10.2007 u.a. darauf hin, dass die in § 12 der Entsorgungssatzung enthaltenen
Fälligkeitsregelungen nicht der Vorgabe des § 2 Abs. 1 KAG genügen könnten, weil der jeweilige
Gebührenbescheid eine andere Fälligkeit als die durch die Satzung bestimmte Fälligkeit – einen
Monat nach Bekanntgabe des Bescheides – angibt und führt dazu das Urteil des VG vom
11.03.2005 – 7 K 1430/02 – an.
Nach § 12 Abs. 5 der Entsorgungssatzung werden die Benutzungsgebühren einen Monat nach
Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid keine andere
Fälligkeit angegeben ist.
Der zweite Halbsatz ist als rechtlich problematisch einzustufen, denn das VG hat mit dem zitierten
Urteil bei gleichartiger Fälligkeitsregelung das Satzungsrecht der anderen beklagten Kommune für
rechtsunwirksam erklärt. Begründet wird dieses Urteil wie folgt: „Der Zeitpunkt der Fälligkeit der
Gebühr wird durch die Gebührensatzung letztlich in das Belieben der Verwaltung gestellt und dies
würde § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG widersprechen“.
Deshalb ist es sinnvoll, dem Risiko der Rechtsunwirksamkeit vorzubeugen und den
Satzungsmangel umgehend zu beseitigen. Mit der kurzfristigen Änderung würde die derzeit
möglicherweise bestehende Rechtsunwirksamkeit geheilt und das laufende Rechtsstreifverfahren
könnte durch die vorgenommene Änderung wesentlich beeinflusst werden. Würde die notwendige
Satzungsänderung erst zu einem späteren Zeitpunkt behandelt und beschlossen, hätte ddas VG
möglicherweise bereits sein Urteil gefällt mit der Folge, dawss die bescheide aufgehoben und nach
Änderung der Satzung wieder neu in die Welt gesetzt werden müssten. Dieses Prozedere könnte
verhindert werden.
2. Rechtliche Würdigung
3. Finanzielle Auswirkungen
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
7. Beschlussvorschlag:
Die
1.
Satzung
zur
Änderung
der
Satzung
über
die
Entsorgung
von
Grundstücksentwässerungsanlagen ( Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 31.10.2006, in
Kraft getreten am 01.01.2007 wird in der Fassung des als Anlage zu dieser RD vorliegenen
Entwurfes beschlossen.
Seite 3 von Ratsdrucksache 1112
Anlage 1 zur RD-Nr. 1112
1. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
vom 31.10.2006
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498), der §§ 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der Fassung
vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom
28.04.2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am
folgende
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 31.10.2006
beschlossen:
§1
§ 12 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Die Veranlagung zur Benutzungsgebühr nach § 11 Abs. 1 wird dem Gebührenpflichtigen durch
einen Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach
Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen
Abgaben angefordert werden. Die Gebühr nach § 11 Abs. 2 wird durch einen separaten
Gebührenbescheid bekannt gegeben und ist einen Monat nach Bekanntgabe fällig.
§2
§ 12 Abs. 5 dieser Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.