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Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 31.10.2006)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
30.10.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 31.10.2006) Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 31.10.2006) Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 31.10.2006)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 19.10.2007 - Der Bürgermeister Az: 8110 Wa Nr. der Ratsdrucksache: 1112 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 25.10.2007 Rat 30.10.2007 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 31.10.2006 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Kaufmännischer Betriebsleiter Herr Orth __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 210 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1112 1. Sachverhalt: In einem laufenden Rechtsstreitverfahren wegen der Gebührenerhebung für Mehrkosten bei der Entsorgung von abflusslosen Gruben weist das Verwaltungsgericht (VG) Aachen mit Schriftsatz vom 11.10.2007 u.a. darauf hin, dass die in § 12 der Entsorgungssatzung enthaltenen Fälligkeitsregelungen nicht der Vorgabe des § 2 Abs. 1 KAG genügen könnten, weil der jeweilige Gebührenbescheid eine andere Fälligkeit als die durch die Satzung bestimmte Fälligkeit – einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides – angibt und führt dazu das Urteil des VG vom 11.03.2005 – 7 K 1430/02 – an. Nach § 12 Abs. 5 der Entsorgungssatzung werden die Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid keine andere Fälligkeit angegeben ist. Der zweite Halbsatz ist als rechtlich problematisch einzustufen, denn das VG hat mit dem zitierten Urteil bei gleichartiger Fälligkeitsregelung das Satzungsrecht der anderen beklagten Kommune für rechtsunwirksam erklärt. Begründet wird dieses Urteil wie folgt: „Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr wird durch die Gebührensatzung letztlich in das Belieben der Verwaltung gestellt und dies würde § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG widersprechen“. Deshalb ist es sinnvoll, dem Risiko der Rechtsunwirksamkeit vorzubeugen und den Satzungsmangel umgehend zu beseitigen. Mit der kurzfristigen Änderung würde die derzeit möglicherweise bestehende Rechtsunwirksamkeit geheilt und das laufende Rechtsstreifverfahren könnte durch die vorgenommene Änderung wesentlich beeinflusst werden. Würde die notwendige Satzungsänderung erst zu einem späteren Zeitpunkt behandelt und beschlossen, hätte ddas VG möglicherweise bereits sein Urteil gefällt mit der Folge, dawss die bescheide aufgehoben und nach Änderung der Satzung wieder neu in die Welt gesetzt werden müssten. Dieses Prozedere könnte verhindert werden. 2. Rechtliche Würdigung 3. Finanzielle Auswirkungen 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel 7. Beschlussvorschlag: Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen ( Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 31.10.2006, in Kraft getreten am 01.01.2007 wird in der Fassung des als Anlage zu dieser RD vorliegenen Entwurfes beschlossen. Seite 3 von Ratsdrucksache 1112 Anlage 1 zur RD-Nr. 1112 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 31.10.2006 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498), der §§ 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der Fassung vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.04.2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 31.10.2006 beschlossen: §1 § 12 Abs. 5 erhält folgende Fassung: Die Veranlagung zur Benutzungsgebühr nach § 11 Abs. 1 wird dem Gebührenpflichtigen durch einen Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Die Gebühr nach § 11 Abs. 2 wird durch einen separaten Gebührenbescheid bekannt gegeben und ist einen Monat nach Bekanntgabe fällig. §2 § 12 Abs. 5 dieser Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.