Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
60 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
03.07.12, 18:00
Aktualisiert
03.07.12, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Erweiterung
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GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 773 /IX.L.
Datum: 03.07.2012
An den
Gemeinderat
Sitzungstag:
26.06.2012
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Sittard;
Grundstücke Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 251 und 310
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
X Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Gemeinde Nettersheim zieht die Entscheidung in der Angelegenheit
an sich.
2. Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 1, Marmagen, Sittard, zur Errichtung einer Doppelgarage mit
Flachdach (Gründachgestaltung) auf den Grundstücken Gemarkung Marmagen,
Flur 9 Nr. 251 und 310 zuzustimmen.
Begründung:
Auf den Grundstücken Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 251 und 310 ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Hausanschlussraum und Doppelgarage vorgesehen. Die Grundstücke befinden sich innerhalb des rechtsverbindlich erlassenen
Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Sittard. Hierin ist u. a. festgesetzt, dass die
Dachneigung der Garagen der des Wohnhauses anzupassen ist. Diese Festsetzung
wird durch die Bauherrin nicht eingehalten. Vielmehr beantragt sie eine Befreiung
hiervon mit nachfolgender Begründung:
„Für die Garage wurde ein Flachdach mit extensiver Begrünung gewählt, um weitere
versiegelte Flächen neben dem Wohnhaus und der Zufahrt zu vermeiden. Diese Flächen dienen der Regenwasserrückhaltung und sind deshalb als Beitrag zum ökologischen Bauen zu sehen.
Außerdem würde ein weiteres hohes Dach neben den 3 Dächern des Wohnhauses
auch gestalterisch eine Verschlechterung bringen. So passt das Nebengebäude
besser in das Gesamtgefüge und beeinträchtigt der Nachbarschaft zudem weniger
die Sicht.“
Gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Zur Entscheidung über den Befreiungsantrag kann befürwortend dargestellt werden,
dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 1, Marmagen, Sittard, zur Errichtung einer Doppelgarage mit Flachdach (Gründachgestaltung) auf den Grundstücken Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 251 und 310 zuzustimmen.
gez. Pracht
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Bürgermeister