Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
51 kB
Datum
26.09.2013
Erstellt
06.09.13, 18:09
Aktualisiert
06.09.13, 18:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Haushaltssatzung der Gemeinde Langerwehe für die Haushaltsjahre 2013 und 2014
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.07.1994
(GV.NRW S.666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in der Sitzung am _____________ folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2013/2014, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält,
wird
______2013_______ _2014
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
22.704.000 €
26.291.770 €
23.228.000 €
25.770.270 €
21.362.250 €
21.889.150 €
23.727.120 €
23.208.720 €
4.209.200 €
1.638.000 €
5.067.600 €
2.208.800 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf
festgesetzt.
§2
______2013_______ _2014
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen
erforderlich ist, wird auf
festgesetzt.
858.400 €
570.800 €
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
______2013_______ _2014
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des
Ergebnisplans wird auf
festgesetzt.
3.587.770 €
2.542.270 €
§5
______2013_______ _2014
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung
in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
festgesetzt.
25.000.000 €
25.000.000 €
§6
(deklaratorisch)
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern wurden für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 wie folgt festgesetzt:
______2013_______ _2014
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
2. Gewerbesteuer auf
240 %
413 %
413 %
240 %
413 %
413 %
§7
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2021 wieder hergestellt.
Die Dafür im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§8
Hinsichtlich der Leistungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem.
§ 83 Abs. 1 GO NRW gilt Folgendes:
Als erheblich i.S. des § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25.000 € übersteigen.
Mehraufwendungen und -auszahlungen, die den Haushalt nicht belasten (z.B. durchlaufende Gelder
und ertrags- bzw. einzahlungsbedingte Mehraufwendungen/-auszahlungen) und Jahresabschlussbuchungen gelten ohne Rücksicht auf ihre Höhe als unerheblich. Das gilt auch für Fälle, in denen nachträgliche Erstattungen aufgrund bestehender Verpflichtungen zu leisten sind (z.B. Sozialleistungen).
Im Falle der Abwesenheit des Bürgermeisters wird die Entscheidung nach § 83 Abs. 1 Satz 3 GO NRW
über die Leistung nicht erheblicher über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen auf
den allgemeinen Vertreter übertragen.
§9
Die Wertgrenze für Investitionen, die gemäß § 4 Abs. 4 GemHVO als Einzelmaßnahmen auszuweisen
sind, wird auf 10.000 € festgesetzt. Investitionsmaßnahmen unterhalb dieser Wertgrenze können als
Einzelmaßnahmen ausgewiesen werden.