Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
86 kB
Datum
15.03.2012
Erstellt
05.04.12, 18:06
Aktualisiert
17.04.12, 11:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 29.02.2012
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi
Vorlagennummer: VL-4/2012
TOP
Vorlage
für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
33. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur Aufstellung
eines Bebauungsplanes zur Ausweisung einer weiteren Vorrangfläche für Windenergie
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB
Sachdarstellung:
Der Rat der Gemeinde hat in seiner Sitzung am 07.07.2011 in einem Grundsatzbeschluss
die Ausweisung weiterer Vorrangflächen für Windkraft grundsätzlich befürwortet.
Anlass für diesen Grundsatzbeschluss war ein Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes vom 05.04.2011, der zum Ziel hatte, östlich der Ortschaft Luchem, an der
Gemeindegrenze zur Stadt Düren, die planungsrechtliche Sicherheit zur Errichtung von
Windenergieanlagen zu erwirken.
Hierzu bedarf es folgendem Hintergrund:
Die Gemeinde Langerwehe hat im Jahre 2004 –nach entsprechender Überprüfung
geeigneter Flächen im gesamten Gemeindegebiet- im Rahmen der 26. Änderung des
Flächennutzungsplanes im Bereich der Halde Nierchen eine Konzentrationszone für
Windenergie ausgewiesen. Damit wurde festgelegt, dass nur innerhalb dieses Bereiches
Windkraftanlagen errichtet werden können, weil der Flächennutzungsplan als öffentlicher
Belang der Errichtung von Anlagen außerhalb der Konzentrationszone entgegensteht.
Bei jedem neuen Antrag muss also erneute, ergebnisoffene Untersuchung des gesamten
Gemeindegebietes auf Eignung für die Errichtung von Windkraftanlagen erfolgen.
Eine entsprechende Untersuchung ist aufgrund des o. a. Antrages zwischenzeitlich durch
das beauftragte Planungsbüro erfolgt.
Hierbei hat sich die Fläche A (östlich der Ortschaft Luchem) als besonders geeignet
heraus kristallisiert.
Da der Flächennutzungsplan diesen Bereich zzt. nur als Fläche für die Landwirtschaft
ausweist, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Durch die Änderung
Drucksache VL-4/2012
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wird der Bereich als Fläche für Versorgungsanlagen umgrenzt sowie mit dem Piktogramm
„EE“- Fläche für Anlagen, die dem Klimawandel entgegenwirken - gekennzeichnet.
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes erforderlich. Dieser kann im Parallelverfahren zur Flächennutzungsplanänderung durchgeführt werden.
Nach Vorberatungen im Arbeitskreis „Energie“ hat der Ausschuss in seiner Sitzung am
02.02.2012 die Verwaltung beauftragt, eine entsprechende Vorlage zur Änderung des
Flächennutzungsplanes zu erstellen.
Die Unterlagen für die Bebauungsplanänderung waren bis zur Einladungsfrist dieser
Sitzung noch nicht fertig gestellt. Als Anlage beigefügt sind daher nur der Entwurf der
Begründung sowie der Entwurf des Rechtsplanes zur Flächennutzungsplanänderung.
Ebenfalls beigefügt ist ein Plan und Text zur Standortanalyse der Windkraftanlagen.
Die Verwaltung erfragt zzt. gemäß § 34 LPIG die Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Finanzielle Auswirkungen:
Für das Bauleitplanverfahren entstehen keine finanzielle Auswirkungen.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt gemäß § 2 Abs. 1
BauGB die Aufstellung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren
zur Aufstellung des Bebauungsplanes B 3 Windpark Nord.
Der Bürgermeister
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