Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
2,4 MB
Datum
15.03.2012
Erstellt
05.04.12, 18:06
Aktualisiert
17.04.12, 11:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
STANDORTUNTERSUCHUNG
Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen
für die Windenergie“
STAND: FEBRUAR 2012
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Inhalt
1
Einordnung der Gemeinde Aldenhoven in die Region
2
2
Anlass, ZIEL UND ZWECK der Planung
2
3
Gesetzliche Anforderungen an eine Standortanalyse
3
3.1
Vorgaben der Landesplanung .................................................................................................................................................... 3
3.2
Vorgaben der Regionalplanung ................................................................................................................................................. 3
3.3
Weitere Regelungen .................................................................................................................................................................. 4
4
Standortuntersuchung
4
4.1
Vorgehensweise......................................................................................................................................................................... 4
4.2
Grobuntersuchung (Schritt eins) ................................................................................................................................................ 5
4.2.1
Siedlungsflächen und Einzelhöfe
5
4.2.2
Gewerbliche Flächen
5
4.2.3
Abstände zu Siedlungsflächen
5
4.2.4
Abstände zu Einzelhöfen
7
4.2.5
Schutzgebiete
7
4.2.6
Tagebauflächen, Abgrabungen
8
4.2.7
Belange der Regionalplanung
8
4.3
Zwischenergebnis ...................................................................................................................................................................... 8
4.4
Detailuntersuchung (Schritt zwei) ............................................................................................................................................ 10
4.4.1
5
10
4.4.1.1
Begünstigende Faktoren
10
4.4.1.2
Restriktive Faktoren
11
4.4.2
4.5
Untersuchungskriterien
Untersuchung der Teilflächen
13
Fazit: Empfehlung zur Ausweisung einer Konzentrationszone ................................................................................................ 15
Mögliches weiteres Vorgehen
17
5.1
Ausweisung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan ............................................................................................ 17
5.2
Weitere Sicherungsmöglichkeiten ............................................................................................................................................ 17
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STAND: FEBRUAR 2012
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GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
1
EINORDNUNG DER GEMEINDE LANGERWEHE IN DIE REGION1
Langerwehe liegt im Kreis Düren in der Voreifel. Während die nördlichen Gemeindeteile von Siedlungsräumen und
einer landwirtschaftlichen Nutzung geprägt sind, liegen im Süden des Gemeindegebietes große zusammenhängende Waldbereiche vor, die sich bis in die Eifel erstrecken.
Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Norden Inden, im Osten Düren, im Süden Hürtgenwald und Stolberg
sowie Eschweiler im Westen. Die Gemeinde Langerwehe besteht aus 15 Ortsteilen mit insgesamt ca. 14.095 Einwohnern bei einer Fläche von 41,49 km².
2
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien,
darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den
allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland.
Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte
Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen Folgen ergeben.
Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, hat dieser mit § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch
Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten
Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten negativen
Folgen vermieden werden.
Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben
grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden,
dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist.
Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die
Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb
dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den
Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen
durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung durchzuführen.
Die Gemeinde Langerwehe hat im Flächennutzungsplan bereits eine Konzentrationszone für die Windenergie ausgewiesen. Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erreicht. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, bei Eignung im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln
und so die regenerativen Energien zu fördern. Dazu ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um geeig1
http://de.wikipedia.org/wiki/Langerwehe, zugegriffen am 16.02.2012
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
nete Standorte für die Windenergie zu finden.
3
GESETZLICHE ANFORDERUNGEN AN EINE STANDORTANALYSE
Vorgaben der Landesplanung
3.1
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von
Windkraftanlagen, zu fördern. Zwar definiert das Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm LEPro) keine Ziele bezüglich der Windenergienutzung mehr, im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (§ 26 Abs. 2 LEPro, Kapitel D.II
Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die
Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.2
Vorgaben der Regionalplanung
3.2
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen,
die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen des
Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen (Windhöffigkeit,
geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch
und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen
(Windparks) in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in
Anspruch genommen werden. In geeigneten Fällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den oberirdischen Abbau
nichtenergetischer Bodenschätze (s. Kap. 1.4 und Erläuterungskarte) sowie in den noch nicht rekultivierten
Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet
zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen.
Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen.
Ausschlussbereiche sind:
2
Bereiche zum Schutz der Natur
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der Abbau
bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht.
Flugplatzbereiche
Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken
Bereiche für Abfalldeponien
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile)
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532).
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan
verfolgten Schutzziele und/ oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden:
Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf
das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt
wird
Regionale Grünzüge
historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz)
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung
Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen
Deponien für Kraftwerksasche
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung
Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu
vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden
Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen.3
3.3
Weitere Regelungen
Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem gemeinsamen
Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr und der
Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) definiert, der 2011 in Kraft getreten ist.
Der Erlass gibt jedoch keine neuen gesetzlich definierten Mindestabstände vor, sondern fasst die bisherige Gesetzeslage zusammen. Daneben gibt der Erlass Hilfestellung zur benötigten Größe der Abstandsflächen hinsichtlich
verschiedener Kriterien, die bislang nicht gesetzlich formuliert sind. Zudem müssen im Rahmen der Bauleitplanung
gewählte Abstände städtebaulich begründbar sein, die Schutzwürdigkeit der betroffenen Baugebiete und die Gegebenheiten vor Ort (u.a. Hauptwindrichtung) Berücksichtigung finden.
Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei
Antragstellung oder nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von schutzwürdigen
Nutzungen hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung und den damit verbundenen Immissionen
und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen. Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und
des § 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW). Nach Nr. 1.6 des
Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) sind Windparks mit 3 oder mehr Anlagen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Das Verfahren i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) muss für jeden geplanten Windpark durchgeführt werden.
4
4.1
STANDORTUNTERSUCHUNG
Vorgehensweise
Zur Ermittlung möglicher Standorte für Windenergieanlagen in der Gemeinde Langerwehe und der wirtschaftlichen
Nutzungsmöglichkeiten wurde zunächst flächendeckend eine Standortanalyse durchgeführt. Diese ist zur Auswei3Bezirksregierung
Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 120-122.
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sung einer Konzentrationszone in jedem Fall im Zuge einer rechtmäßigen Planung durchzuführen. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend sind.4
Die Ermittlung der planungsrechtlich möglichen Standorte für Windenergieanlagen in der Gemeinde Langerwehe
wurde in zwei Arbeitsschritte aufgeteilt.
In der Grobuntersuchung als erstem Schritt werden die Flächen ermittelt, auf denen aus rechtlichen oder sonstigen
Gründen eine Errichtung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Insbesondere zählen hierzu reale Bodennutzungen, die
vor allem mit dem Betrieb der Anlagen nicht vereinbar sind, oder normativ festgesetzte Schutzgebiete. Daneben
werden auch hier die erforderlichen Abstandsflächen um die einzelnen Schutzbereiche mit berücksichtigt.
Für die verbleibenden Potentialflächen wird in der Detailuntersuchung (zweiter Schritt) eine detailliertere Untersuchung vorgenommen, die auch kleinräumigere Faktoren oder das Landschaftsbild sowie die Windenergie begünstigende Faktoren mit berücksichtigen. Für diese Flächen wird dann eine Gewichtung des Konfliktpotentials vorgenommen.
Die Kriterien der Landes- und Regionalplanung werden in diese Untersuchung integriert. Im ersten Schritt werden
die Tabubereiche mit ausgeschlossen, im zweiten Schritt werden die im Einzelfall zu prüfenden Bereiche untersucht.
In beiden Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen.
Durch die Planung der Gemeinde Langerwehe sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden nicht
eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der Gemeinde
bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis
eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten Konzeptes angenommen werden.
4.2
Grobuntersuchung (Schritt eins)
Für die Standortanalyse wurden im ersten Schritt Tabubereiche definiert, die für eine Errichtung von Windenergieanlagen nicht in Betracht kommen, sowie ggf. deren Schutzabstände.
4.2.1
Siedlungsflächen und Einzelhöfe
Siedlungsflächen und Einzelhöfe sind für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet. Bei Lage im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) hat die Bedeutung als Wohnraum eine stärkere Gewichtung, im Innenbereich wären
Windkraftanlagen ohnehin nicht zulässig.
4.2.2
Gewerbliche Flächen
Gewerbliche Bauflächen sollen von Windenergieanlagen freigehalten werden.
4.2.3
Abstände zu Siedlungsflächen
Die notwendigen Abstände zu den Siedlungsbereichen lassen sich pauschal sehr schwer festlegen. Sie hängen
sehr stark mit den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Schattenwurf bzw. Lichtreflexe, Lärm, etc.) zusammen. Diese sind wiederrum von der Anlagenzahl, der Anlagenhöhe oder auch der Anlagenleistung abhängig.
Gerade die Anlagenleistung steigert sich stetig. Aktuell werden vorwiegend Anlagen im 2-3,4 MW Bereich errichtet.
4
Windenergieerlass 2005
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Dies sollte bei der Festlegung der erforderlichen Abstände berücksichtigt werden. Daneben sind auch die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Bebauung (reines Wohngebiet oder Mischgebiet) sowie eine Vorbelastung des Gebietes zu beachten.
Abbildung 1: Ausschlußgebiete Siedlungsräume und Höfe
Aus Gründen des Immissionsschutzes sowie zur Vermeidung einer optischen Bedrängung sollen hier in Abstimmung mit der Gemeinde Mindestabstände von 800 m zu Siedlungen und Weilern nicht unterschritten werden. Die
tatsächlich notwendigen Abstände werden im nachfolgenden Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren
nach Bundesimmissionsschutzgesetz in Abhängigkeit von den geplanten Anlagentypen festgeschrieben. Die Errichtung einer Windenergieanlage innerhalb einer ausgewiesenen Konzentrationszone entbindet nicht von der Verpflichtung, die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte einzuhalten.
Bezüglich der Abstände zu Siedlungsflächen sollten auch Erweiterungsflächen, gerade wenn für diese bereits eine
Darstellung im Flächennutzungsplan besteht, berücksichtigt werden.
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4.2.4
Abstände zu Einzelhöfen
Einzelhöfe haben in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche.
Einzelhöfen werden in der Regel aufgrund ihrer Lage im Außenbereich in Bezug auf Schallimmissionen höhere
Richtwerte zuerkannt als bei Siedlungsbereichen. Daher können hier in der Regel geringere Schutzabstände gewählt werden, ohne die Genehmigungsfähigkeit der Anlagen zu gefährden. Während Siedlungsbereiche oft als
reines oder allgemeines Wohngebiet einzustufen sind, entsprechen Einzelhöfe im Außenbereich in der Regel einem Dorfgebiet. Daneben ist anzumerken, dass die im Außenbereich auftretenden Hintergrundgeräusche durch
Verkehr und den Wind die von den WEA ausgehenden Geräusche zumeist komplett überdecken.
Anders als bei Siedlungsbereichen spielen die Faktoren „Schattenwurf“ (Schlagschatten) und „optische Bedrängung“ der Anlagen bei Einzelhöfen eine größere Rolle. Bei einem Abstand vom Beobachter zur Anlage, welcher
dem Dreifachen der Gesamthöhe entspricht, kann eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen werden.
Bei einem Abstand von etwas mehr als dem Doppelten der Anlagenhöhe wurde in der Rechtsprechung im Einzelfall
eine erdrückende Wirkung angenommen.5 Bei einer derzeit üblichen Anlagenhöhe von etwa 180 m würde dies zu
einem Schutzabstand von 360 bis 540 m führen. Im Einzelfall kann hierbei abgewichen werden, z.B. bei besonderen topographischen Gegebenheiten. Für Einzelhöfe wird ein geringerer Abstand von 500 m gewählt.
4.2.5
Schutzgebiete
In Langerwehe gibt es weder Naturschutzgebiete noch FFH-Gebiete bzw. Gebiete nach der EGVogelschutzrichtlinie. Nationalparke liegen im Gemeindegebiet nicht vor.
Kleinflächige Schutzgebiet (wie gesetzlich geschützte Biotope und geschützte Landschaftsbestandteile) werden für
Langerwehe bereits auf der Ebene der Grobuntersuchung berücksichtigt, da diese mit die einzigen Schutzgebiete
darstellen. Diese werden mit einem Schutzabstand von 300m versehen.
Der Schutzabstand kann gegebenenfalls in der Detailuntersuchung angepasst werden, da er von den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck abhängt. Dies sollte nur bei Fehlen anderer Restriktionen in Betracht gezogen werden.
Für Landschaftsschutzgebiete gilt in der Regel ein generelles Bauverbot. Es kann jedoch im Einzelfall ein Ausnahmetatbestand festgelegt werden. Dies kommt jedoch nur in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete
mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Erholung in Betracht. In Langerwehe sind
weite Teile als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen, so dass diese nicht generell als Tabubereich definiert sondern im Einzelfall in der Detailuntersuchung geprüft werden.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Mehrheit der Schutzgebiete im südlichen, bewaldeten Gebiet liegt.
5
OVG Münster, ZNER 2006, 361.
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Abbildung 2: Schutzgebiete und Abstände
4.2.6
Tagebauflächen, Abgrabungen
Weder Tagebauflächen noch Abgrabungen liegen im Gemeindegebiet vor.
4.2.7
Belange der Regionalplanung
Auf Ebene der Regionalplanung werden verschiedenen Bereiche als Tabubereiche für die Errichtung von
Windenergieanlagen benannt.6 Keiner dieser Bereiche liegt in Langerwehe vor.
4.3
Zwischenergebnis
Nach Ausschluss dieser Flächen blieben 7 Bereiche übrig, die nun im Detail auf weitere Restriktionen untersucht
6
Vgl. Kapitel 3.2
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werden. Die Flächen liegen am nordöstlichen sowie am westlichen Gemeindegebietsrand oder in den Waldbereichen im Süden des Gemeindegebietes.
Abbildung 3: Analyseplan
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
4.4
Detailuntersuchung (Schritt zwei)
Je nach Untersuchungsdichte im ersten Schritt verbleiben mehr oder weniger im zweiten Schritt zu untersuchende
Belange. Hierbei muss wiederrum zunächst sichergestellt werden, dass die gewählten Bereiche einer Windenergienutzung zur Verfügung stehen, also keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse vorliegen. Sodann sind die
verbliebenen, geeigneten Bereiche untereinander abzuwägen. Dabei sind nur städtebaulich relevante Belange zu
berücksichtigen. Keinesfalls sollten sachfremde Erwägungen, etwa ein wirtschaftliches Interesse der Gemeinde
selbst, Eingang in die Abwägung finden.
4.4.1
4.4.1.1
Untersuchungskriterien
Begünstigende Faktoren
Die Gemeinde Langerwehe liegt in der Voreifel
und weißt daher gerade im südlichen Gemeindegebietsteil eine hügelige Waldlandschaft auf. Das
Gelände steigt dabei von Norden nach Süden hin
an.
Eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergieanlage ist das
Vorhandensein von genügend Wind oder auch die
sogenannte Windhöffigkeit. Hiermit ist die mittlere
Windgeschwindigkeit in Meter pro Sekunde (m/s)
auf einer bestimmten Höhe im Jahresmittel gemeint. Wenn die Windenergie einen merklichen
Beitrag zur Energieversorgung liefern soll, ist das
Vorhandensein einer ausreichenden Windhöffigkeit von hoher Bedeutung.
Die Hauptwindrichtung in Langerwehe ist Südwest. Insgesamt liegt in der Gemeinde LangerweAbbildung 4: Windkarte (Quelle: DWD)
he eine mäßige Eignung für die Windenergie vor.
Eine erste Einschätzung ist aufgrund der Karte
Abbildung 4: Windgeschwindigkeiten (Quelle: DWD)
des Deutschen Wetterdienstes (vgl. Abb.) möglich. Diese weist für Langerwehe Windgeschwindigkeiten von 4,8 – 6,0 m/s in 80 m Höhe auf. Diese liefern jedoch
nur einen groben Überblick. Diese dienen als Anhaltswert für die Eignung der zu untersuchenden Flächen, obwohl
die Werte nicht übernommen werden können. Die Nabenhöhen der heute gebauten Windenergieanlagen betragen
meist zwischen 100 und 135 m. In diese Höhe kann von größeren Windhöffigkeiten ausgegangen werden.
Höhenlagen weisen in der Regel eine größere Höchstwindgeschwindigkeit auf als Tallagen auf, die Häufigkeit der
Schwachwinde (unter 1,5m/s) ist ab Höhen von 250 m deutlich geringer. Insgesamt weisen die südlichen, höher
gelegenen gebiete jedoch aufgrund des Waldbewuchses niedrigere Windgeschwindigkeiten als das Flachland auf.
Für die im ersten Teilschritt ermittelten Flächen wurde daher geprüft, ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
der Windhöffigkeit (z.B. durch Tallage, Bewuchs, Bebauung, etc.) vorliegen. Eine Eignung für die Windenergie,
sprich einen wirtschaftlich tragbaren Windpark, setzt im Allgemeinen eine Windhöffigkeit von mindestens 5 m/s
voraus. Die Windgeschwindigkeit geht allerdings mit der 3. Potenz in die Windenergie ein. Das bedeutet eine Verdoppelung des Energieertrags bei einer Windgeschwindigkeit von 6,3 m/s im Vergleich zu 5 m/s. Deshalb ist später
bei der Abwägung zwischen zwei möglichen Standorten die Windgeschwindigkeit noch einmal gesondert zu beVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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rücksichtigen.
Die Größe der potentiellen Konzentrationszone wird ebenfalls in die Abwägung eingestellt. Da Ziel der Planung
unter anderem ist, eine Verspargelung der Landschaft zu vermeiden, soll die Ausweisung einer größeren Zone, die
den Bedarf besser deckt, der Ausweisung von mehreren kleineren Zonen gegenüber bevorzugt werden. Es sollten
Flächen ausgewiesen werden, auf denen mindestens drei Windenergieanlagen realisiert werden können. Hierbei ist
neben der Größe auch der Zuschnitt der Zone zu berücksichtigen. Windenergieanlagen benötigen einen gewissen
Platzbedarf, zum Beispiel als Abstand zu anderen Windenergieanlagen.
Eine weitere Voraussetzung für eine wirtschaftliche Standortwahl ist die Nähe zu Einspeisungsstellen. Auch im
Sinne einer Minimierung des Eingriffs sollte der Weg zwischen Windkraftanlage und Anschluss an das Stromnetz
so kurz wie möglich sein.
Die Flächen für die Windkraft müssen über eine ausreichende Erschließung verfügen oder diese sollte mit möglichst einfachen Mitteln realisiert werden können. In der Regel ist die Erschließung über einen Ausbau vorhandener
Feldwege möglich.
4.4.1.2
Restriktive Faktoren
Im zweiten Schritt werden vor allem weniger sensible oder kleinteilige Nutzungen ausgeschlossen. Daneben werden die Kriterien der Regionalplanung hinsichtlich der bedingt geeigneten Bereiche auf Ausschlussgründe hin geprüft.
Für viele der übrigen Schutzgüter gilt ein Abstand in Höhe der Anlagenhöhe als erforderlich. Hier sind Sendeanlagen zu nennen.
Richtfunkstrecken dürfen durch keinen Teil der Anlage unterbrochen werden. Bei Fernseh- und Rundfunksendemasten können, ähnlich wie bei den oben beschriebenen Richtfunksendern, Störungen des Sendebetriebs auftreten. Bisher sind keine Richtfunkstrecken bekannt. Daneben sind auch die Belange des Radars, soweit bekannt,
bereits hier zu berücksichtigen.
An Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern von mehr als 5 ha gilt in einem Abstand von 50 m
ein Bauverbot (§ 57 LG). An anderen Gewässern gibt es einen freizuhaltenden Gewässerrandstreifen von 10 m als
Mindestbreite § 90a LWG NRW. In Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen gem.
§ 113 Abs. 1 LWG generell verboten. In Wasserschutzzone I ist die Errichtung von WEA unzulässig, in Wasserschutzzone II und III kann die Errichtung nach Prüfung zulässig sein, wenn das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen der jeweiligen Zone in Einklang steht.
Bau und Bodendenkmale können im Einzelfall unterschiedlich stark von Windkraftanlagen beeinflusst werden. Der
Schutz der Baudenkmale beinhaltet immer auch einen Schutz der Umgebung (im Radius von etwa 1000 m), der
jedoch immer im Einzelfall beurteilt werden muss. Gemäß § 9 DSchG kann die Errichtung von WEA in der Nähe
eines Denkmals also erlaubnispflichtig sein. Die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde ergeht im Benehmen mit
dem Amt für Denkmalpflege des LVR.
Da durch den Bau der Anlagen nur geringe Eingriffe in den Untergrund erfolgen, ist eine Prospektion, außer bei
Vorliegen klarer Erkenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmalen, in der Regel nicht erforderlich. Eine
Überwachung des Fundamentbaus durch einen Sachverständigen ist in der Regel ausreichend, die Belange des
Bodendenkmalschutzes sicherzustellen.
Zur Auswahl der Konzentrationszonen muss daneben standortbezogen die Vorbelastung des Landschafts- und
Ortsbildes in die Betrachtung mit einbezogen werden. Es ist sinnvoll, das Landschaftsbild belastende Vorhaben zu
bündeln und im Gegenzug wertvolle Landschaften vor negativen Einwirkungen zu schützen. Eine Vorbelastung
kann zum Beispiel durch oberirdische Leitungstrassen, bereits vorhandene Windenergieanlagen oder andere nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 2-7 BauGB privilegierte Vorhaben gegeben sein. Ein „hochwertiges“ Landschaftsbild ist daher mögVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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lichst von Eingriffen freizuhalten. Des Weiteren stellen die im Landschaftsplan aufgeführten Schutzzwecke der
Landschaftsschutzgebiete eine Basis zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit der einzelnen Gebiete dar.
Auch der Wald wird nicht als generelles Ausschlusskriterium angesetzt. Dies wird sowohl durch die im Regionalplan
verorteten Ziele der Raumordnung als auch durch den neuen Windkrafterlass gestützt. Der Wald wird jeweils im
Einzelfall betrachtet. Bestimmte Waldformen, wie standortgerechte Laubwälder oder Prozessschutzwälder, sollen
nicht für eine windenergetische Nutzung beansprucht werden. Nadelwälder/ Forste kommen in der Regel für eine
Ausweisung von Vorrangflächen in Betracht. Dabei sind besonders die Flächen interessant, die bereits infrastrukturell genutzt wurden (z.B. aufgegebene militärische Nutzung) und bei denen eine Erschließung der Flächen über
bestehende Wirtschaftswege möglich ist. Generell ist die Erschließung im Wald aufwendiger als auf Ackerflächen,
da die Flächen für Abbiegeradien auch gerodet werden müssen und dieser Eingriff nicht, wie die Kiesanschüttung
im Offenland, leicht revisibel ist. Die Belange des Natur- und Artenschutzes müssen beachtet werden. Zur Berücksichtigung dieser Belange sollte die Planung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vorabgestimmt werden. Der
Schutzabstand vom Wald von 35 m kann unterschritten werden, wenn der Anlagenbetreiber sich verpflichtet, auf
Ersatzansprüche durch umfallende Bäume zu verzichten. Hinzukommend muss berücksichtigt werden, dass ein
Eingriff in den Wald auch durch Wald auszugleichen ist.
Falls möglich können Vorabschätzungen zum Artenschutz ein weiteres Kriterium in der Detailuntersuchung sein.
Im Außenbereich gelegene Flächen für die Freizeitnutzung kommen ebenfalls nicht in Betracht.
Abgrabungsflächen kommen für eine Nutzung bedingt in Frage und werden ebenfalls im Detail geprüft.
Für Verkehrsflächen greift die Anbaubeschränkung gemäß § 25 StrWG NRW von 40 m bzw. die anbaufreie Zone
gemäß § 9 FStrG von 40 m bzw. 100 m an Autobahnen von Flügelspitze bis Fahrbahnrand. Darüber hinaus wird
empfohlen, für klassifizierte Straßen Abstände in eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe einzuhalten, um Gefahren durch Eiswurf etc. zu vermeiden, wenn diese Gefahren nicht durch technische Maßnahmen verhindert werden
können. Dies ist aber i.d.R. bei den neuen Anlagentypen der Fall. Die nach FStrG erforderlichen Abstandsflächen
werden ausgeschlossen.
Für Freileitungen wird der einfache Rotordurchmesser einer 2 MW-Anlage (82 m) als Abstand angenommen. Der
Abstand bezieht sich dabei auf die Entfernung zwischen dem äußersten Leiterseil und der äußersten Spitze des
Rotors. Bei größeren Rotordurchmessern für geplante Anlagen muss im nachfolgenden Verfahren nochmals die
Eignung der Fläche geprüft werden. Für Freileitungen ist der einfache (bei Einsatz von Schwingungsmaßnahmen)
bis dreifache (ohne diese) Rotordurchmesser als Abstand einzuhalten. Die sogenannten Schwingungsdämpfer
können in der Regel jedoch zu Lasten der Verursacher zwischen den maßgeblichen Abspannmasten nachgerüstet
werden.
Im Umfeld von Flugplätzen bedürfen Anlagen mit einer Höhe von über 100 m der Zustimmung der Luftfahrtbehörde.
Bekannte artenschutzrechtliche Belange, soweit diesen nicht schon durch die Berücksichtigung von Schutzgebieten
Rechnung getragen wurde, sollten ebenfalls Berücksichtigung finden. Keinesfalls darf eine Fläche ausgewiesen
werden, bei der aus artenschutzrechtlichen Gründen die Errichtung oder der Betrieb von WEA unzulässig ist. Vielen
der in Nordrhein-Westfalen vorkommenden, geschützten Arten, die außerhalb von Schutzgebieten leben, kann
durch geeignete Maßnahmen (z.B. den sogenannten CEF-Maßnahmen7) Rechnung getragen werden. Diese Fälle
müssen in der Abwägung berücksichtigt werden, führen jedoch nicht zu einer vollständigen Ungeeignetheit der
Fläche. Gegebenenfalls sind jedoch andere Flächen, die diese Konflikte nicht aufweisen, vorzuziehen.
7
„continuous ecological functionality-measures“, vgl. §§ 15, 44 Abs. 5 BNatschG.
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GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
4.4.2
Untersuchung der Teilflächen
Die Fläche A „Luchem-Echtz“ hat eine Größe von ca.
34 ha. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der
Windhöffigkeit liegen nicht vor. Gemäß DWD liegt die
Windhöffigkeit 80 m über Grund bei 5,4 m/s. Die Erschließung der Fläche ist über vorhandene Wirtschaftswege möglich. Restriktionen liegen nicht vor.
Ziele der Raumordnung werden nicht beeinträchtigt,
Im Regionalplanung wird „Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich“ festgelegt.
Abb. 5: Fläche A
Auf der Fläche ließen sich 2-3 Windenergieanlagen
realisieren. Angrenzend ist auf Dürener Stadtgebiet
derzeit ein Windpark mit 6 Anlagen in Planung, so
dass für diese Fläche künftig eine Vorbelastung des
Landschaftsbildes bestehen wird. Durch den angrenzenden Windpark können Synergien genutzt werden,
wie eine gemeinsame Erschließung oder ein gemeinsamer Einspeisepunkt. Die Fläche ist geeignet.
Die Fläche B „Schönthal“ hat eine Größe von ca. 20
ha. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.
Gemäß DWD liegt die Windhöffigkeit 80 m über
Grund bei 5,7 m/s. Der nördliche Bereich der Fläche
liegt im Hangbereich der Halde und ist somit nicht
bebaubar. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
der Windhöffigkeit können nicht ausgeschlossen werden. Die Erschließung der Fläche ist über vorhandene Wirtschaftswege möglich.
Ziele der Raumordnung werden berührt, im Regionalplan wird ein „Bereich für die Landschaft und die
landschaftsorientierte Erholung“ festgelegt. Weitere
Restriktionen liegen nicht vor. Auf der nördlich angrenzenden Halde (LSG) sind bereits Anlagen (9
Stück) errichtet worden, so dass eine Vorbelastung
des Landschaftsbildes vorliegt. Auf der Fläche ließen
sich maximal 2 Anlagen errichten. Aufgrund der Größe der Fläche ist diese nicht geeignet.
Abbildung 6: Flächen B und C
Die Fläche C „Heistern“ hat eine Größe von ca. 15 ha. Die Fläche wird zu 1/3 ackerbaulich genutzt und ist zu 2/3 mit
Wald (Laubforst) bestanden. Gemäß DWD liegt die Windhöffigkeit 80 m über Grund bei 5,7 m/s. Die Erschließung
der Fläche ist über vorhandene Wirtschaftswege teilweise möglich. Ziele der Raumordnung werden berührt, im
Regionalplan wird ein „Bereich für die Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung“ festgelegt. Weitere Restriktionen liegen nicht vor. Auf der Fläche könnten 2-3 Anlagen errichtete werden. Die Fläche ist aufgrund der Lage,
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GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
der Größe und des Waldes nicht geeignet.
Die Fläche D „Wald west“ hat eine Größe von ca. 198 ha. Die Fläche ist mit einem Mischwald (Laubbäume, Fichten, Lärchen) bestanden und steht unter Landschaftsschutz. Die Fläche gehört zu einem großen zusammenhängenden Waldgebiet, das bis in die Eifel hinein reicht und in seiner Unzerschnittenheit vielen Tierarten einen wichtigen Lebensraum bietet. Innerhalb der Fläche konnten als planungsrelevante Arten der Fadenmolch und die Gelbbauchunke nachgewiesen werden, weitere Arten, insbesondere Vogel- und Fledermausarten, können vermutete
werden. In der Nähe liegen die Laufenburg und das Schloss Merode, die durch die Errichtung von Windenergieanlagen in ihrer Erscheinung beeinträchtigt werden könnten. Gemäß DWD liegt die Windhöffigkeit 80 m über Grund
bei 5,1 bis 5,4 m/s. Einbußen aufgrund des Waldes können angenommen werden. Eine Erschließung ist aufgrund
des Waldes problematisch.
Ziele der Raumordnung werden berührt, im Regionalplan wird ein „Bereich für die Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung“ festgelegt. Auf der Fläche könnten Windenergieanlagen in zweistelliger Anzahl errichtet werden. Aufgrund der Größe wird weitere Untersuchung dieser Fläche trotz der Restriktionen empfohlen. Die Fläche ist
bedingt geeignet.
D
E
F+G
Abbildung 7: Flächen D bis G
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Die Fläche E „Wald Ost““ hat eine Größe von ca. 46 ha. Die Fläche liegt im selben Waldbereich wie die Fläche D.
Somit liegen hier gleichen Restriktionen hinsichtlich Landschaftsschutz, Unzerschnittenheit und Artenschutz vor.
Unmittelbar nördlich und südlich grenzen geschützte Biotope bzw. deren Schutzradien an. Gemäß DWD liegt die
Windhöffigkeit 80 m über Grund bei 4,8 m/s. Einbußen aufgrund des Waldes können auch hier angenommen werden. Eine Erschließung ist auch hier aufgrund des Waldes problematisch.
Ziele der Raumordnung werden berührt, da auch hier wie bei Fläche D im Regionalplan ein „Bereich für die Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung“ festgelegt ist. Auf der Fläche könnten 4-5 Windenergieanlagen errichtet werden. Aufgrund der Zerschneidung der Zusammenhänge zw. den Biotopen, dem Fehlen von Wind und der
geringen Größe wird weitere Untersuchung dieser Fläche nicht empfohlen. Die Fläche ist nicht geeignet.
Die Fläche F „Wald Südwest“ hat eine Größe von ca. 51 ha. Fläche liegt im selben Waldbereich wie die Flächen D
und E. Somit liegen auch hier gleichen Restriktionen hinsichtlich Landschaftsschutz, Unzerschnittenheit und Artenschutz vor. Die Fläche ist mit einem Mischwald (Laubbäume, Fichten, Lärchen) bestanden und steht unter Landschaftsschutz. Südlich liegen in unmittelbarere Nähe weitere Schutzgebiete der benachbarten Gemeinden. Gemäß
DWD liegt die Windhöffigkeit 80 m über Grund bei 5,4 m/s. Einbußen aufgrund des Waldes können angenommen
werden. Eine Erschließung ist aufgrund des Waldes problematisch.
Ziele der Raumordnung werden berührt, im Regionalplan wird wieder ein „Bereich für die Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung“ festgelegt. Auf der Fläche könnten ca. 3 Windenergieanlagen errichtet werden. Vor
allem Aufgrund des unzerschnittenen Waldes wird eine Ausweisung nicht empfohlen. Die Fläche ist nicht geeignet.
Die Fläche G „Wald Südost“ hat eine Größe von ca. 13 ha. Hinsichtlich der naturräumlichen Gegebenheiten und
der damit verbundenen Restriktionen ist die Fläche wie die Flächen D bis F zu behandeln. Auf angrenzenden Flächen wurden bereits Habicht, Mäusebussard und Buntspecht nachgewiesen. Gemäß DWD liegt die Windhöffigkeit
80 m über Grund bei 5,1 m/s. Einbußen aufgrund des Waldes können wie in den anderen Waldgebieten angenommen werden. Eine Erschließung ist aufgrund des Waldes problematisch.
Ziele der Raumordnung werden ebenfalls wie bei den Flächen D bis F berührt, im Regionalplan wird ein „Bereich
für die Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung“ festgelegt. Auf der Fläche könnten ca. 2 Windenergieanlagen errichtet werden. Vor allem aufgrund des unzerschnittenen Waldes und der geringen Größe der Fläche wird
eine Ausweisung nicht empfohlen. Die Fläche ist nicht geeignet.
4.5
Fazit: Empfehlung zur Ausweisung einer Konzentrationszone
Die Gegenüberstellung der Potentialflächen zeigt, dass nur die Potentialfläche A ohne weitergehende Untersuchung zur Ausweisung empfohlen werden kann. Hier sind keine Restriktionen absehbar und es ließe sich gemeinsam mit der Stadt Düren ein Windpark mit 8-9 Anlagen errichten.
Sollten daneben weitere Windenergieanlagen im Gemeindegebiet gewünscht werden, so kämen hierfür Teile der
Fläche D in Betracht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in den nachfolgenden Planungsstufen insbesondere die
Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind.
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Bezeichnung
Größe
Vegetation
A
Luchem
Echtz
34 ha
Feldflur
-
B
Schönthal
C
Heistern
D
Wald west
20 ha
Feldflur
15 ha
1/3 Acker
2/3
Wald
(Laubforst)
198 ha
46 ha
Wald (Laub- Wald
wald, Fichten/Lärchenfor
st)
LSG
LSG
Schutzgebiete8
Planungsrelevante Arten
Keine Schutzgebiete
-
Keine Schutzgebiete
-
Keine Schutzgebiete
-
Windhöffigkeit
sonstiges
5,4
Geplanter
Windpark (6
Anlagen)
angrenzend in
Düren Echtz
5,7
Nördliche
Hälfte liegt im
Hangbereich
der Halde
nicht nutzbar
5,7
Keine
Planung in Eschweiler
angrenzend
Fadenmolch,
Gelbbauchunke
-
5,1 – 5,4
In der Nähe
liegen
die
Laufenburg
und
das
Schloss
Merode
4,8
Nördlich und
südlich grenzen geschützte
Biotope
(Fließgewässer) an.
Im nördlich
angrenzenden
LSG
sind
bereits Anlagen (9 Stück)
errichtet
Anzahl WEA
Fazit
2-3
++
Einzige Ackerfläche, daher
primär geeignet
Keine
Planung in Eschweiler
angrenzend
1-2
Aufgrund der
Größe ungeeignet
E
Wald Ost
Ggf.
mit
Windenergienutzung vereinbar
2-3
Aufgrund der
Lage,
der
Größe und
des Waldes
nicht empfohlen
zweistellig
+
Aufgrund der
Größe wird
weitere Untersuchung
dieser Fläche
trotz
der
Restriktionen
empfohlen
4-5
Nicht empfohlen aufgrund
der
Zerschneidung
der Zusammenhänge
zw. den Biotopen, kein
Wind
F
Wald Südwest
G
Wald Südost
51 ha
Wald
13 ha
Wald
LSG
LSG
5,4
Südlich angrenzend
Gem. Hürtgenwald mit
der Wehebachtalsperre,
Habicht,
Mäusebussard, Buntspecht westlich angrenzend
5,1
Südlich angrenzend
Gem. Hürtgenwald,
unzerschnittener Waldbereich
unzerschnittener Waldbereich
3
Aufgrund des
unzerschnittenen Waldes
nicht zu empfehlen
2
-Aufgrund des
unzerschnittenen Waldes
und der Größe nicht zu
empfehlen
Abbildung 8: Gegenüberstellung der Potentialflächen
8
Für Langerwehe besteht noch kein Landschaftsplan, dieser befindet sich in der Aufstellung
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
5
5.1
MÖGLICHES WEITERES VORGEHEN
Ausweisung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan
Im ersten Schritt sollte die Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Ausweisung einer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen, nämlich der Fläche A, erfolgen.
Die Konzentrationszone kann im Flächennutzungsplan als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“ oder „Erneuerbare Energien“ als Randsignatur dargestellt werden. Die bestehende Darstellung,
z.B. als „Fläche für die Landwirtschaft“, bleibt bestehen.
Des Weiteren kann im Flächennutzungsplan eine Begrenzung der maximalen Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe
bis zur obersten Spitze des Rotors) einer Windenergieanlage erfolgen. Dies sollte aber aus Gründen eines möglichen späteren Repowerings nicht geschehen.
Im Rahmen der Ausweisung im Flächennutzungsplan treten natürlich weitere Prüfkriterien hinzu, die auf dieser
allgemeinen Ebene aufgrund eines unangemessen hohen Aufwandes nicht bearbeitet werden konnten. In der Regel sind hier zum Beispiel Artenschutz-, Schall- und Schattengutachten beizubringen. Daneben ist auf Abstände zu
den untergeordneten Verkehrswegen sowie auf die Abstande nach Landesbauordnung zu achten.
5.2
Weitere Sicherungsmöglichkeiten
Eine detaillierte Steuerung des Vorhabens ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone nicht möglich,
da der Flächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen. Details der Planung könnten zum Beispiel über einen Bebauungsplan oder über die Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt werden.
Die einzelnen Standorte der Windenergieanlagen können im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt
werden. Hierin können auch Festsetzungen zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen und sonstigen Anforderungen getroffen werden. Im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ließen sich darüber hinaus
auch gestalterische Vorgaben treffen, die auf andere Weise nicht zu sichern sind.
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