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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage VL-4/2012)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
1,1 MB
Datum
15.03.2012
Erstellt
05.04.12, 18:06
Aktualisiert
17.04.12, 11:39

Inhalt der Datei

GEMEINDE LANGERWEHE Begründung zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans „Windpark“ Stand: Vorentwurf Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB gem. § 4 (1) BauGB Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB Langerwehe, den ....................... 2012 Projektmanagement GmbH Maastrichter Straße 8 41812 Erkelenz GEMEINDE LANGERWEHE – Begründung zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans „Windpark“ Stand: Vorentwurf, 15.02.2012 INHALTSANGABE 1 Seite Derzeitige Situation .......................................................................................................... 3 1.1 räumlicher Geltungsbereich .................................................................................... 3 1.2 derzeitige Nutzung, Beschreibung des Plangebietes ......................................... 3 2 Anlass und Ziel der Flächennutzungsplanänderung .................................................. 3 3 Planerische Rahmenbedingungen ................................................................................ 4 4 3.1 Landesplanung .......................................................................................................... 4 3.1 Regionalplanung ....................................................................................................... 4 3.2 Flächennutzungsplan ............................................................................................... 5 3.3 Landschaftsplan/ Schutzgebiet ............................................................................... 6 3.4 Standortuntersuchung .............................................................................................. 6 Beschreibung der Planung ............................................................................................. 8 4.1 Beschreibung des Vorhabens ................................................................................. 8 4.2 Erschließung .............................................................................................................. 8 5 Darstellung des Flächennutzungsplans........................................................................ 8 6 Verfahrensstand ............................................................................................................... 8 7 Umweltbelange ................................................................................................................. 9 8 7.1 Landschaftsschutz .................................................................................................... 9 7.2 Auswirkungen auf die Flora und Fauna ................................................................ 9 7.3 Auswirkungen auf Boden, Wasser / Grundwasser, Luft und Klima .................. 9 7.4 Auswirkungen auf den Menschen/ Immissionen ................................................. 9 7.5 Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter ........................................... 10 weitere Auswirkungen der Planung ............................................................................. 10 Auf Basis des bereits in der Nachbarkommune Düren laufenden Verfahrens können bereits jetzt weitere Auswirkungen abgeschätzt werden. ............................................... 10 8.1 Auswirkungen auf die Gemeinde Inden .............................................................. 10 8.2 Auswirkungen auf das Indeland ........................................................................... 11 2 GEMEINDE LANGERWEHE – Begründung zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans „Windpark“ Stand: Vorentwurf, 15.02.2012 1 DERZEITIGE SITUATION 1.1 räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet befindet sich am Rande des Gemeindegebiets der Gemeinde Langerwehe, angrenzend an das Gebiet der Stadt Düren, südlich der A 4. Es liegt etwa 800 m östlich der Ortslage Langerwehe-Luchem, 710 m nordöstlich des Stütgerhofes, 800 m nordwestlich der Ortslage Langerwehe-Geich und 1460 m westlich der Ortslage Düren-Echtz. Östlich grenzt eine auf Dürener Stadtgebiet geplante Konzentrationszone für die Windkraft an. Das Plangrundgebiet hat eine Größe von ca. 34,12 ha bei einer Ausdehnung von etwa 1110 m von Nord nach Süd und von etwa 730 m von Ost nach West. 1.2 derzeitige Nutzung, Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Die Fläche zeichnet sich durch eine offene, intensiv genutzte Landschaft aus, die kaum über gliedernde oder belebende Elemente verfügt. Abbildung 1: Luftbild (Quelle: TIM online) 2 ANLASS UND ZIEL DER FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG Die Errichtung von Windenergieanlagen ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Die Zulässigkeit kann jedoch über die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dahingehend gesteuert werden, dass über die Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die Konzentrationszonen) öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen und somit Windenergieanlagen nur noch in den Konzentrati- 3 GEMEINDE LANGERWEHE – Begründung zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans „Windpark“ Stand: Vorentwurf, 15.02.2012 onszonen zulässig sind. Die Gemeinde Langerwehe hat bereits eine Konzentrationszone für die Windenergie ausgewiesen, weshalb die Ausschlußwirkung für das gesamte Gemeindegebiet erreicht wird. Weitere Windenergieanlagen wären demnach unzulässig. Die Gemeinde möchte allerdings weitere Windenergieanlagen im Gemeindegebiet zulassen und hat daher eine Standortuntersuchung1 für das gesamte Gemeindegebiet durchführen lassen. In dieser Standortuntersuchung wurde die hier zur Ausweisung vorgesehene Potentialfläche als die am besten geeignete ermittelt (vgl. 3.4). Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten hat beschlossen, basierend auf dieser Standortuntersuchung das Verfahren zur Ausweisung dieser Konzentrationszone zur Aufstellung zu bringen. Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans ist, eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen auszuweisen, um die Ansiedlung von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet gesteuert zu ermöglichen. 3 PLANERISCHE RAHMENBEDINGUNGEN 3.1 Landesplanung Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. Zwar definiert das Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) keine Ziele bezüglich der Windenergienutzung mehr, im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (§ 26 Abs. 2 LEPro, Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung 2 gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. 3.1 Regionalplanung Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen. Ziel der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen des Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Vorausetzungen und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen. Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen.3 Diese Ziele der Raumordnung wurden bereits in der im Vorfeld der Flächennutzungsplanänderung durchgeführten Standortanalyse berücksichtigt. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, stellt für das Plangebiet einen „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ dar. Diese sollen in erster Linie 1 VDH 2012 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532). 3 Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 121-122. 2 4 GEMEINDE LANGERWEHE – Begründung zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans „Windpark“ Stand: Vorentwurf, 15.02.2012 gemäß Regionalplan für die Windenergie in Anspruch genommen werden. Somit werden die o.a. Ziele der Regionalplanung nicht beeinträchtigt. Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan, Lage des Plangebietes 3.2 Flächennutzungsplan Der aktuelle Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe stellt für den gesamten Bereich der antragsgegenständlichen Flächen „landwirtschaftliche Flächen“ dar. Die aktuelle Darstellung steht somit der Planung nicht entgegen, da auch bei Darstellung einer Konzentrationszone die landwirtschaftliche Nutzung aufrecht erhalten werden kann. Die im Flächennutzungsplan dargestellte L 12n wird durch die Planung nicht berührt. Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan, Lage des Plangebietes 5 GEMEINDE LANGERWEHE – Begründung zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans „Windpark“ Stand: Vorentwurf, 15.02.2012 3.3 Landschaftsplan/ Schutzgebiet Der Landschaftsplan (LP 8) des Kreises Düren für Langerwehe befindet sich derzeit in der Aufstellung. Südwestlich des Plangebiets befinden sich zwei Landschaftsschutzgebiete (Weiden und Gehölze NW des Stütgerhofes, Wehebach zwischen Luchem und Langerwehe). Abbildung 4: Schutzgebiete (LSG=lila, geschützter Landschaftsbestandteil braun) 3.4 Standortuntersuchung Im Vorfeld der Flächennutzungsplanänderung wurde im Auftrag der Gemeinde Langerwehe eine Standortuntersuchung des gesamten Gemeindegebietes durchgeführt, um die geeignetste Fläche zu finden. Diese ist mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass das Plangebiet als Konzentrationszone ausgewiesen werden soll. Erfordernis: Diese Konzentrationszone für die Windkraft muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung durchzuführen. Vorgaben für diese Standortuntersuchung werden im Windenergieerlass 2011 zusammengefasst und festgelegt. 6 GEMEINDE LANGERWEHE – Begründung zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans „Windpark“ Stand: Vorentwurf, 15.02.2012 Vorgehensweise: Die Ermittlung der planungsrechtlich möglichen Standorte für Windenergieanlagen in der Gemeinde Langerwehe wurde in zwei Arbeitsschritte aufgeteilt. In der Grobuntersuchung als erstem Schritt werden die Flächen ermittelt, auf denen aus rechtlichen oder sonstigen Gründen eine Errichtung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Insbesondere zählen hierzu reale Bodennutzungen, die vor allem mit dem Betrieb der Anlagen nicht vereinbar sind, oder normativ festgesetzte Schutzgebiete. Daneben werden auch hier die erforderlichen Abstandsflächen um die einzelnen Schutzbereiche mit berücksichtigt. Nach der Grobuntersuchung verblieben sieben Potentialflächen, für die in der Detailuntersuchung (zweiter Schritt) eine detailliertere Untersuchung vorgenommen, die auch kleinräumigere Faktoren oder das Landschaftsbild sowie die Windenergie begünstigende Faktoren mit berücksichtigen. Für diese Flächen wird dann eine Gewichtung des Konfliktpotentials vorgenommen. Die Kriterien der Landes- und Regionalplanung werden in diese Untersuchung integriert. Im ersten Schritt werden die Tabubereiche mit ausgeschlossen, im zweiten Schritt werden die im Einzelfall zu prüfenden Bereiche untersucht. In beiden Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen. Durch die Planung der Gemeinde Langerweh sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden nicht eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der Gemeinde bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten, Konzeptes angenommen werden. Fazit: Empfehlung zur Ausweisung einer Konzentrationszone: Nach Schritt eins der Untersuchung wurden die Flächen ausgeschlossen, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Zuschnitts als ungeeignet angesehen werden. Nach Ausschluss dieser Flächen blieben 7 Bereiche übrig, die nun im Detail auf weitere Restriktionen untersucht werden. Die Gegenüberstellung der Potentialflächen zeigt, dass nur die Potentialfläche A ohne weitergehende Untersuchung zur Ausweisung empfohlen werden kann. Hier sind keine Restriktionen absehbar und es ließe sich gemeinsam mit der Stadt Düren ein Windpark mit 8-9 Anlagen errichten. Sollten daneben weitere Windenergieanlagen im Gemeindegebiet gewünscht werden, so kämen hierfür Teile der Fläche D in Betracht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in den nachfolgenden Planungsstufen insbesondere die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind. Die übrigen Flächen sind entweder aufgrund ihrer Größe (B, C und G) oder aufgrund der Lage im Wald (E und F) nicht geeignet. 7 GEMEINDE LANGERWEHE – Begründung zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans „Windpark“ Stand: Vorentwurf, 15.02.2012 4 BESCHREIBUNG DER PLANUNG 4.1 Beschreibung des Vorhabens Derzeit ist geplant, in der Konzentrationszone zwei bis drei Windenergieanlagen des Typs ENERCON E 82 mit einer Einzelleistung von 2,3 MW zu errichten. Die Nabenhöhe beträgt beim vorgesehenen Anlagentyp 138,38 m, der Rotordurchmesser beläuft sich auf 82 m. Die Anlagen werden demnach eine Gesamthöhe von ca. 179,38 m haben. Details der Planung werden im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren gesichert werden. Abbildung 5: geplanter Anlagentyp 4.2 Erschließung Zur späteren Errichtung der Windenergieanlagen ist eine ausreichende Erschließung i.S.d. § 35 BauGB erforderlich. Der Nachweis dieser ausreichenden Erschließung muss spätestens im Rahmen der BImSch-Genehmigung erbracht werden. Dazu ist möglicherweise ein Ausbau des bestehenden Feldwegenetzes erforderlich. Der Anschluss der Windkraftanalagen an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht zur bauplanungsrechtlichen Erschließung. 5 DARSTELLUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Im Flächennutzungsplan wird die Konzentrationszone als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ als Randsignatur dargestellt werden. Die bestehende Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ bleibt bestehen. 6 VERFAHRENSSTAND Im ersten Schritt soll die Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen erfolgen. Für diese Änderung soll nun der Aufstellungsbeschluss sowie der Beschluss über die Durchführung der Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB gem. § 4 Abs. 1 BauGB und der Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB gefasst werden. Eine detaillierte Steuerung des Vorhabens ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone nicht möglich, da der Flächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen. Details der Planung sollen über einen Bebauungsplan festgesetzt werden. Somit können die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen besser vermieden werden. Der Gemeinde Langerwehe entstehen durch die Planung keine Kosten. Durch eine städtebauliche Rahmenvereinbarung gemäß § 11 BauGB zu Gunsten der Gemeinde Langerwehe abgesichert, soll das Verfahren von den Antragstellern durchgeführt und die sich aus dem Verfahren unmittelbar ergebenden Kosten von ihnen getragen werden. 8 GEMEINDE LANGERWEHE – Begründung zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans „Windpark“ Stand: Vorentwurf, 15.02.2012 7 UMWELTBELANGE Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wird eine detaillierte Ermittlung, Bewertung und Abwägung der Umweltbelange erfolgen. Dazu wird ein Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erstellt. Daneben ist für das Vorhaben nach §§ 3b, 3c i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.6 UVPG eine allgemeine Vorprüfung der Umweltverträglichkeit (da es sich um eine Windfarm mit 6-19 Anlagen handelt) erforderlich. Zwar sollen in Langerwehe nur 2-3 Anlagen errichtet werden, diese stehen aber in einem Windpark mit den 6 in Düren geplanten Anlagen. An dieser Stelle ist erst eine grobe Abschätzung der Umweltauswirkungen möglich. 7.1 Landschaftsschutz Durch die Planung wird das Landschaftsbild stark verändert. Für die Bewertung des Landschaftsraums existieren bislang noch keine Kriterien. Zur Ermittlung der Raumwirkung der Windenergieanlagen wird im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Sichtbereichsanalyse erstellt. Es bestehen Vorbelastungen des Landschaftsbildes Daneben bestehen eventuell Vorbelastungen durch das Kraftwerk Weisweiler, den Tagebau Inden und die überregionalen Verkehrsachsen BAB 4 und L 12 sowie den auf Dürener Stadtgebiet geplanten Windpark mit 6 Anlagen. 7.2 Auswirkungen auf die Flora und Fauna Die Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen werden als gering beurteilt. Die Vegetation im Plangebiet ist von geringer ökologischer Wertigkeit und stark durch den Menschen geprägt (Ackerbau). Ob im Gebiet in NRW planungsrelevanten Arten vorkommen ist noch nicht untersucht worden. Mögliche Auswirkungen auf diese Arten sind bei der Planung zu berücksichtigen. 7.3 Auswirkungen auf Boden, Wasser / Grundwasser, Luft und Klima Derzeit besteht im Plangebiet kein Altlastenverdacht, da die Fläche landwirtschaftlich genutzt wird. Durch die Planung werden nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Boden im Bereich der Fundamente und ggf. für den Wegeausbau entstehen. Die Windenergieanlagen werden sich nicht nennenswert auf das Schutzgut Wasser auswirken. Die Versiegelung ist gering, so dass eine Versickerung des Niederschlagswassers auf natürlichem Wege weiterhin möglich ist. Das Grundwasser wird durch die Planung nicht berührt. Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/ Luft werden als sehr gering beurteilt. 7.4 Auswirkungen auf den Menschen/ Immissionen Entsprechend § 1 BauGB sind bei der Bauleitplanung die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden werden. Bezüglich der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie sind hierbei besonders die Belange des Schallschutzes und des möglichen Schattenwurfs zu beachten. Aus diesen Gründen werden im weiteren Verlauf des Verfahrens ein Schallgutachten sowie ein Schattengutachten erstellt. Darin ist die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte (z.B. TA Lärm) zu prüfen. Für das Plangebiet besteht eine Vorbelastung durch die Schallemissionen der nahegelegenen Autobahn (A 4) mit etwa 100.000 Kfz am Tag4. Die 4 Vgl. ecoda 27.08.2010: Aktualisierte Ersteinschätzung der Umweltverträglichkeit im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Vorrangzone für die Windenergienutzung im Stadtteil Echtz der Stadt Düren (Kreis Düren). 9 GEMEINDE LANGERWEHE – Begründung zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans „Windpark“ Stand: Vorentwurf, 15.02.2012 Auswirkungen möglicher Immissionen auf den Menschen können bislang noch nicht beurteilt werden. Daneben bestehen eventuell Vorbelastungen durch das Kraftwerk Weisweiler, den Tagebau Inden und die überregionale Verkehrsachse L 12. Für die Naherholung hat das Plangebiet selbst nur eine geringe Bedeutung, jedoch wird z.B. der Luchenberger See in der Nähe des Plangebiets zur Naherholung genutzt. Dieser wird jedoch in Zukunft wahrscheinlich dem heranrückenden Tagebau weichen müssen. 7.5 Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter Aussagen über Fundstellen von Bodendenkmalen im Plangebiet können derzeit noch nicht getroffen werden. 8 WEITERE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Auf Basis des bereits in der Nachbarkommune Düren laufenden Verfahrens können bereits jetzt weitere Auswirkungen abgeschätzt werden. 8.1 Auswirkungen auf die Gemeinde Inden Die Gemeinde Inden ist wie viele Gemeinden im rheinischen Braunkohlenrevier von zahlreichen Belastungen betroffen. Zu dem enormen Flächenverbrauch durch den Tagebau kommen starke Belastungen durch Immissionen hinzu. Die Lage der Gemeinde Inden ist dabei eine besondere. Derzeit gehen die Belastungen von dem Tagebau Inden I im Westen der Gemeinde aus. In den kommenden Jahren wird sich der Tagebau Inden II halbkreisförmig auch von Norden und Osten um das Gemeindegebiet legen. Vom Tagebau an sich gehen Belastungen durch den Lärm und durch Stäube hervor. Diese werden durch Maßnahmen der Betreiber zwar gemindert, können jedoch nicht vollständig vermeiden werden. Hinzu kommen Belastungen durch das Kraftwerk Weisweiler im Westen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Freileitungen. Auch die A 4 im Süden der Gemeinde begrenzt die Entwicklungsmöglichkeiten durch eine lineare Barriere und die mit dem Verkehr zusammenhängenden Immissionen. Diese Beeinträchtigungen sind bereits auf Ebene der Regionalplanung sowie auf Ebene der Flächennutzungsplanung der Gemeinde Inden zu berücksichtigen. Im Regionalplan werden Erweiterungsflächen des allgemeinen Siedlungsbereichs im Norden der Gemeinde sowie im Süden der Gemeinde dargestellt. Für diese Flächen werden jedoch auch die zuvor gewählten Vorsorgeabstände zum Windpark eingehalten. Immissionsschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen werden aufgrund der Entfernung nicht erwartet. Soweit es überhaupt zu Beeinträchtigungen kommt, sind diese zumutbar und treten hinter das mit der Planung verfolgte Ziel der Förderung der regenerativen Energien zurück. Zudem wird der geplante Windpark durch die A 4 vom Gemeindegebiet abgegrenzt. Die Belastungen des Landschaftsbildes werden in der Abwägung berücksichtigt. In der Alternativenprüfung wurde der Standort gerade auch wegen seiner Vorbelastungen des Landschaftsbildes durch Tagebau, A 4 und Freileitungstrasse gewählt. Unbelastete Flächen sollen nach Möglichkeit von Bebauung freigehalten werden. Das kommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verpflichtet die planende Gemeinde, ihre Planung den Nachbargemeinden vorzulegen und die sodann vorgetragenen Belange der Nachbargemeinden in die planerische Abwägung einzustellen. Ein Konsens zwischen den Gemeinden ist hingegen nicht erforderlich. Eine benachbarte Gemeinde ist dabei durch die beabsichtigte Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich nicht in ihrer Planungshoheit verletzt, wenn sie lediglich auf die negativen Folgen einer Beeinträchtigung der Landschaft für ihren Fremdenverkehr und Erholungswert hinweist (VG Koblenz, Be- 10 GEMEINDE LANGERWEHE – Begründung zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans „Windpark“ Stand: Vorentwurf, 15.02.2012 schluss v. 24.07.2000, Az. 1 L 1756/00 KO; Bay VGH, Beschluss v. 09.06.2006, Az. 22 ZB 05.1184). Eine Pflicht zur gemeinsamen, konsensualen Überplanung eines Bereichs kann schon deshalb nicht bestehen, weil dies dem Grundsatz der Planungshoheit der jeweiligen Gemeinden widerspräche. Die Belange, in denen die Gemeinde Inden durch die Planung betroffen ist, werden in die Abwägung mit eingestellt. Sie sind jedoch insgesamt von keinem derartigen Gewicht, dass die Stadt Düren von der Planung absieht. Die im Einzelnen berührten Belange werden in der Begründung und dem Umweltbericht dargelegt und abgewogen. 8.2 Auswirkungen auf das Indeland Aus dem regionalen Entwicklungskonzept für das Indeland geht hervor, dass der Schwerpunkt der Entwicklung des Inderlandes auf dem Freizeit- und Tourismussektor liegen soll. Der geplante Standort liegt in Randlage des Indelandes und steht der touristischen Nutzung nicht entgegen. Darüber hinaus wird auch die „Energie“ als verbindendes Element gesehen. Hierzu gehört nicht nur der vorhanden Braunkohlentagebau, sondern auch die Nutzung der regenerativen Energien. Dies kann auch ein Zeichen der Zukunftsorientiertheit und der Nachhaltigkeit der Region darstellen. Des Weiteren kann die Region auch über Einnahmen aus der Gewerbesteuer etc. an der Windenergie partizipieren. Die Naherholungsnutzung nach Flutung des Tagesbaues in etwa 50 Jahren findet auf aus Sicht des Gemeindegebietes nördlich gelegenen Flächen statt. Der geplante Windpark soll südlich errichtet werden und voraussichtlich maximal 25 Jahre bestehen. Über ein Repowering wäre zu diesem Zeitpunkt nachzudenken. Die Planung hat bislang noch vorläufigen Charakter. Sie wird im Verlaufe des Verfahrens noch konkretisiert. 11