Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
43 kB
Datum
12.06.2012
Erstellt
08.06.12, 15:16
Aktualisiert
08.06.12, 15:16
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 719 /IX.L.
Datum: 02.05.2012
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
12.06.2012
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes L 6, Zingsheim, Altes Pastorat;
Grundstück Gemarkung Zingsheim, Flur 17 Nr. 89
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
x Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes L 6, Zingsheim, Altes Pastorat, zuzustimmen und damit eine Überbauung der hinteren Baugrenze auf einer Fläche von rd. 16 qm für die Errichtung
einer Doppelgarage auf dem Grundstück Gemarkung Zingsheim, Flur 17 Nr. 89 zuzulassen.
Begründung:
Auf dem Grundstück Gemarkung Zingsheim, Flur 17 Nr. 89 (Altes Pastorat) ist die
Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage vorgesehen. Das Grundstück befindet sich innerhalb des rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplanes L
6, Zingsheim, Altes Pastorat. Während das Wohnhaus im Rahmen eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens zulässig ist, muss die geplante Doppelgarage aufgrund
des Grundstückszuschnitts um etwa 16,0 qm über die hintere Baugrenze hinaus angeordnet werden. Die Antragsteller haben aufgrund dessen eine Befreiung von dieser Festsetzung beantragt.
Gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u. a.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte führen würde und
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die geringfügige Überschreitung der hinteren Baugrenze kann als städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen als vereinbar angesehen werden, denn die Anordnung der geplanten Garage
beeinträchtigt nicht das benachbarte Grundstück. Darüber hinaus ist aufgrund des
Grundstückszuschnitts die Anordnung der geplanten Doppelgarage innerhalb des
Baufensters nicht möglich.
3
Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes L 6, Zingsheim, Altes Pastorat, zuzustimmen und damit eine
Überbauung der hinteren Baugrenze auf einer Fläche von rd. 16 qm für die Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück Gemarkung Zingsheim, Flur 17 Nr. 89
zuzulassen.
Aus dem beigefügten Lageplan ist die beschriebene Situation dargestellt. Darüber
hinaus ist die Lage des betroffenen Grundstückes aus der als Anlage beigefügten
Übersichtskarte ersichtlich.
gez. Pracht
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Bürgermeister