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Beschlussvorlage (Denkmalpflege; Unterschutzstellung des Bodendenkmals „Alte Burg“ auf Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 136, 137, 204, 254 und 255 )

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
73 kB
Datum
12.06.2012
Erstellt
08.06.12, 15:16
Aktualisiert
08.06.12, 15:16
Beschlussvorlage (Denkmalpflege;
Unterschutzstellung des Bodendenkmals „Alte Burg“ auf Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 136, 137, 204, 254 und 255 ) Beschlussvorlage (Denkmalpflege;
Unterschutzstellung des Bodendenkmals „Alte Burg“ auf Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 136, 137, 204, 254 und 255 )

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 641 /IX.L. Z.1 Datum: 15.05.2012 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 12.06.2012 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Denkmalpflege; Unterschutzstellung des Bodendenkmals „Alte Burg“ auf Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 136, 137, 204, 254 und 255 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, das Bodendenkmal „Alte Burg“ auf Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 136, 137, 204, 254 und 255 in die Denkmalliste der Gemeinde Nettersheim unter den lfd. Nr. 185 gem. § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) einzutragen. Begründung: In seiner Sitzung am 13.03.2012 hat der Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss beschlossen, u. a. „das Bodendenkmal „Alte Burg“ auf Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 136, 137, 204, 254 und 255 in die Denkmalliste gem. § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) einzutragen.“ Er hatte darüber hinaus empfohlen, das Anhörungsverfahren gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einzuleiten, das zwischenzeitlich durchgeführt wurde und abgeschlossen ist. Die betroffenen Grundstückseigentümer haben einvernehmlich der Eintragung des Bodendenkmals „Alte Burg“ in die Denkmalliste zugestimmt. Es wird daher vorgeschlagen, das Bodendenkmal „Alte Burg“ auf Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 136, 137, 204, 254 und 255 in die Denkmalliste der Gemeinde Nettersheim unter den lfd. Nr. 185 gem. § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) einzutragen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister