Daten
Kommune
Kerpen
Größe
98 kB
Datum
07.11.2017
Erstellt
20.12.17, 18:18
Aktualisiert
20.12.17, 18:18
Stichworte
Inhalt der Datei
AUSZUG
aus der 28. Sitzung des Stadtrates
vom 07.11.2017
Drucksachen-Nummer: 534.17
TOP 5.2
83. Änderung des Flächennutzungsplanes "Bauschuttrecyclinganlage" Haus
Forst im Stadtteil Kerpen Manheim
hier: Beschluss zur Aufstellung gem. § 2 (1) BauGB
Auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr beschließt der Rat der Stadt
Kerpen einstimmig:
1. Gem. § 2 (1) BauGB die Aufstellung der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Bauschuttrecyclinganlage Haus Forst“ im Stadtteil Kerpen Manheim.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 (1) BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
3. Die Unterrichtung der Bürger ist gemäß § 3 (1) BauGB durchzuführen, die Träger
öffentlicher Belange sind gemäß § 4 (1) BauGB zu beteiligen.
Lage des Plangebietes
Der Wirkungsbereich der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt ca. 5 km
westlich des Stadtteils Kerpen und ca. 1,3 km südöstlich des Stadtteils Manheim (alt) und
wird begrenzt durch
-
nordöstlich durch die Deponie und Abfallbehandlungsanlage Haus Forst,
östlich teilweise durch landwirtschaftliche Flächen,
südlich und westlich durch Waldflächen und
nordwestlich durch das landwirtschaftliche Anwesen Haus Forst.
Er umfasst eine Fläche im Außenbereich, die ehemals industriell genutzt wurde.
Der Wirkungsbereich der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes hat eine Größe von
ca. 1 ha.
Der Wirkungsbereich der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes "Bauschuttrecyclinganlage“, Haus Forst, ist dem Übersichtsplan (Anlage 1 der Verwaltungsvorlage),
der Bestandteil dieses Beschlusses, ist zu entnehmen.
Ziel und Zweck der Planung
Das wesentliche Ziel und der Zweck der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes ist
eine temporäre bauplanungsrechtliche Sicherung der zurzeit auf diesem Standort
genehmigten und bis zum 31.12.2017 befristeten mobilen Bauschuttrecyclinganlage.
Aus diesem Grund soll die Fläche in der 83. Änderung des FNP als Sondergebiet (SO)
mit der temporären, zweckgebundenen Nutzung „Bauschuttrecyclinganlage“ geändert
werden.
Im parallel aufzustellenden Bebauungsplan wird gem. § 9 (2) Nr.1 BauGB die befristete
Nutzung festgesetzt.
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 07.11.2017
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