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Anfrage (Anfrage bzgl. des Einsatzes von ehrenamtlichen Kräften für Notfallsituationen im Winterdienst)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
202 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
02.12.11, 06:51
Aktualisiert
02.12.11, 06:51
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. Stadtverwaltung  Postfach 2565  50359 Erftstadt Stadtverwaltung  Holzdamm 10  50374 Erftstadt Herrn StV Hans-Otto Nowak Wildweg 4a 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Feuerwehr Holzdamm 10 Herr Klösgen 0 22 35 / 409-150 Mein Zeichen Ihr Zeichen gez. Klösgen 30.11.2011 Amtsleiter Datum Freigabe -100- Ihre Anfrage vom 22.09.2011 Rat Betrifft: Datum 20.09.2011 BM / Dezernent F 428/2011 13.12.2011 Anfrage bzgl. des Einsatzes von ehrenamtlichen Kräften für Notfallsituationen im Winterdienst Sehr geehrter Herr Nowak, Ihre Anfrage vom 20.09.2011 beantworte ich wie folgt: Zu 1. Die Unterhaltung einer Feuerwehr ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht wurden. Hierzu sind Helfer der Feuerwehr ausgebildet und in der Regel auch ausgestattet. Ein Einsatz der Feuerwehr erfolgt zur Rettung von Menschen, Tieren und Sachwerten sowie zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es ist nicht zulässig sachfremde Aufgaben der Feuerwehr, erst recht nicht den ehrenamtlich tätigen Helfern, zuzuweisen, die zum einen keine Gewähr für die korrekte Ausführung übernehmen können und zum anderen der Stadt für solche verwendungsfremden Aufgaben nicht zur Verfügung stehen, da sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes der Tätigkeit in einem Hauptberuf nachgehen müssen. Die Aufgabe der Feuerwehr und anderer Helfer des Katastrophenschutzes ist im Rahmen eines Naturereignisses darin zu sehen, Menschen und Tiere zu versorgen oder evtl. zu evakuieren, die Infrastruktur, wie Versorgung von besonders gefährdeten Objekten (Krankenhäuser, Seniorenpflegeheime, Industriebetriebe) oder entlegenen Liegenschaften (Aussiedlerhöfe) sicherzustellen oder herzurichten, sowie neben dem normalen Einsatzgeschehen sonstige unvorhersehbare Ereignisse zu bearbeiten (s. Schneekatastrophe im Münsterland im November 2005). Befindet sich der ehrenamtliche Helfer zu den Zeiten im Einsatz, zu denen er normalerweise seinem Hauptberuf nachgeht, so stehen dessen Arbeitgeber per Gesetz für die entgangene Arbeitsleistung Lohnersatzkosten zu, die durch den Träger des Feuerschutzes zu tragen sind. Der Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Flächen ist eine Aufgabe der Straßenbaulastträger gem. § 9 Straßen- und Wegegesetz NRW. Hierzu zählt gem . Abs. 3 explizit auch der Winterdienst. Diese Leistung wird über Steuern oder Gebühren finanziert. Eine Organisation der Leistung kann nur von den hierfür zuständigen unterschiedlichen Baulastträgern erfolgen, während die Feuerwehr ihren originären Aufgaben nachgehen muss. Einem wie von Ihnen beschriebenen Einsatz der ehrenamtlichen Helfer der Feuerwehr im Winterdienst kann ich daher nicht zustimmen. Eine Aussage zur Leistungsfähigkeit bzw. –bereitschaft der anderen von Ihnen genannten Organisationen im Katastrophenschutz und der Bundesanstalt THW vermag ich nicht zu treffen. Zu 2. Mir sind keine vergleichbaren Aktivitäten von Feuerwehren bekannt, wie sie in Ihren Anlagen beschrieben sind. Nach Auskunft der Stadt Metzingen wird hier lediglich ein modifiziertes Wechselladerfahrzeug von der Feuerwehr zur Verfügung gestellt und bei Bedarf von Beschäftigten des städt. Bauhofes im Rahmen des Winterdienstes besetzt, die jedoch gleichzeitig Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sein müssen (3-4 Mitarbeiter). In Faßberg gab es gelegentlich einen Gedanken, die Freiwillige Feuerwehr in den Winterdienst einzubinden, der jedoch nicht umgesetzt wurde. Mit freundlichen Grüßen (Dr. Rips) -2-