Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
202 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
02.12.11, 06:51
Aktualisiert
02.12.11, 06:51
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Herrn StV
Hans-Otto Nowak
Wildweg 4a
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Feuerwehr
Holzdamm 10
Herr Klösgen
0 22 35 / 409-150
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
gez. Klösgen
30.11.2011
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
Ihre Anfrage vom 22.09.2011
Rat
Betrifft:
Datum
20.09.2011
BM / Dezernent
F 428/2011
13.12.2011
Anfrage bzgl. des Einsatzes von ehrenamtlichen Kräften für Notfallsituationen
im Winterdienst
Sehr geehrter Herr Nowak,
Ihre Anfrage vom 20.09.2011 beantworte ich wie folgt:
Zu 1.
Die Unterhaltung einer Feuerwehr ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde zur Bekämpfung von
Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, die durch
Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht wurden.
Hierzu sind Helfer der Feuerwehr ausgebildet und in der Regel auch ausgestattet.
Ein Einsatz der Feuerwehr erfolgt zur Rettung von Menschen, Tieren und Sachwerten sowie zur
Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Es ist nicht zulässig sachfremde Aufgaben der Feuerwehr, erst recht nicht den ehrenamtlich
tätigen Helfern, zuzuweisen, die zum einen keine Gewähr für die korrekte Ausführung
übernehmen können und zum anderen der Stadt für solche verwendungsfremden Aufgaben nicht
zur Verfügung stehen, da sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes der Tätigkeit in einem
Hauptberuf nachgehen müssen.
Die Aufgabe der Feuerwehr und anderer Helfer des Katastrophenschutzes ist im Rahmen eines
Naturereignisses darin zu sehen, Menschen und Tiere zu versorgen oder evtl. zu evakuieren, die
Infrastruktur, wie Versorgung von besonders gefährdeten Objekten (Krankenhäuser,
Seniorenpflegeheime, Industriebetriebe) oder entlegenen Liegenschaften (Aussiedlerhöfe)
sicherzustellen oder herzurichten, sowie neben dem normalen Einsatzgeschehen sonstige
unvorhersehbare Ereignisse zu bearbeiten (s. Schneekatastrophe im Münsterland im November
2005).
Befindet sich der ehrenamtliche Helfer zu den Zeiten im Einsatz, zu denen er normalerweise
seinem Hauptberuf nachgeht, so stehen dessen Arbeitgeber per Gesetz für die entgangene
Arbeitsleistung Lohnersatzkosten zu, die durch den Träger des Feuerschutzes zu tragen sind.
Der Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Flächen ist eine Aufgabe der
Straßenbaulastträger gem. § 9 Straßen- und Wegegesetz NRW. Hierzu zählt gem . Abs. 3 explizit
auch der Winterdienst.
Diese Leistung wird über Steuern oder Gebühren finanziert. Eine Organisation der Leistung kann
nur von den hierfür zuständigen unterschiedlichen Baulastträgern erfolgen, während die
Feuerwehr ihren originären Aufgaben nachgehen muss.
Einem wie von Ihnen beschriebenen Einsatz der ehrenamtlichen Helfer der Feuerwehr im
Winterdienst kann ich daher nicht zustimmen.
Eine Aussage zur Leistungsfähigkeit bzw. –bereitschaft der anderen von Ihnen genannten
Organisationen im Katastrophenschutz und der Bundesanstalt THW vermag ich nicht zu treffen.
Zu 2.
Mir sind keine vergleichbaren Aktivitäten von Feuerwehren bekannt, wie sie in Ihren Anlagen
beschrieben sind.
Nach Auskunft der Stadt Metzingen wird hier lediglich ein modifiziertes Wechselladerfahrzeug von
der Feuerwehr zur Verfügung gestellt und bei Bedarf von Beschäftigten des städt. Bauhofes im
Rahmen des Winterdienstes besetzt, die jedoch gleichzeitig Angehörige der Freiwilligen
Feuerwehr sein müssen (3-4 Mitarbeiter).
In Faßberg gab es gelegentlich einen Gedanken, die Freiwillige Feuerwehr in den Winterdienst
einzubinden, der jedoch nicht umgesetzt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
(Dr. Rips)
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