Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
73 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
19.10.12, 18:01
Aktualisiert
19.10.12, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB II - Gl.
Vorlage 808 /IX.L.
Datum: 29.08.2012
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
18.09.2012
Gemeinderat
Sitzungstag:
25.09.2012
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Biowärme Nettersheim GmbH
Löschung der Gesellschaft
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Die außerplanmäßigen Aufwendungen im Zuge
der Schuldübernahme der Verbindlichkeiten der
BINE und HENNE führen im Zuge der Ergebnisrechnung 2012 zur Verringerung der Ausgleichsrücklage.
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat stimmt der Vorgehensweise zu, dass die beiden Gesellschaften jeweils einen notariell beurkundeten, die Satzung durchbrechenden
und/oder die Satzung ändernden Gesellschafterbeschluss fassen, wonach die
Jahresabschlüsse für die nachzuholenden Jahre (ab dem Jahr 2005 für die
Biowärme Nettersheim GmbH und ab dem Jahr 2008 für die Holz-Energiehof
Nettersheim GmbH) n den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften (inkl.
Lagebericht) zu erstellen und zu prüfen sind, sondern nach den für ihre Größe
und Rechtsform einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften des HGB und
ggf. den ergänzenden Bestimmungen des GmbHG, dementsprechend ohne
Prüfung der vorstehenden Jahresabschlüsse.
2. Zudem wird beschlossen, dass die Gemeinde im Rahmen entsprechender
Schuldübernahmeerklärungen (ggf. in Form von Patronatserklärungen) die
bestehenden und ggf. noch entstehenden offenen Verbindlichkeiten der HolzEnergiehof Nettersheim GmbH und der Biowärme Nettersheim GmbH auch
formell gegenüber dem Eigenbetrieb Biowärme übernimmt. Den hiermit verbundenen außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen wird zugestimmt.
Begründung:
Mit Vorlage 539/IX.L. wurde über die Auflösung und Liquidierung der Holz-E
Nettersheim GmbH berichtet und in der Gemeinderatssitzung vom 11.10.2011 der
Beschluss gefasst, dem Gesellschafterbeschluss zur Auflösung und Liquidierung der
Gesellschaft zuzustimmen.
In der vorstehenden Vorlage wurde zudem dargelegt, dass auch die Biowärme
Nettersheim GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Gemeinde Nettersheim unter der Geschäftsführung des Bürgermeisters ist und die derzeit ebenfalls keine Geschäftstätigkeit entfaltet, aufgelöst werden sollte, da ihre Tätigkeit seit 2005 durch
den Eigenbetrieb Biowärme Nettersheim ausgeführt wird.
Zur Löschung der Biowärme Nettersheim GmbH haben in der Zwischenzeit umfängliche rechtliche wie bilanzielle Aufarbeitungen unter Beteiligung eines Rechtsanwaltes, zweier Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie der Kommunalaufsicht stattgefunden.
Ebenso wie bei der -E Nettersheim GmbH sind auch bei der Biowärme Nettersheim
GmbH trotz der Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit weiterhin Jahresabschlüsse und
Bilanzen zu erstellen, die mit Arbeits- und finanziellem Aufwand ohne entsprechenden Nutzen verbunden sind, zumal die ehemaligen Aufgaben dieser Gesellschaft
seit 2005 von dem Eigenbetrieb Biowärme Nettersheim übernommen wurden.
Im Jahr 2004 wurde die Umstrukturierungsmaßnahme der Biowärme Nettersheim
GmbH zum Eigenbetrieb Biowärme Nettersheim durch die seinerzeitige Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft beraten. Seinerzeit wurde ein in
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Teilen auch gesellschaftsrechtliche Ausführungen enthaltendes Gutachten zur Übertragung der Biowärme Nettersheim GmbH auf die Gemeinde Nettersheim erstellt.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage im vergangenen Jahr stellte sich jedoch
heraus, dass zum 01.01.2005 keine Vermögensübertragung der Biowärme
Nettersheim GmbH auf die Gemeinde Nettersheim nach §§ 174 ff. UmwG erfolgt ist.
Gleichwohl hat diedes Jahresabschlusses 2005 des Eigenbetriebes Nettersheim beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft folgenden Hinweis in den Prüfungsbericht
aufgenommen:
„Zum Stichtag 01. Januar 2005 wurde die ehemalige Biowärme Nettersheim GmbH
in den Eigenbetrieb Biowärme Nettersheim umgewandelt. Die Vermögensübertragung erfolgte nach den §§ 174, 175 Umwandlungsgesetz. Ein Grund für die Rückübertragung auf die Gemeinde ist der kostengünstigere Organisationsaufbau durch
z. B. den Einsatz personenidentischer Gremien (ein Ausschuss für die Biowärme und
das Wasserwerk).“
Wie sich nunmehr jedoch herausstellte, ist diese Feststellung zur Vermögensübertragung nach dem Umwandlungsgesetz unzutreffend, da diese einer notariellen Beurkundung bedurft hätte, was jedoch nicht erfolgt ist.
Eine Übertragung nach § 174 UmwG hätte aber eine Gesamtrechtsnachfolge zu
Buchwerten mit der Folge des Untergehens der GmbH bewirkt.
Tatsächlich wurde jedoch seinerzeit offenkundig eine Übertragung sämtlicher materieller und immaterieller Vermögensgegenstände im Wege der Einzelrechtsnachfolge
vorgenommen.
Dies wurde zwischenzeitlich auch rechtlich geklärt, dass das ehemalige Vermögen
der Biowärme GmbH formfrei im Zuge einer Einzelrechtsnachfolge übertragbar war.
Lediglich der mit 1,00 EUR bilanzierte Geschäftsanteil der Biowärme Nettersheim
GmbH an der Holz-Energiehof Nettersheim GmbH konnte in dieser Form nicht übertragen werden, da eine Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH gemäß §
15 Abs. 3 GmbHG zwingend einer notariellen Beurkundung bedarf.
Eine Übertragung mit Einzelrechtsnachfolge hat jedoch zur Folge, dass die
Biowärme Nettersheim GmbH weiterhin besteht und damit noch entsprechende Jahresabschlüsse aufzustellen sind.
Um möglichst schnell eine Löschung der Biowärme Nettersheim GmbH aus dem
Handelsregister zu erreichen, wurde gemeinsam mit dem Rechtsanwalt und den beiden beteiligten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften besprochen, die Vermögensübertragung nach dem Umwandlungsgesetz durchzuführen.
Im Zuge der rechtlichen Aufarbeitung wurde geprüft, wie hinsichtlich der Prüfverpflichtung der erforderlichen Jahresabschlüsse der beiden Gesellschaften HolzEnergiehof Nettersheim GmbH und der Biowärme Nettersheim GmbH vorgegangen
werden muss.
Für beide Gesellschaften waren entsprechend der Festlegungen der Gesellschaftsverträge für die vergangenen Jahre gemäß der Vorgabe des § 108 Absatz 1 Satz 1
Nr. 8 GO NW Jahresabschlüsse inklusive Lageberichte in entsprechender Anwen-
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dung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und nach den Vorschriften für Eigenbetriebe zu prüfen.
Aus Gründen der Vermeidung eines weiteren kostenträchtigen Aufwands für die
Gemeinde wird daher vorgeschlagen, einen notariell beurkundeten, die Satzung
durchbrechenden und/oder ändernden Gesellschafterbeschluss zu fassen, wonach
die Jahresabschlüsse nach den für ihre Größe und Rechtsform einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften des HGB und ggf. den ergänzenden Bestimmungen des
GmbHG erstellt werden, und somit keiner Prüfungspflicht unterliegen.
Zuletzt wurde die Fragestellung mit der Kommunalaufsicht unter Beteiligung des
Rechtsanwaltes und der beteiligten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erörtert und
dargelegt, dass die entsprechenden Schlussbilanzen der beiden Gesellschaften als
Grundlage für deren Löschung bzw. Liquidation fortgeschrieben werden müssten. In
Anbetracht der fehlenden wirtschaftlichen Betätigung seien jedoch die Erstellung
formgebundener Lageberichte und entsprechende Jahresabschlussprüfungen durch
die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unverhältnismäßig aufwendig und kostenintensiv, so dass hierauf durch entsprechende den Gesellschaftsvertrag durchbrechende
und/oder ändernde Gesellschafterbeschlüsse verzichtet werden sollte.
Beide Gesellschaften haben – auch herrührend aus den von der Gemeinde über den
Eigenbetrieb Biowärme übernommenen Kosten für die oben dargelegte rechtliche
und bilanzielle Aufarbeitung der Sachlage und die Löschung und Liquidation der Gesellschaften – derzeit offene Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt rd. 31.800 Euro gegenüber dem Eigenbetrieb Biowärme Nettersheim. Da die Gesellschaften aufgrund der eingestellten Geschäftstätigkeit nicht in der Lage sind, diese Forderungen
zu begleichen, und der Eigenbetrieb Biowärme als rechungslegende Einheit von
vornherein nicht mit möglichen, hieraus resultierenden Aufwendungen belastet werden sollte, solldie Gemeinde im Rahmen entsprechender Schuldübernahmeerklärungen auch formell (ggf. in Form von Patronatserklärungen) diese Verbindlichkeiten
beider Gesellschaften übernehmen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden
Aufwendungen bzw. Auszahlungen sollen im gemeindlichen Haushaltsplan 2012
außerplanmäßig bereitgestellt werden.
gez. Pracht
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Bürgermeister