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Beschlussvorlage (Biowärme Nettersheim GmbH Löschung der Gesellschaft)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
73 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
19.10.12, 18:01
Aktualisiert
19.10.12, 18:01
Beschlussvorlage (Biowärme Nettersheim GmbH
Löschung der Gesellschaft) Beschlussvorlage (Biowärme Nettersheim GmbH
Löschung der Gesellschaft) Beschlussvorlage (Biowärme Nettersheim GmbH
Löschung der Gesellschaft) Beschlussvorlage (Biowärme Nettersheim GmbH
Löschung der Gesellschaft)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB II - Gl. Vorlage 808 /IX.L. Datum: 29.08.2012 An den Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 18.09.2012 Gemeinderat Sitzungstag: 25.09.2012 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Biowärme Nettersheim GmbH Löschung der Gesellschaft Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Die außerplanmäßigen Aufwendungen im Zuge der Schuldübernahme der Verbindlichkeiten der BINE und HENNE führen im Zuge der Ergebnisrechnung 2012 zur Verringerung der Ausgleichsrücklage. Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat stimmt der Vorgehensweise zu, dass die beiden Gesellschaften jeweils einen notariell beurkundeten, die Satzung durchbrechenden und/oder die Satzung ändernden Gesellschafterbeschluss fassen, wonach die Jahresabschlüsse für die nachzuholenden Jahre (ab dem Jahr 2005 für die Biowärme Nettersheim GmbH und ab dem Jahr 2008 für die Holz-Energiehof Nettersheim GmbH) n den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften (inkl. Lagebericht) zu erstellen und zu prüfen sind, sondern nach den für ihre Größe und Rechtsform einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften des HGB und ggf. den ergänzenden Bestimmungen des GmbHG, dementsprechend ohne Prüfung der vorstehenden Jahresabschlüsse. 2. Zudem wird beschlossen, dass die Gemeinde im Rahmen entsprechender Schuldübernahmeerklärungen (ggf. in Form von Patronatserklärungen) die bestehenden und ggf. noch entstehenden offenen Verbindlichkeiten der HolzEnergiehof Nettersheim GmbH und der Biowärme Nettersheim GmbH auch formell gegenüber dem Eigenbetrieb Biowärme übernimmt. Den hiermit verbundenen außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen wird zugestimmt. Begründung: Mit Vorlage 539/IX.L. wurde über die Auflösung und Liquidierung der Holz-E Nettersheim GmbH berichtet und in der Gemeinderatssitzung vom 11.10.2011 der Beschluss gefasst, dem Gesellschafterbeschluss zur Auflösung und Liquidierung der Gesellschaft zuzustimmen. In der vorstehenden Vorlage wurde zudem dargelegt, dass auch die Biowärme Nettersheim GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Gemeinde Nettersheim unter der Geschäftsführung des Bürgermeisters ist und die derzeit ebenfalls keine Geschäftstätigkeit entfaltet, aufgelöst werden sollte, da ihre Tätigkeit seit 2005 durch den Eigenbetrieb Biowärme Nettersheim ausgeführt wird. Zur Löschung der Biowärme Nettersheim GmbH haben in der Zwischenzeit umfängliche rechtliche wie bilanzielle Aufarbeitungen unter Beteiligung eines Rechtsanwaltes, zweier Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie der Kommunalaufsicht stattgefunden. Ebenso wie bei der -E Nettersheim GmbH sind auch bei der Biowärme Nettersheim GmbH trotz der Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit weiterhin Jahresabschlüsse und Bilanzen zu erstellen, die mit Arbeits- und finanziellem Aufwand ohne entsprechenden Nutzen verbunden sind, zumal die ehemaligen Aufgaben dieser Gesellschaft seit 2005 von dem Eigenbetrieb Biowärme Nettersheim übernommen wurden. Im Jahr 2004 wurde die Umstrukturierungsmaßnahme der Biowärme Nettersheim GmbH zum Eigenbetrieb Biowärme Nettersheim durch die seinerzeitige Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft beraten. Seinerzeit wurde ein in 3 Teilen auch gesellschaftsrechtliche Ausführungen enthaltendes Gutachten zur Übertragung der Biowärme Nettersheim GmbH auf die Gemeinde Nettersheim erstellt. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage im vergangenen Jahr stellte sich jedoch heraus, dass zum 01.01.2005 keine Vermögensübertragung der Biowärme Nettersheim GmbH auf die Gemeinde Nettersheim nach §§ 174 ff. UmwG erfolgt ist. Gleichwohl hat diedes Jahresabschlusses 2005 des Eigenbetriebes Nettersheim beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft folgenden Hinweis in den Prüfungsbericht aufgenommen: „Zum Stichtag 01. Januar 2005 wurde die ehemalige Biowärme Nettersheim GmbH in den Eigenbetrieb Biowärme Nettersheim umgewandelt. Die Vermögensübertragung erfolgte nach den §§ 174, 175 Umwandlungsgesetz. Ein Grund für die Rückübertragung auf die Gemeinde ist der kostengünstigere Organisationsaufbau durch z. B. den Einsatz personenidentischer Gremien (ein Ausschuss für die Biowärme und das Wasserwerk).“ Wie sich nunmehr jedoch herausstellte, ist diese Feststellung zur Vermögensübertragung nach dem Umwandlungsgesetz unzutreffend, da diese einer notariellen Beurkundung bedurft hätte, was jedoch nicht erfolgt ist. Eine Übertragung nach § 174 UmwG hätte aber eine Gesamtrechtsnachfolge zu Buchwerten mit der Folge des Untergehens der GmbH bewirkt. Tatsächlich wurde jedoch seinerzeit offenkundig eine Übertragung sämtlicher materieller und immaterieller Vermögensgegenstände im Wege der Einzelrechtsnachfolge vorgenommen. Dies wurde zwischenzeitlich auch rechtlich geklärt, dass das ehemalige Vermögen der Biowärme GmbH formfrei im Zuge einer Einzelrechtsnachfolge übertragbar war. Lediglich der mit 1,00 EUR bilanzierte Geschäftsanteil der Biowärme Nettersheim GmbH an der Holz-Energiehof Nettersheim GmbH konnte in dieser Form nicht übertragen werden, da eine Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG zwingend einer notariellen Beurkundung bedarf. Eine Übertragung mit Einzelrechtsnachfolge hat jedoch zur Folge, dass die Biowärme Nettersheim GmbH weiterhin besteht und damit noch entsprechende Jahresabschlüsse aufzustellen sind. Um möglichst schnell eine Löschung der Biowärme Nettersheim GmbH aus dem Handelsregister zu erreichen, wurde gemeinsam mit dem Rechtsanwalt und den beiden beteiligten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften besprochen, die Vermögensübertragung nach dem Umwandlungsgesetz durchzuführen. Im Zuge der rechtlichen Aufarbeitung wurde geprüft, wie hinsichtlich der Prüfverpflichtung der erforderlichen Jahresabschlüsse der beiden Gesellschaften HolzEnergiehof Nettersheim GmbH und der Biowärme Nettersheim GmbH vorgegangen werden muss. Für beide Gesellschaften waren entsprechend der Festlegungen der Gesellschaftsverträge für die vergangenen Jahre gemäß der Vorgabe des § 108 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 GO NW Jahresabschlüsse inklusive Lageberichte in entsprechender Anwen- 4 dung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und nach den Vorschriften für Eigenbetriebe zu prüfen. Aus Gründen der Vermeidung eines weiteren kostenträchtigen Aufwands für die Gemeinde wird daher vorgeschlagen, einen notariell beurkundeten, die Satzung durchbrechenden und/oder ändernden Gesellschafterbeschluss zu fassen, wonach die Jahresabschlüsse nach den für ihre Größe und Rechtsform einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften des HGB und ggf. den ergänzenden Bestimmungen des GmbHG erstellt werden, und somit keiner Prüfungspflicht unterliegen. Zuletzt wurde die Fragestellung mit der Kommunalaufsicht unter Beteiligung des Rechtsanwaltes und der beteiligten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erörtert und dargelegt, dass die entsprechenden Schlussbilanzen der beiden Gesellschaften als Grundlage für deren Löschung bzw. Liquidation fortgeschrieben werden müssten. In Anbetracht der fehlenden wirtschaftlichen Betätigung seien jedoch die Erstellung formgebundener Lageberichte und entsprechende Jahresabschlussprüfungen durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unverhältnismäßig aufwendig und kostenintensiv, so dass hierauf durch entsprechende den Gesellschaftsvertrag durchbrechende und/oder ändernde Gesellschafterbeschlüsse verzichtet werden sollte. Beide Gesellschaften haben – auch herrührend aus den von der Gemeinde über den Eigenbetrieb Biowärme übernommenen Kosten für die oben dargelegte rechtliche und bilanzielle Aufarbeitung der Sachlage und die Löschung und Liquidation der Gesellschaften – derzeit offene Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt rd. 31.800 Euro gegenüber dem Eigenbetrieb Biowärme Nettersheim. Da die Gesellschaften aufgrund der eingestellten Geschäftstätigkeit nicht in der Lage sind, diese Forderungen zu begleichen, und der Eigenbetrieb Biowärme als rechungslegende Einheit von vornherein nicht mit möglichen, hieraus resultierenden Aufwendungen belastet werden sollte, solldie Gemeinde im Rahmen entsprechender Schuldübernahmeerklärungen auch formell (ggf. in Form von Patronatserklärungen) diese Verbindlichkeiten beider Gesellschaften übernehmen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen bzw. Auszahlungen sollen im gemeindlichen Haushaltsplan 2012 außerplanmäßig bereitgestellt werden. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister