Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
65 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
12.06.12, 18:01
Aktualisiert
12.06.12, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Erweiterung
===============
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 767 /IX.L.
Datum: 05.06.2012
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
12.06.2012
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
19.06.2012
Gemeinderat
Sitzungstag:
26.06.2012
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan: Großflächiger
Einzelhandel
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
x Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, die Verwaltung zu ermächtigen, bis zur kommenden Sitzung
des Gemeinderates am 25.09.2012 Hinweise und Anregungen zur Änderung des
Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) – Sachlicher Teilplan:
Großflächiger Einzelhandel – aufzunehmen und zur Beschlussfassung vorzubereiten. Mit dem Kreis Euskirchen ist anzustreben, eine gemeinsame Stellungnahme für
alle Kommunen des Kreises gegenüber der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen abzugeben.
Begründung:
Die Landesregierung hat am 17.04.2012 den Entwurf des Landesentwicklungsplanes
Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan: Großflächiger Einzelhandel – gebilligt
und das zu seiner Aufstellung erforderliche Beteiligungsverfahren beschlossen. Die
in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind nunmehr aufgefordert, Hinweise und Anregungen bis zum 04.10.2012 vorzutragen.
Ziel dieses sachlichen Teilplanes ist es, Freiflächen für großflächige Einzelhandelsvorhaben zu minimieren und eine wohnortnahe Versorgung und barrierefreie Erreichbarkeit von Dienstleistungseinrichtungen zu forcieren. Dabei stellen sich die Ziele und Grundsätze wie folgt dar:
1 Ziel
Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen
Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden.
2 Ziel
Zentren relevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen
Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11
Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur in
zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden.
Ausnahmsweise dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S.
des § 11 Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich:
- eine integrierte Lage in den zentrale Versorgungsbereiche nicht möglich
ist und
3
die Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs diese Bauleitplanung erfordert und
zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
3 Ziel
Zentren relevante Kernsortimente: Beeinträchtigungsverbot
Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit
zentrenrelevantem Kernsortiment dürfen zentrale Versorgungsbereiche von
Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
4 Grundsatz
Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche
Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben i. S.
des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen soll der zu erwartende Gesamtumsatz der durch die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzungen die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde
für die geplanten Sortimentsgruppen nicht überschreiten.
5 Ziel
Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, Beeinträchtigungsverbot, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente
Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung
mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment dürfen auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden, wenn der
Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente maximal 10% der Verkaufsfläche beträgt. Dabei dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden
durch den absoluten Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente nicht
wesentlich beeinträchtigt werden.
6 Grundsatz
Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente
Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente eines Sondergebietes für
Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht
zentrenrelevantem Kernsortiment soll 2.500 qm Verkaufsfläche nicht überschreiten.
7 Ziel
Überplanung von vorhandenen Standorten
Vorhandene Standorten von Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dürfen als
Sondergebiete gem. § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung dargestellt und
festgesetzt werden. Dabei sind die Verkaufsflächen in der Regel auf den
genehmigten Bestand zu begrenzen.
Ausnahmsweise kommen auch geringfügige Erweiterungen in Betracht,
wenn diese für eine funktionsgerechte Weiternutzung des Bestandes notwendig sind und durch die Festlegung keine wesentliche Beeinträchtigung
zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden erfolgt.
8 Ziel
Einzelhandesagglomerationen
Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und
Erweiterung bestehender zentrenschädlicher Einzelhandesagglomerationen
außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche entgegenzuwirken. Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung
bestehender
zentrenschädlicher
Einzelhandelsagglomerationen
mit
zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche
4
Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch
zentrenschädliche Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird.
9 Grundsatz
Regionale Einzelhandelskonzepte
Regionale Einzelhandelskonzepte sind bei der Aufstellung und Änderung von
Regionalplänen in die Abwägung einzustellen.
Die Verfahrensunterlagen können auf der Internetseite der Staatskanzlei NordrheinWestfalen
eingesehen
und
heruntergeladen
werden
(www.nrw.de/landesplanung/einzelhandel). Darüber hinaus wird den Fraktionen jeweils ein gedrucktes Exemplar zur Verfügung gestellt.
Es wird vorgeschlagen, Hinweise und Anregungen im Rahmen der Beteiligung der
Öffentlichkeit und der berührten öffentlichen Stellen aufzunehmen und bis zur Sitzung des Gemeinderates am 25.09.2012 zur Beschlussfassung vorzubereiten. Es ist
angestrebt, eine gemeinsame Stellungnahme über den Kreis Euskirchen für alle
Kommunen des Kreises zu erreichen.
gez. Pracht
____________________
Bürgermeister