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Beschlussvorlage (Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan: Großflächiger Einzelhandel)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
65 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
12.06.12, 18:01
Aktualisiert
12.06.12, 18:01
Beschlussvorlage (Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan: Großflächiger Einzelhandel) Beschlussvorlage (Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan: Großflächiger Einzelhandel) Beschlussvorlage (Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan: Großflächiger Einzelhandel) Beschlussvorlage (Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan: Großflächiger Einzelhandel)

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Inhalt der Datei

Erweiterung =============== GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 767 /IX.L. Datum: 05.06.2012 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 12.06.2012 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 19.06.2012 Gemeinderat Sitzungstag: 26.06.2012 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan: Großflächiger Einzelhandel X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: x Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, die Verwaltung zu ermächtigen, bis zur kommenden Sitzung des Gemeinderates am 25.09.2012 Hinweise und Anregungen zur Änderung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) – Sachlicher Teilplan: Großflächiger Einzelhandel – aufzunehmen und zur Beschlussfassung vorzubereiten. Mit dem Kreis Euskirchen ist anzustreben, eine gemeinsame Stellungnahme für alle Kommunen des Kreises gegenüber der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen abzugeben. Begründung: Die Landesregierung hat am 17.04.2012 den Entwurf des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan: Großflächiger Einzelhandel – gebilligt und das zu seiner Aufstellung erforderliche Beteiligungsverfahren beschlossen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind nunmehr aufgefordert, Hinweise und Anregungen bis zum 04.10.2012 vorzutragen. Ziel dieses sachlichen Teilplanes ist es, Freiflächen für großflächige Einzelhandelsvorhaben zu minimieren und eine wohnortnahe Versorgung und barrierefreie Erreichbarkeit von Dienstleistungseinrichtungen zu forcieren. Dabei stellen sich die Ziele und Grundsätze wie folgt dar: 1 Ziel Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. 2 Ziel Zentren relevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur in zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Ausnahmsweise dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich: - eine integrierte Lage in den zentrale Versorgungsbereiche nicht möglich ist und 3 die Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs diese Bauleitplanung erfordert und zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 3 Ziel Zentren relevante Kernsortimente: Beeinträchtigungsverbot Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen soll der zu erwartende Gesamtumsatz der durch die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzungen die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen nicht überschreiten. 5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, Beeinträchtigungsverbot, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment dürfen auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden, wenn der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente maximal 10% der Verkaufsfläche beträgt. Dabei dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden durch den absoluten Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 6 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente eines Sondergebietes für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment soll 2.500 qm Verkaufsfläche nicht überschreiten. 7 Ziel Überplanung von vorhandenen Standorten Vorhandene Standorten von Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dürfen als Sondergebiete gem. § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung dargestellt und festgesetzt werden. Dabei sind die Verkaufsflächen in der Regel auf den genehmigten Bestand zu begrenzen. Ausnahmsweise kommen auch geringfügige Erweiterungen in Betracht, wenn diese für eine funktionsgerechte Weiternutzung des Bestandes notwendig sind und durch die Festlegung keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden erfolgt. 8 Ziel Einzelhandesagglomerationen Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender zentrenschädlicher Einzelhandesagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche entgegenzuwirken. Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender zentrenschädlicher Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche 4 Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch zentrenschädliche Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird. 9 Grundsatz Regionale Einzelhandelskonzepte Regionale Einzelhandelskonzepte sind bei der Aufstellung und Änderung von Regionalplänen in die Abwägung einzustellen. Die Verfahrensunterlagen können auf der Internetseite der Staatskanzlei NordrheinWestfalen eingesehen und heruntergeladen werden (www.nrw.de/landesplanung/einzelhandel). Darüber hinaus wird den Fraktionen jeweils ein gedrucktes Exemplar zur Verfügung gestellt. Es wird vorgeschlagen, Hinweise und Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der berührten öffentlichen Stellen aufzunehmen und bis zur Sitzung des Gemeinderates am 25.09.2012 zur Beschlussfassung vorzubereiten. Es ist angestrebt, eine gemeinsame Stellungnahme über den Kreis Euskirchen für alle Kommunen des Kreises zu erreichen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister