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Beschlussvorlage (50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nettersheim; Beratung und Beschlussfassung im Rahmen der Öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Feststellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
169 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
22.11.12, 18:00
Aktualisiert
22.11.12, 18:00

Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 718 /IX.L. Z.1 Datum: 08.11.2012 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 27.11.2012 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 11.12.2012 Gemeinderat Sitzungstag: 18.12.2012 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nettersheim; Beratung und Beschlussfassung im Rahmen der Öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Feststellungsbeschluss Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. X Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. X Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: x Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, 1. zu den vorgetragenen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Begründung zur 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nettersheim für den Ortsteil Nettersheim, Kaninhecke, gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) die in der nachfolgenden Begründung dargestellten Abwägungen vorzunehmen und die empfohlenen Beschlüsse zu fassen. 2. Darüber hinaus billigt der Gemeinderat den Entwurf der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Ortsteil Nettersheim Kaninhecke, und fasst den Feststellungsbeschluss. 3. Gem. § 6 Abs. 1 BauGB ist bei der Höheren Verwaltungsbehörde die Genehmigung zu dieser 50. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuholen. 4. Die Erteilung der Genehmigung der Höheren Verwaltungsbehörde zu dieser 50. Änderung des Flächennutzungsplanes ist gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Begründung: Der Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 12.06.2012 beschlossen, im Rahmen der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes dahingehend zu verändern, dass im Bereich „Kaninhecke“ in Nettersheim die Darstellung „Grünfläche (Parkanlage)“ und „Denkmal“ sowie „Flächen für Wald“ künftig als „Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung: Anlagen zum Archäologischen Landschaftspark Eifel“ und „Denkmal“ ausgewiesen wird. Die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde gem. § 13 BauGB im Vereinfachten Verfahren eingeleitet und in diesem Rahmen die Öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 03.09. bis 04.10.2012 bzw. 15.10. bis 15.11.2012 durchgeführt. Darüber hinaus erfolgte eine Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB. Während der öffentliche Auslegung sind die nachfolgenden Stellungnahmen von der Öffentlichkeit, von Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegan- 3 gen. Es wird vorgeschlagen, hierzu die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle dargestellten Abwägungen vorzunehmen und darüber hinaus die in Spalte 4 empfohlenen Beschlüsse zu fassen. Dort, wo keine Bedenken vorgetragen wurden, wird vorgeschlagen, dies zur Kenntnis zu nehmen. Lfd.Nr. Betroffener Bürger/ Vorgebrachte Stellungnahme, Be- Beschluss Behörde, Träger denken, Anregungen öffentlicher Belange Abwägung der Gemeinde 1. Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungsdienst, Schreiben vom 27.08.2012 Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein (§ 16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurf-gebieten oder in ehemaligen Kampfgebieten des Zweiten Weltkriegs liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffen vorgenommen werden. Da in Ihrem Fall nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen. Kenntnis genommen. Abwägung der Gemeinde: Es wird vorgeschlagen, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. 2. Handwerkskammer Aachen, Schreiben vom 28.08.2012 Es werden keine Anregungen vorgetragen Kenntnis genommen. 3. PLEdoc GmbH, Essen, Schreiben vom 28.08.2012 Der gekennzeichnete Bereich berührt keine Versorgungseinrichtungen der Betreiber. Kenntnis genommen. 4. Gemeinde Blankenheim, Schreiben 30.08.2012 Belange der Gemeinde Blankenheim sind nicht betroffen. Kenntnis genommen. Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentliche Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. Kenntnis genommen. 5. vom Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, Schreiben vom 04.09.2012 Abwägung der Gemeinde: Es wird vorgeschlagen, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. 6. Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf, Schreiben vom Keine Bedenken Kenntnis genommen. 4 04.09.2012 7. Gemeinde Dahlem, Schreiben vom 06.09.2012 Hinweise und Anregungen werden nicht vorgebracht Kenntnis genommen. 8. Landesbetrieb Straßenbau NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel, Euskirchen, Schreiben vom 07.09.2012 Keine Bedenken Kenntnis genommen. 9. IHK Aachen, Schreiben 07.09.2012 Keine Bedenken Kenntnis genommen. vom 10. Bezirksregierung Köln, Dezernat 54, Schreiben vom 11.09.2012 Die Zuständigkeit ist nicht betroffen. Kenntnis genommen. 11. Wasserverband EifelRur, Düren, Schreiben vom 12.09.2012 Keine Bedenken Kenntnis genommen. 12. KEV Schleiden GmbH, Kall, Schreiben vom 18.09.2012 Keine Bedenken Kenntnis genommen. 13. Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 – Bergbau und Energie NRW, Dortmund, Schreiben vom 26.09.2012 Das o. a. Plangebiet befindet sich über dem auf Eisenerz verliehenen, inzwischen erloschenen Berkwerksfeld „Valentin“. Die letzte Eigentümerin des erloschenen Berkwerksfeldes „Valentin“ ist nach meinen Erkenntnissen nicht mehr erreichbar. Auf einer hier vorhandenen Mutungsübersichtskarte ist ca. 80 m nordöstlich der Planungsmaßnahme ein Erzlageraufschluss verzeichnet. Konkrete Aussagen können nach den uns hier vorliegenden Unterlagen nicht getroffen werden. In den hier vorliegenden Grubenbildern sind Abbautätigkeiten nicht verzeichnet. Bergbauliche Entwicklungen auf das Planvorhaben sind jedoch aufgrund des oben dargestellten Sachverhaltes nicht auszuschließen. Ob untertägige Hohlräume vorhanden sind, könnte allerdings erst nach Durchführung entsprechender Erkundungsmaßnahmen abschließend geklärt werden. Es sollte bei Baumaßnahmen auf altbergbauliche Hinweise geachtet werden. Hierbei kann es sich um atypische Bewegungsbilder der Tagesoberfläche oder von Baukörpern handeln, die geotechnisch, gründungstechnisch oder 5 bauphysikalisch nicht erklärbar sind. Solche atypischen Bewegungsbilder dokumentieren sich in Form von Rissbildungen in Gebäuden oder in Form von (regelmäßig wiederkehrenden) Absenkungen (Einbrüchen) und Rissbildungen der befestigten und unbefestigten Tagesoberfläche. Aber auch im Winter schnee- und eisfreie „Flecken“ an der Tagesoberfläche oder im Sommer kleinräumig begrenzte Vegetationsstörungen, etc. können Hinweise auf das Vorhandensein von Grubenbauen im heute noch einwirkungsrelevanten Bereich sein. Beim Vorhandensein solcher Hinweise sollte dringend ein Sachverständiger eingeschaltet werden. Im Rahmen des Verfahrens und vor Durchführung von Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, die hier befindlichen Unterlagen einzusehen und sich über die bergbauliche Situation zu informieren. Die Einsichtnahme ist hier schriftlich zu beantragen und kann auch von einem beauftragten Sachverständigen durchgeführt werden. Abwägung der Gemeinde: Die vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen der Entwicklung des Archäologischen Landschaftsparks werden überwiegend im Bestand vorgesehen sein. Darüber hinaus sollen Entsiegelungen, Platzgestaltung etc. ausgeführt werden. Die seitens der Bezirksregierung Arnsberg dargestellten „Bewegungsbilder“ treten im Planbereich nicht auf. Dennoch sollte ein entsprechender Hinweis in die Begründung mit aufgenommen werden. In die Begründung ist nachfolgender Hinweis aufzunehmen: Im Plangebiet sind Grubenbauen aus einem angrenzenden Erzlageraufschluss nicht auszuschließen. Näheres kann bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW, Postfach, 44025 Dortmund, erfragt werden. 14. Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen, Schreiben vom 26.09.2012 Keine Bedenken. Kenntnis genommen. 15. Kreis Euskirchen, Schreiben vom 01.10.2012 Straßenverkehrsamt Bei der Entsiegelung des befestigten Weges und der anschließenden Herstellung einer Platzfläche ist darauf zu ac hten, dass die Abgrenzung zwischen Weg und sonstiger Fläche für jeden erkennbar ist; es handelt sich im weitren Verlauf um einen land- und forstwirtschaftlichen Weg, der von den entsprechenden Fahrzeugarten befahren werden soll; des Weiteren ist mit Besucherverkehren zu rechnen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit für alle Besucher In der Begründung sind die nachfolgenden Hinweise aufzunehmen: a) Im Rahmen der Entsiegelung der asphaltieren Wegefläche und Anlegung einer angrenzenden Platzfläche ist der Bereich des Weges deutlich erkenn- und erfassbar anzulegen. 6 muss die Abgrenzung zwischen öffentlicher Straße und sonstiger Fläche deutlich erkenn- und erfassbar sein. Des Weiteren sind ausreichende Sicherungen im Bereich der Steilwand vorzusehen bzw. ein ausreichender Abstand aller Aufenthaltsflächen, damit Abbrüche in der Steilwand gefahrlos sind. b) Die Steilwand ist ausreichend bei Abbrüchen abzugrenzen. c) Bei Entsiegelungsmaßnahmen und Anschüttungen ist die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen. Abwägung der Gemeinde: Es wird vorgeschlagen, die Anregungen des Straßenverkehrsamtes aufzunehmen und in die Begründung entsprechende Hinweise darzustellen. Untere Bodenschutzbehörde Aus sicht der Altlastenproblematik bestehen unter Heranziehung des nach § 8 LBodSchG geführten Katasters über altlastenverdächtige Flächen und altlasten bzw. nach den gem. § 5 LBodSchG zu erfassenen schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen gegen das Bauvorhaben nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken. Die UBB ist insbesondere in den weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen, bei denen Entsiegelungsmaßnahmen und Anschüttungen vorgesehen sind. Abwägung der Gemeinde: Es wird vorgeschlagen, die Anregung der Unteren Bodenschutzbehörde aufzunehmen und einen entsprechenden Hinweis in die Begründung aufzunehmen. Untere Abfallbehörde Bei einem Rückbau ist sicherzustellen, dass das als Abfall anfallenden Wegebaumaterial ordnungsgemäß entsorgt wird. Kenntnis genommen. Abwägung der Gemeinde: Die Gemeinde bzw. die Auftrag nehmende Firma ist verpflichtet, bei Entsiegelungsmaßnahmen einen Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung zu erbringen, so dass vorgeschlagen wird, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Untere Wasserbehörde Gegen die o. g. Änderung des Flächennutzungsplan bestehen aus abwassertechnischer Sicht vorerst keine Bedenken. Im Rahmen der Bauleitplanung ist jedoch folgendes zu berücksichtigen: Die im Plangebiet anfallenden Schmutzwässer (Werkhäuser mit Gastronomie inkl. WC-Anlage) sollen nach Ihrer Information in einer geschlossenen Kenntnis genommen. 7 Grube aufgefangen werden. Im Rahmen des Bebauungsplanes muss die Entwässerung detailliert dargelegt werden. Beispielsweise ist die Größe der Grube sowie der Größenrahmen der Gastronomie zu erläutern, da sich hieraus auch die erforderliche Größe der angeschlossenen Grube ergibt. Falls eine Kleinkläranlage geplant werden soll ist auch dies in den BebauungsplanUnterlagen darzustellen. Die Niederschlagwässer sind bei der Eignung gem. § 51 a LWG vor Ort zu versickern oder ortsnah in eine Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Ggf. wird hierfür eine Erlaubnis gem. §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz erforderlich. Abwägung der Gemeinde: Nach Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln sowie dem Kreis Euskirchen, ist eine weiterführende Planung (Bebauungsplan) nicht erforderlich. Die Untere Wasserbehörde wird im Rahmen der Bauantragstellung über die Baugenehmigungsbehörde beteiligt, so dass vorgeschlagen wird, die Anregungen zur Kenntnis zu nehmen. Untere Landschaftsbehörde Aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde sind die Bedenken und Anregungen aus der Sitzung des Landschaftsbeirats in Nettersheim im Kapitel zum Artenschutz noch zu berücksichtigen. Hier wurde der Fund einer toten Schlingnatter durch Überfahrung angesprochen. Um der Überfahrungsgefahr für die Schlingnatter in diesem Bereich Rechnung zu tregen, sollte eine Verkehrseinschränkung für die Wegenutzung im bisherigen Umfang beibehalten werden. Ein Ausbau von weiteren Parkplätzen sollte nicht zugelassen werden, um die Gefährdung nicht weiter zu erhöhen. Sofern ein weiterer Ausb au von Parkplätzen beabsichtigt ist, ist dies in einer ASP im Rahmen der Baugenehmigung nochmals zu prüfen. Abwägung der Gemeinde: Der Umfang der derzeitigen Wegenutzung soll beibehalten werden. Darüber hinaus sind weitere Parkplätze im Außenbereich im Rahmen der Entwicklung des Archäologischen Landschaftsparks in diesem Bereich nicht vorgesehen. Es wird daher vorgeschlagen, die Anregungen der Unteren Landschaftsbehör- Kenntnis genommen. 8 de zur Kenntnis zu nehmen. Träger der Landschaftsplanung Der Planung wird aus Sicht des Trägers der Landschaftsplanung nicht widersprochen. 16. Kreisverband Naturund Umweltschutz Euskirchen, Schreiben vom 01.10.2012 Aus meiner Sicht lassen die geplanten Veränderungen im Plangebiet keine Beeinträchtigung von Umweltbelangen sowie des Artenschutzes erwarten. Sollten sich im Rahmen des weiteren Verfahrns anderweitigen Hinweise ergeben, sind die entsprechenden Belange (Umweltbelange, Artenschutz) zu überprüfen und zu berücksichtigen. Somit stimme ich der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nettesheim im Bereich „Kaninhecke“, Ortsteil Netterseim im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB zu. Kenntnis genommen. Kenntnis nehmen. Abwägung der Gemeinde: Die Maßnahmen zur Entwicklung des Archäologischen Landschaftsparks Eifel sind mit dem Fachbeirat abgestimmt. Veränderungen sind nicht mehr vorgesehen, so dass vorgeschlagen wird, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. 17. Deutsche Flugsicherung, Langen, Schreiben vom 02.10.2012 Durch die oben aufgeführte Planung werden Belange der DFS bezüglich § 18a LuftVG nicht berührt. Es weren daher unsererseits weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht. Kenntnis genommen. Der Planentwurf mit modifizierter Begründung zur 50. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortsteil Nettersheim, Kaninhecke, ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Es wird vorgeschlagen, diesen zu billigen und den Feststellungsbeschluss zu fassen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister