Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
169 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
22.11.12, 18:00
Aktualisiert
22.11.12, 18:00
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GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 718 /IX.L. Z.1
Datum: 08.11.2012
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
27.11.2012
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
11.12.2012
Gemeinderat
Sitzungstag:
18.12.2012
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nettersheim;
Beratung und Beschlussfassung im Rahmen der Öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
sowie Feststellungsbeschluss
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
X Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
X Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
x Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen,
1. zu den vorgetragenen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichen Auslegung
des Planentwurfs mit Begründung zur 50. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Nettersheim für den Ortsteil Nettersheim, Kaninhecke, gem. §§ 3
Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) die in der nachfolgenden Begründung dargestellten Abwägungen vorzunehmen und die empfohlenen Beschlüsse
zu fassen.
2. Darüber hinaus billigt der Gemeinderat den Entwurf der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Ortsteil Nettersheim Kaninhecke, und fasst den
Feststellungsbeschluss.
3. Gem. § 6 Abs. 1 BauGB ist bei der Höheren Verwaltungsbehörde die Genehmigung zu dieser 50. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuholen.
4. Die Erteilung der Genehmigung der Höheren Verwaltungsbehörde zu dieser 50.
Änderung des Flächennutzungsplanes ist gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Begründung:
Der Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am
12.06.2012 beschlossen, im Rahmen der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes
dahingehend zu verändern, dass im Bereich „Kaninhecke“ in Nettersheim die Darstellung „Grünfläche (Parkanlage)“ und „Denkmal“ sowie „Flächen für Wald“ künftig
als „Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung: Anlagen zum Archäologischen
Landschaftspark Eifel“ und „Denkmal“ ausgewiesen wird. Die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde gem. § 13 BauGB im Vereinfachten Verfahren eingeleitet und in diesem Rahmen die Öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 03.09. bis 04.10.2012
bzw. 15.10. bis 15.11.2012 durchgeführt. Darüber hinaus erfolgte eine Abstimmung
mit den benachbarten Gemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB.
Während der öffentliche Auslegung sind die nachfolgenden Stellungnahmen von der
Öffentlichkeit, von Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegan-
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gen. Es wird vorgeschlagen, hierzu die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle dargestellten Abwägungen vorzunehmen und darüber hinaus die in Spalte 4 empfohlenen
Beschlüsse zu fassen. Dort, wo keine Bedenken vorgetragen wurden, wird vorgeschlagen, dies zur Kenntnis zu nehmen.
Lfd.Nr.
Betroffener Bürger/ Vorgebrachte Stellungnahme, Be- Beschluss
Behörde,
Träger denken, Anregungen
öffentlicher Belange Abwägung der Gemeinde
1.
Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungsdienst,
Schreiben
vom
27.08.2012
Baugrundstücke müssen im Hinblick auf
ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche
Anlagen geeignet sein (§ 16 BauO
NRW). Dieses ist insbesondere von
Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurf-gebieten
oder in ehemaligen Kampfgebieten des
Zweiten Weltkriegs liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffen
vorgenommen werden. Da in Ihrem Fall
nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist
der KBD nicht zu beteiligen.
Kenntnis genommen.
Abwägung der Gemeinde:
Es wird vorgeschlagen, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
2.
Handwerkskammer
Aachen,
Schreiben
vom
28.08.2012
Es werden keine Anregungen vorgetragen
Kenntnis genommen.
3.
PLEdoc GmbH, Essen,
Schreiben
vom
28.08.2012
Der gekennzeichnete Bereich berührt
keine Versorgungseinrichtungen der
Betreiber.
Kenntnis genommen.
4.
Gemeinde
Blankenheim,
Schreiben
30.08.2012
Belange der Gemeinde Blankenheim
sind nicht betroffen.
Kenntnis genommen.
Gegen die Planung sind aus Sicht der
von mir wahrzunehmenden öffentliche
Belange der allgemeinen Landeskultur
und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
Kenntnis genommen.
5.
vom
Bezirksregierung Köln,
Dezernat 33,
Schreiben
vom
04.09.2012
Abwägung der Gemeinde:
Es wird vorgeschlagen, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
6.
Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf,
Schreiben
vom
Keine Bedenken
Kenntnis genommen.
4
04.09.2012
7.
Gemeinde Dahlem,
Schreiben
vom
06.09.2012
Hinweise und Anregungen werden nicht
vorgebracht
Kenntnis genommen.
8.
Landesbetrieb
Straßenbau NRW – Regionalniederlassung
Ville-Eifel, Euskirchen,
Schreiben
vom
07.09.2012
Keine Bedenken
Kenntnis genommen.
9.
IHK Aachen,
Schreiben
07.09.2012
Keine Bedenken
Kenntnis genommen.
vom
10.
Bezirksregierung Köln,
Dezernat 54,
Schreiben
vom
11.09.2012
Die Zuständigkeit ist nicht betroffen.
Kenntnis genommen.
11.
Wasserverband EifelRur, Düren,
Schreiben
vom
12.09.2012
Keine Bedenken
Kenntnis genommen.
12.
KEV Schleiden GmbH,
Kall,
Schreiben
vom
18.09.2012
Keine Bedenken
Kenntnis genommen.
13.
Bezirksregierung
Arnsberg, Abt. 6 –
Bergbau und Energie
NRW, Dortmund,
Schreiben
vom
26.09.2012
Das o. a. Plangebiet befindet sich über
dem auf Eisenerz verliehenen, inzwischen erloschenen Berkwerksfeld „Valentin“. Die letzte Eigentümerin des erloschenen Berkwerksfeldes „Valentin“
ist nach meinen Erkenntnissen nicht
mehr erreichbar.
Auf einer hier vorhandenen Mutungsübersichtskarte ist ca. 80 m nordöstlich
der Planungsmaßnahme ein Erzlageraufschluss verzeichnet.
Konkrete Aussagen können nach den
uns hier vorliegenden Unterlagen nicht
getroffen werden. In den hier vorliegenden Grubenbildern sind Abbautätigkeiten nicht verzeichnet. Bergbauliche
Entwicklungen auf das Planvorhaben
sind jedoch aufgrund des oben dargestellten Sachverhaltes nicht auszuschließen. Ob untertägige Hohlräume
vorhanden sind, könnte allerdings erst
nach Durchführung entsprechender
Erkundungsmaßnahmen abschließend
geklärt werden.
Es sollte bei Baumaßnahmen auf altbergbauliche Hinweise geachtet werden. Hierbei kann es sich um atypische
Bewegungsbilder der Tagesoberfläche
oder von Baukörpern handeln, die geotechnisch, gründungstechnisch oder
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bauphysikalisch nicht erklärbar sind.
Solche atypischen Bewegungsbilder
dokumentieren sich in Form von Rissbildungen in Gebäuden oder in Form
von (regelmäßig wiederkehrenden)
Absenkungen (Einbrüchen) und Rissbildungen der befestigten und unbefestigten Tagesoberfläche. Aber auch im
Winter schnee- und eisfreie „Flecken“
an der Tagesoberfläche oder im Sommer kleinräumig begrenzte Vegetationsstörungen, etc. können Hinweise auf
das Vorhandensein von Grubenbauen
im heute noch einwirkungsrelevanten
Bereich sein. Beim Vorhandensein solcher Hinweise sollte dringend ein Sachverständiger eingeschaltet werden.
Im Rahmen des Verfahrens und vor
Durchführung von Baumaßnahmen
besteht die Möglichkeit, die hier befindlichen Unterlagen einzusehen und sich
über die bergbauliche Situation zu informieren. Die Einsichtnahme ist hier
schriftlich zu beantragen und kann auch
von einem beauftragten Sachverständigen durchgeführt werden.
Abwägung der Gemeinde:
Die vorgesehenen Maßnahmen im
Rahmen der Entwicklung des Archäologischen
Landschaftsparks
werden
überwiegend im Bestand vorgesehen
sein. Darüber hinaus sollen Entsiegelungen, Platzgestaltung etc. ausgeführt
werden. Die seitens der Bezirksregierung Arnsberg dargestellten „Bewegungsbilder“ treten im Planbereich nicht
auf. Dennoch sollte ein entsprechender
Hinweis in die Begründung mit aufgenommen werden.
In die Begründung ist
nachfolgender
Hinweis
aufzunehmen:
Im Plangebiet sind Grubenbauen aus einem angrenzenden Erzlageraufschluss
nicht
auszuschließen.
Näheres kann bei der
Bezirksregierung
Arnsberg, Abt. 6 Bergbau
und Energie in NRW,
Postfach, 44025 Dortmund, erfragt werden.
14.
Landwirtschaftskammer
NordrheinWestfalen,
Schreiben
vom
26.09.2012
Keine Bedenken.
Kenntnis genommen.
15.
Kreis Euskirchen,
Schreiben
vom
01.10.2012
Straßenverkehrsamt
Bei der Entsiegelung des befestigten
Weges und der anschließenden Herstellung einer Platzfläche ist darauf zu
ac hten, dass die Abgrenzung zwischen
Weg und sonstiger Fläche für jeden
erkennbar ist; es handelt sich im weitren
Verlauf um einen land- und forstwirtschaftlichen Weg, der von den entsprechenden Fahrzeugarten befahren werden soll; des Weiteren ist mit Besucherverkehren zu rechnen. Aus Gründen der
Verkehrssicherheit für alle Besucher
In der Begründung sind
die nachfolgenden Hinweise aufzunehmen:
a) Im Rahmen der Entsiegelung der asphaltieren
Wegefläche
und Anlegung einer
angrenzenden Platzfläche ist der Bereich
des Weges deutlich
erkenn- und erfassbar
anzulegen.
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muss die Abgrenzung zwischen öffentlicher Straße und sonstiger Fläche deutlich erkenn- und erfassbar sein.
Des Weiteren sind ausreichende Sicherungen im Bereich der Steilwand vorzusehen bzw. ein ausreichender Abstand
aller Aufenthaltsflächen, damit Abbrüche in der Steilwand gefahrlos sind.
b) Die Steilwand ist ausreichend bei Abbrüchen abzugrenzen.
c) Bei
Entsiegelungsmaßnahmen und Anschüttungen ist die
Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen.
Abwägung der Gemeinde:
Es wird vorgeschlagen, die Anregungen
des Straßenverkehrsamtes aufzunehmen und in die Begründung entsprechende Hinweise darzustellen.
Untere Bodenschutzbehörde
Aus sicht der Altlastenproblematik bestehen unter Heranziehung des nach §
8 LBodSchG geführten Katasters über
altlastenverdächtige Flächen und altlasten bzw. nach den gem. § 5 LBodSchG
zu erfassenen schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen gegen das Bauvorhaben
nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Bedenken. Die UBB ist insbesondere in
den weiteren Verfahrensschritten zu
beteiligen, bei denen Entsiegelungsmaßnahmen und Anschüttungen vorgesehen sind.
Abwägung der Gemeinde:
Es wird vorgeschlagen, die Anregung
der Unteren Bodenschutzbehörde aufzunehmen und einen entsprechenden
Hinweis in die Begründung aufzunehmen.
Untere Abfallbehörde
Bei einem Rückbau ist sicherzustellen,
dass das als Abfall anfallenden Wegebaumaterial ordnungsgemäß entsorgt
wird.
Kenntnis genommen.
Abwägung der Gemeinde:
Die Gemeinde bzw. die Auftrag nehmende Firma ist verpflichtet, bei Entsiegelungsmaßnahmen einen Nachweis
der ordnungsgemäßen Entsorgung zu
erbringen, so dass vorgeschlagen wird,
den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
Untere Wasserbehörde
Gegen die o. g. Änderung des Flächennutzungsplan bestehen aus abwassertechnischer Sicht vorerst keine Bedenken. Im Rahmen der Bauleitplanung ist
jedoch folgendes zu berücksichtigen:
Die
im
Plangebiet
anfallenden
Schmutzwässer (Werkhäuser mit Gastronomie inkl. WC-Anlage) sollen nach
Ihrer Information in einer geschlossenen
Kenntnis genommen.
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Grube aufgefangen werden. Im Rahmen des Bebauungsplanes muss die
Entwässerung detailliert dargelegt werden. Beispielsweise ist die Größe der
Grube sowie der Größenrahmen der
Gastronomie zu erläutern, da sich hieraus auch die erforderliche Größe der
angeschlossenen Grube ergibt. Falls
eine Kleinkläranlage geplant werden soll
ist auch dies in den BebauungsplanUnterlagen darzustellen.
Die Niederschlagwässer sind bei der
Eignung gem. § 51 a LWG vor Ort zu
versickern oder ortsnah in eine Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Ggf. wird hierfür eine
Erlaubnis gem. §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz erforderlich.
Abwägung der Gemeinde:
Nach Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln sowie dem Kreis Euskirchen,
ist eine weiterführende Planung (Bebauungsplan) nicht erforderlich.
Die Untere Wasserbehörde wird im
Rahmen der Bauantragstellung über die
Baugenehmigungsbehörde beteiligt, so
dass vorgeschlagen wird, die Anregungen zur Kenntnis zu nehmen.
Untere Landschaftsbehörde
Aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde sind die Bedenken und Anregungen aus der Sitzung des Landschaftsbeirats in Nettersheim im Kapitel zum
Artenschutz noch zu berücksichtigen.
Hier wurde der Fund einer toten
Schlingnatter durch Überfahrung angesprochen.
Um der Überfahrungsgefahr für die
Schlingnatter in diesem Bereich Rechnung zu tregen, sollte eine Verkehrseinschränkung für die Wegenutzung im
bisherigen Umfang beibehalten werden.
Ein Ausbau von weiteren Parkplätzen
sollte nicht zugelassen werden, um die
Gefährdung nicht weiter zu erhöhen.
Sofern ein weiterer Ausb au von Parkplätzen beabsichtigt ist, ist dies in einer
ASP im Rahmen der Baugenehmigung
nochmals zu prüfen.
Abwägung der Gemeinde:
Der Umfang der derzeitigen Wegenutzung soll beibehalten werden. Darüber
hinaus sind weitere Parkplätze im Außenbereich im Rahmen der Entwicklung
des Archäologischen Landschaftsparks
in diesem Bereich nicht vorgesehen. Es
wird daher vorgeschlagen, die Anregungen der Unteren Landschaftsbehör-
Kenntnis genommen.
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de zur Kenntnis zu nehmen.
Träger der Landschaftsplanung
Der Planung wird aus Sicht des Trägers
der Landschaftsplanung nicht widersprochen.
16.
Kreisverband
Naturund
Umweltschutz
Euskirchen,
Schreiben
vom
01.10.2012
Aus meiner Sicht lassen die geplanten
Veränderungen im Plangebiet keine
Beeinträchtigung von Umweltbelangen
sowie des Artenschutzes erwarten. Sollten sich im Rahmen des weiteren
Verfahrns anderweitigen Hinweise ergeben, sind die entsprechenden Belange (Umweltbelange, Artenschutz) zu
überprüfen und zu berücksichtigen.
Somit stimme ich der 50. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Nettesheim im Bereich „Kaninhecke“,
Ortsteil Netterseim im Vereinfachten
Verfahren gem. § 13 BauGB zu.
Kenntnis genommen.
Kenntnis nehmen.
Abwägung der Gemeinde:
Die Maßnahmen zur Entwicklung des
Archäologischen Landschaftsparks Eifel
sind mit dem Fachbeirat abgestimmt.
Veränderungen sind nicht mehr vorgesehen, so dass vorgeschlagen wird, die
Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
17.
Deutsche Flugsicherung, Langen,
Schreiben
vom
02.10.2012
Durch die oben aufgeführte Planung
werden Belange der DFS bezüglich §
18a LuftVG nicht berührt. Es weren
daher unsererseits weder Bedenken
noch Anregungen vorgebracht.
Kenntnis genommen.
Der Planentwurf mit modifizierter Begründung zur 50. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortsteil Nettersheim, Kaninhecke, ist dieser Vorlage als Anlage
beigefügt. Es wird vorgeschlagen, diesen zu billigen und den Feststellungsbeschluss
zu fassen.
gez. Pracht
____________________
Bürgermeister