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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 718 /IX.L. Z.1)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
166 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
22.11.12, 18:00
Aktualisiert
22.11.12, 18:00
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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM KREIS EUSKIRCHEN 50. Änderung des Flächennutzungsplanes Bereich Nettersheim, Kaninhecke - Begründung - Ergänzungen im Rahmen der Öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sind unterstrichen dargestellt. Gemeinde Nettersheim, 50. Änderung FNP 1 Gemeinde Nettersheim 50. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Kaninhecke“, Ortsteil Nettersheim im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB 1.0 Rechtsgrundlagen Rechtliche Grundlagen der Aufstellung dieser Flächennutzungsplanänderung sind das Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) sowie die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 272), jeweils in der zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung gültigen Fassung. 2.0 Geltungsbereich der Änderung Der Änderungsbereich liegt südlich von Nettersheim und umfasst die Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 10, Nr. 48, 124 und 125 sowie Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 10, Nr. 184 (Wegeparzelle) und Flur 10, Nr. 59 (ausgewiesene Waldfläche). Änderungsbereich Gemeinde Nettersheim, 50. Änderung FNP 2 3.0 Anlass und Ziele der Planung Im Rahmen der Realisierung des Archäologischen Landschaftsparks Eifel in Nettersheim soll im Bereich der Werkhäuser und des Abenteuerspielplatzes (Kaninhecke), am südlichen Ortsrand von Nettersheim eine Erlebnisstation "Handwerk und Gewerbe zur Römerzeit" entstehen. Von den zunächst vorgesehenen Baukörpern im Bereich Steinrütsch und Görresburg wird abgesehen. Im Einzelnen ist beabsichtigt: 1. Kalkbrennöfen Beibehaltung des Status quo, durch Einbeziehung in die Flächennutzungsplanänderung. 2. Werkhäuser In den Werkhäusern soll eine Römische Taverne eingerichtet werden. In diesem Zuge soll auch die WC-Anlage erweitert werden. Das Programm zur Nutzung der Getreidemühle soll beibehalten werden, wobei im Obergeschoss der Werkhäuser themenbezogene Aktivprogramme vorgesehen sind. Die derzeitige Fossilienausstellung soll ins Ortszentrum verlagert werden. Die an den Werkhäusern befindlichen Mauerreste von zwei weiteren Brennöfen sollen so hergerichtet werden, dass Sitzmöglichkeiten geschaffen werden. Die Blockhütte, die auf den Grundmauern eines ehemaligen Wohnhauses errichtet wurde soll ggf. in ein römisches Streifenhaus verändert werden. Alternativ könnte dieses aber auch im Bereich des Parkplatzes am Abenteuerspielplatz errichtet werden. Der geteerte Weg soll im Bereich der Werkhäuser entsiegelt und darüber hinaus durch Anschüttungen eine Platzfläche geschaffen werden. 3. Selbstversorgerhaus (Eifelhaus) Im Bereich des Eifelhauses sollen keine baulichen Veränderungen bzw. Erweiterungen erfolgen. 4. Abenteuerspielplatz Im Bereich des Abenteuerspielplatzes ist die Schaffung einer Erlebnisstation "Forschen wie die Archäologen" geplant. Hierfür ist die Errichtung eines Zeltes geplant, in dem im Rahmen eines Programms die Archäologischen Grabungsmethoden demonstriert werden sollen. Des Weiteren ist der Aufbau von römischen Brennöfen in Anlehnung an die Funde im Bereich Steinrütsch als Anschauungsprojekt und zur experimentellen Archäologie vorgesehen. Die Urft mit ihren Uferbereichen ((FFH-Gebiet) liegt zwar im Änderungsbereich; diese wird aber von jeglicher Veränderung ausgenommen. Mit diesen geplanten geringfügigen Veränderungen soll keine bauleitplanerische Entwicklung als Baufläche in den Außenbereich hinein vorbereitet werden. Der Freiraumcharakter des Bereiches soll erhalten werden, um keine Splittersiedlung zu schaffen. Mit der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes soll der als „Grünfläche (Parkanlage), Denkmal und Fläche für Wald“ dargestellte Bereich, künftig als „Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung: Anlagen zum ArchäologiGemeinde Nettersheim, 50. Änderung FNP 3 schen Landschaftspark Eifel und Denkmal“ dargestellt werden. Auf dieser Grundlage soll eine Baugenehmigung für die vorstehend beschriebenen Maßnahmen erreicht werden. Da durch die Flächennutzungsplanänderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, erfolgt die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. Für das Vorhaben besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Anhaltspunkte, dass eine Beeinträchtigung der Schutzgüter der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) bestehen nicht. 4.0 Rahmenbedingungen 4.1 Darstellungen des Regionalplanes Der Ortsteil Nettersheim ist im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Der Bereich der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt außerhalb dieser Darstellung. 4.2 Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Nettersheim ist der Änderungsbereich „Grünfläche (Parkanlage), Denkmal und Fläche für Wald dargestellt“. Die Landesplanungsbehörde bei der Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 07.02.2012, Az.: 61.4-1.14.08, keine Bedenken gegen die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes erhoben. 4.3 Darstellungen des Landschaftsplanes Der Änderungsbereich liegt im Landschaftschutzgebiet LSG 2.2-2 „Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde westlich Nettersheim“. Als Maßnahme ist eine Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung einer weiteren Verbuschung am rechten Hang des Urfttales südöstlich Nettersheim festgesetzt. Die Urft ist insgesamt als Flora-Fauna-Habiat (FFH)-Gebiet dargestellt. Es handelt sich um das Gebiet „Hänge an Urft und Gillesbach, Urftaue von Urft bis Schmidtheim“ DE-5405-302. 5.0 Inhalt der Planänderung Es erfolgt eine Änderung der Darstellung „Grünfläche (Parkanlage), Denkmal“ sowie „Fläche für Wald“ in „Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung: Anlagen zum Archäologischen Landschaftspark Eifel und „Denkmal“. 6.0 Umweltbelange Es wird gemäß § 13 BauGB ein vereinfachtes Aufstellungsverfahren für die Änderung des Flächennutzungsplanes vorgenommen, da lediglich die Zweckbestimmung der Grünfläche geändert wird. Auswirkungen auf die Umwelt werden daher auf der Ebene der Flächennutzungsplanung nicht erfolgen. Auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezoGemeinde Nettersheim, 50. Änderung FNP 4 gener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 wird in diesem vereinfachten Änderungsverfahren abgesehen (§ 13 Abs. 3 BauGB). 7.0 Artenschutz Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und 29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Die geschützten Arten liegen für viele Bundesländer in Form einer allgemein zugängigen Datenbank vor. Das Informationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) des Landes Nordrhein-Westfalen, weist für das Plangebiet keinen besonderen Schutzstatus aus. Augrund der Geringfügigkeit der Änderung kann eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG weitgehend ausgeschlossen werden. Gegebenenfalls sind die Belange des Artenschutzes im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu überprüfen. 8.0 a) b) c) d) Hinweise Im Plangebiet sind Grubenbauen aus einem angrenzenden Erzlageraufschluss nicht auszuschließen. Näheres kann bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW, Postfach, 44025 Dortmund, erfragt werden. Im Rahmen der Entsiegelung der asphaltieren Wegefläche und Anlegung einer angrenzenden Platzfläche ist der Bereich des Weges deutlich erkenn- und erfassbar anzulegen. Die Steilwand ist ausreichend bei Abbrüchen abzugrenzen. Bei Entsiegelungsmaßnahmen und Anschüttungen ist die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen. Euskirchen, den 08.11.2012 Planungsbüro Dipl-Ing. Ursula Lanzerath Gemeinde Nettersheim, 50. Änderung FNP 5