Daten
Kommune
Kerpen
Größe
94 kB
Datum
29.11.2016
Erstellt
31.01.17, 18:17
Aktualisiert
31.01.17, 18:17
Stichworte
Inhalt der Datei
AUSZUG
aus der 9. Sitzung des Umweltausschusses
vom 29.11.2016
Drucksachen-Nummer: 394.16
TOP 10.1 Umwandlung von Flächen im Europarc Sindorf für das Abstellen von PKW;
hier: Anfrage der sachkundigen Einwohnerin Jutta Schnütgen-Weber
Zur Anfrage des BUND nimmt Herr Höhne Stellung. Frau Schnütgen-Weber bittet um
Bestätigung dass neben der Fläche des „KLC-Grundstückes“ noch eine Grüneinpflanzung
vorgenommen werden muss.
Herr Höhne bestätigt, dass der Ausgleich wegen der Entfernung des Mutterbodens über den
Grünflächengestaltungsplan in den BP-Festsetzungen geregelt ist. Die Maßnahme ist für die
nächste Pflanzperiode in 2017 vorgesehen.
Darüber hinaus möchte Frau Schnütgen-Weber wissen, warum auf der Fläche neben der
Michael-Schumacher-Kartbahn Fahrzeuge mit Zulassung aus Spanien und Frankreich abgestellt
sind.
Herr Höhne teilt die Auffassung von Frau Schnütgen-Weber, dass diese dort nicht stehen
bleiben dürfen.
Herr Schwister informiert den Ausschuss, dass bereits eine Frist zur Entfernung festgesetzt
wurde und sagt eine grundsätzliche Stellungnahme zum Sachverhalt durch die Abteilung 16.4
(Bauordnung) zu.
Mit Schreiben vom 13.12.2016 teilt die Abt. 16.4 hierzu folgenden Sachverhalt mit:
„Die Fläche liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes SI 232 A, der hier
Gewerbegebiet festsetzt.
Die Nutzung der Fläche als Abstellfläche für KFZ (ohne jegliche Befestigung) wurde ohne
Genehmigung durchgeführt. Der Vorgang wurde bauordnungsrechtlich erfasst und ein
Anhörungsverfahren zur Nutzungsuntersagung eingeleitet.
In einem Telefonat mit Herrn Schumacher wurde für den Grundstückseigentümer mitgeteilt, dass
dem Mieter des Grundstückes gekündigt sei und das Grundstück bis Ende Dezember 2016 vom
Mieter und Nutzer geräumt werden soll. Die Kündigung liegt schriftlich vor.
Nachträglich gewährt Herr Schumacher allerdings dem Mieter eine Fristverlängerung (bis März
2017) zur Räumung des Grundstückes, da im April 2017 das Grundstück verkauft und
anschließend bebaut werden soll.
Weil eine Ordnungsverfügung mit Zwangsmaßnahmen nicht schneller zum Ziel führen wird als
eine Räumung bis Ende März 2017 wird im pflichtgemäßen Ermessen von einer
Ordnungsverfügung abgesehen.“
Beschluss der Sitzung des Umweltausschusses vom 29.11.2016
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