Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
31 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
18.11.11, 06:26
Aktualisiert
02.12.11, 06:51
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 483/2011
Az.: 81 00-12
Amt: - 81 BeschlAusf.: - - 81 - Datum: 10.11.2011
gez. Klinkhammer
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Termin
29.11.2011
vorberatend
Rat
13.12.2011
beschließend
Betrifft:
14.11.2011
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
4. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2012
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
§ 2 Abs.3 sowie § 4 Abs. 1 der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird gemäß der in
der Anlage 1 vorgeschlagenen Form neu gefasst.
Begründung:
Die Betriebsleitung hat mit der Vorlage V355/2011 ausführlich über die Notwendigkeiten zur
Tarifumgestaltung in der Wasserversorgung berichtet.
Nach jüngsten Informationen sind auch große Versorger wie RWW und RWE dabei, ihre Tarife für
2012 gemäß der Zuordnung der anfallenden Kosten umzugestalten.
Derzeit gibt es eine rege Diskussion darüber, wie groß der Wassermesser in einem Gebäude sein
muss oder darf. Diese Diskussion wird bei Mehrfamilienhäusern vorwiegend vor dem Hintergrund
der Unterschiede in der Höhe des Grundpreises geführt.
Nach dem neuen Tarifmodell würde ein Zähler der Größe QN 2,5 im kommenden Jahr 7,50 Euro
pro Monat kosten. Ein Zähler der Größe QN 6 würde mit 15,00 Euro pro Monat abgerechnet. Im
Versorgungsgebiet der Stadtwerke sind derzeit 11.302 Wassermesser der Größe QN 2,5 und 767
der Größe QN 6 eingesetzt. Es ist zu befürchten, dass Kunden mit Zählern der Größe QN 6 den
Tausch des Wassermessers fordern, um damit möglichst wenig Grundpreis zu zahlen. Um
nunmehr nicht die Diskussion der Dimensionierung der Wasserzähler weiter anzuheizen, schlägt
die Betriebsleitung vor, mit der Staffelung der Grundpreise erst ab der Zählergröße QN 10 zu
beginnen. Zähler dieser Größe werden vorwiegend in der Industrie oder bei wirklich großen
Gebäuden verwendet, so dass hier der Mehrpreis auch eindeutig gerechtfertigt ist.
Die Abrechnung der Grundstücksanschlüsse der Wasserversorgung erfolgt auf Basis von
Pauschalen. Dieser Preis ist nunmehr seit vielen Jahren ohne Anpassung an die realen Kosten
konstant gehalten worden. Durch die buchhalterisch scharfe Abgrenzung der Kosten zeigt sich,
dass hier zwischenzeitlich eine deutliche Unterdeckung entstanden ist, die letztlich wieder über
Entgelte der Solidargemeinschaft gedeckt werden müsste.
Dies ist in dieser Form unzulässig und entspricht nicht dem Verursacherprinzip. Die
Betriebsleitung schlägt daher vor, die Preise für die Herstellung von Wasserhausanschlüssen an
die aktuellen Kosten anzupassen.
(Dr. Rips)
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