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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 723 /IX.L. Z.1)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
35 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
03.07.12, 18:00
Aktualisiert
03.07.12, 18:00

Inhalt der Datei

Gemeinde Nettersheim Der Bürgermeister Stand: 22.06.2012 Grundsätze und Verpflichtungen für Jagdgäste in den Eigenjagden der Gemeinde Nettersheim 1. Allgemeines Die Gemeinde Nettersheim nutzt die Jagd in ihren Eigenjagdbezirken durch Verpachtung, Vergabe von revierbezogenen, entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen und Einzelabschüssen sowie die Durchführung von Bewegungsjagden. 2. Anträge von Einzelabschüssen und Teilnahme an Bewegungsjagden Die Vergabe von Einzelabschüssen oder die Teilnahme an Bewegungsjagden erfolgt durch die Gemeinde Nettersheim, vertreten durch den Bürgermeister. Die Bewerbungen zur Teilnahme an Einzeljagden und Bewegungsjagden sind in schriftlicher Form zu richten an: Gemeinde Nettersheim Der Bürgermeister Forstbetrieb Krausstraße 2 53947 Nettersheim-Zingsheim Tel.: 02486/7836 Fax: 02486/7888 E-Mail: forst@nettersheim.de 2 Der Jagdgast hat im Bewerbungsschreiben eine Kopie seines Jagdscheins vorzulegen. Vor Beginn der Jagdausübung ist der Jagdschein der Jagdleitung zur Prüfung der Gültigkeit vorzulegen. Mit der Jagdleitung beauftragt ist der Forstbeamte der Gemeinde Nettersheim oder ein durch die Gemeinde Nettersheim Beauftragter. Entsprechende Vordrucke für die Bewerbungsschreibungen sowie die Erklärung zur Anerkennung des Merkblattes für Jagdgäste in Eigenjagden der Gemeinde Nettersheim sind zu erhalten unter o. a. Adresse. Vor Beginn der Jagd ist das Grundentgelt für den Jagderlaubnisschein sowie das jeweilig niedrigste Entgelt der jeweiligen Klasse zu entrichten. Sollte der Jagdgast im vereinbarten Zeitraum (Zeit-Eintrag im Jagderlaubnisschein) die Jagd nicht antreten können, wird das Entgelt für den Jagderlaubnisschein nicht zurückerstattet. 3. Regelungen für die Einzeljagd • Die Jagdausübung eines Jagdgastes ist auf die Dauer von 10 Tagen beschränkt. Soweit die Jagdzeiten nicht bereits im Zuge der Bewerbung festgesetzt worden sind, setzt diese die Jagdleitung im Benehmen mit dem Jagdgast fest. • Der Jagdgast hat vor Beginn der Jagdausübung seinen Jagdschein zur Prüfung der Gültigkeit vorzulegen. • Während der Jagdausübung in Eigenjagden der Gemeinde ist der Jagdschein mitzuführen. • Der Jagdgast hat den von der Gemeinde Nettersheim ausgestellten Jagderlaubnisschein und die dazugehörige Fahrerlaubnis bei der Jagdausübung mitzuführen. • Den Anordnungen des Forstbeamten oder einer mit Rechten der Jagdleitung ausgestatteten Person ist hinsichtlich der Jagdausübung einschließlich der Beachtung der Wildhygienevorschriften uneingeschränkt Folge zu leisten. • Jagdgäste auf Rothirsche der Klasse I und II werden gegen Entgelt geführt. Über Ausnahmen entscheidet die Jagdleitung. • Verstößt der Jagdgast gegen die Anordnung der Jagdleitung oder lehnt ein geführter Jagdgast ab, auf ein Stück Wild zu schießen, das ihm freigegeben ist und schussgerecht kommt, ist die Jagdleitung oder die führende Person berechtigt, die Jagd abzubrechen und die Entscheidung der Jagdleitung über die endgültige Beendigung der Jagd herbeizuführen. Das niedrigste Entgelt der jeweiligen Klasse ist zu zahlen. • Die Jagdleitung kann vor Beginn der Jagd vom Jagdgast die Abgabe eines Probeschusses bzw. den Nachweis der Schießfertigkeit verlangen. 3 • Der Jagdgast ist verpflichtet, Auskunft über die verwendete Munition zu geben. Die Verwendung von bleifreier Munition ist wünschenswert. • Der Jagdgast ist verpflichtet, sich an einer erforderlichen Nachsuche durch Anwesenheit zu beteiligen. Kommt er dieser Verpflichtung ohne zwingenden Grund nicht nach, verliert er den Anspruch auf jegliche Trophäen. Die entsprechenden Entgelte und ggf. der Wert des Wildbrets sind vom Jagdgast zu zahlen. • Der Jagdgast ist verpflichtet, das von ihm erlegte Wild ordnungsgemäß aufzubrechen. • Das Wildbret ist unverzüglich bei einer vereinbarten Stelle anzuliefern. • Sollte eine amtliche Vorzeigung vorgeschrieben sein, hat der Jagdgast die Vorzeigung vorzunehmen, wenn diese nicht durch die Jagdleitung vorgenommen wird. • Das Auslösen des Unterkiefers beim weiblichen Rotwild und Kälbern beiden Geschlechts für den körperlichen Nachweis hat der Jagdgast vorzunehmen, soweit die Jagdleitung nichts anderes fordert. • Der Jagdgast hat Trophäe und Unterkiefer sowie Keilerwaffen des von ihm erlegten Wildes auf der Hegeschau vorzuzeigen. Die Kosten für die An- und Rücklieferung hat er zu tragen. • Bei eindeutigem Fehlabschuss hat der Jagdgast keinen Anspruch auf Aushändigung der Trophäe. Die Zahlung des Abschussentgeltes bleibt hiervon unberührt. Der Abschuss von Wild, das nicht freigegeben war, kann den Tatbestand der Wilderei erfüllen. • Der Jagdgast ist sich der natur- und waldtypischen Gefahren im Wald und in der freien Flur bewusst und willigt in diese Gefahrenlage ein. Die Benutzung jagdlicher Einrichtungen, insbesondere von Holzsitzen ist nur dem Jagdgast und dem Führenden gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Jagdleitung. • Der Jagdgast hat sich vorm Betreten und Besteigen vom ordnungsgemäßen Zustand der Jagdeinrichtung zu überzeugen. Mängel an den Jagdeinrichtungen sind unverzüglich der Jagdleitung zu melden. 4. Abschussrechnung für die Einzeljagd Die folgenden Entgelte sind Mindestpreise und verstehen sich immer zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 4.1. Entgelt für den Jagderlaubnisschein Der Jagdgast hat für die Einzeljagd auf Schalenwild einen entgeltlichen Jagderlaubnisschein zu lösen. Das Entgelt ist vor Aufnahme der Jagd in voller Höhe zu zahlen. Tophäen und kleines Jägerrecht stehen – außer bei eindeutigem Fehlabschuss – der Erlegerin oder dem Erleger zu. Tritt der 4 Jagdgast von der Jagd zurück, wird das gezahlte Entgelt wegen des Verwaltungsaufwandes nicht erstattet. Das Entgelt für den Jagderlaubnisschein beträgt: s. Entgelttabelle 4.2. Führungsentgelt Das Führungsentgelt beträgt 100,00 € je angefangenen Jagdtag. 4.3. Abschussentgelt Neben dem Entgelt für den Jagderlaubnisschein sind für Schalenwild Abschussentgelte gemäß Anlage I zusätzlich zu entrichten. 4.4. Entgelte für Fehlabschüsse und nicht freigegebenes Wild Für im Rahmen der Einzeljagd von nicht geführten Jagdgästen getätigte Fehlabschüsse von männlichem Schalenwild wird das doppelte Abschussentgelt der tatsächlich erlegten Klasse/Gewichtsklasse erhoben. Für nicht freigegebenes, weibliches Schalenwild (einschl. Schwarzwild) wird ein Abschussentgelt in Höhe von mindestens 200,00 € erhoben. Zudem muss das Wildbret erworben werden, wenn die Jagdleitung dies festlegt. 4.5. Wildbret-Verkauf Die Wildbretvermarktung erfolgt durch die Gemeinde Nettersheim und zu deren Gunsten. Sollte der Erleger das Wildbret selbst kaufen wollen, hat er dieses im Antrag anzugeben. Ein Rechtsanspruch für den persönlichen Erwerb besteht nicht. Stark zerschossenes oder von der Erlegerin bzw. dem Erleger unsachgemäß behandeltes Wild muss von diesen in jedem Fall gekauft bzw. entschädigt werden. Preisabzüge für zerschossenes Wild sind nicht zulässig. Das Wildbret wird nach Gewicht zu Tagespreisen abgerechnet. Die gesetzlichen Vorschriften über die Trichinenschau und die Fleischbeschau sind zu beachten. Auf der Einzeljagd erlegtes Niederwild, außer Rehwild und Hasen, erhält die Erlegerin bzw. der Erleger wegen des geringen Wertes unentgeltlich. 5. Abschussrechnung für die Bewegungsjagden Die folgenden Entgelte sind Mindestpreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 5.1. Grundentgelt Die Gemeinde erhebt ein Grundentgelt von mindestens 35,00 € pro Person für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd. Das Grundentgelt ist mit der schriftlichen Zusage der Teilnahme durch den Jagdgast fällig und wird bei Nichtantritt der Jagd wegen des Verwaltungsaufwandes nicht zurückerstattet. Die Art der Zahlungsweise legt die Gemeinde fest. 5 5.2. Abschussentgelte bei den Bewegungsjagden Die Berechnung des Abschussentgeltes für Schalenwild richtet sich nach der Anlage I. Männliche Jährlinge sind bei den Waldschutzjagden vom Abschussentgelt befreit. 5.3. Abschussentgelt für Fehlabschüsse auf den Bewegungsjagden Bezüglich der Fehlabschüsse gelten die Bestimmungen wie bei der Einzeljagd. Die Jagdleitung kann darüber hinaus weitergehende Regelungen, z. B. Übernahme des Wildbrets, treffen. Dies wird vor Beginn der Jagd deutlich bekannt gegeben. 5.4. Wildbret-Verkauf auf den Bewegungsjagden Für den Erleger bzw. die Erlegerin soll die Möglichkeit bestehen, erlegtes Wild an der Strecke zu kaufen. Über die Art und den Umfang des Wildbretverkaufes entscheidet die Jagdleitung. Dies wird vorher in geeigneter Form bekannt gegeben. 6. Erklärung des Jagdgastes Der Jagdgast hat vor Beginn der Jagdausübung der Gemeinde Nettersheim folgende Erklärung abzugeben: „Hiermit erkenne ich die im Merkblatt für Jagdgäste in den Eigenjagden der Gemeinde Nettersheim enthaltenen Grundsätze und Verpflichtungen sowie die in der Anlage I zum Merkblatt festgesetzten Kostenregelungen an und erkläre, dass ich die Voraussetzung für die Zulassung zur Jagdausübung erfülle.“ ___________________ Ort und Datum __________________ Unterschrift 6 Anlage I Zu den Grundsätzen und Verpflichtungen für Jagdgäste in Eigenjagden der Gemeinde Nettersheim Entgelte für den Jagderlaubnisschein (A) (B) (B1) (B2) (B3) Ständige Jagderlaubnisscheine (JJ) Gelegentlicher Jagderlaubnisscheine für 10 Jagdtage Für Rotwild, Rehwild und Schwarzwild Für Rehwild und Schwarzwild Für Hirsche der Klasse 1 u. 2 500,00 € 200,00 € 100,00 € 500,00 € Führungsentgelt für Hirsche der Klasse 1 und 2 je Jagdtag Teilnahme an Bewegungsjagd mindestens 100,00 € 35,00 € Abschussentgelte Rotwild: Rothirsch Klasse 1 und 2 Bis 3,0 kg Geweihgewicht Bis 3,5 kg Bis 4,0 kg Bis 4,5 kg Bis 5,0 kg Bis 5,5 kg Bis 6,0 kg Bis 6,5 kg Bis 7,0 kg Bis 7,5 kg Bis 8,0 kg Bis 8,5 kg Bis 9,0 kg Darüber je 100 g 1.000,00 € 1.750,00 € 2.000,00 € 2.250,00 € 2.500,00 € 2.750,00 € 3.000,00 € 3.500,00 € 4.000,00 € 4.500,00 € 5.000,00 € 5.500,00 € 6.000,00 € 100,00 € Rothirsch Klasse 3 Spießer Gabler und Sechser Achter und Eissprossenzehner 150,00 € 300,00 € 500,00 € Kahlwild Kälber Schmaltiere Alttiere 50,00 € 75,00 € 100,00 € Rehwild Rehbock Klasse 1 Rehbock Klasse 2 Weibliches Wild, Kitze 200,00 € 25,00 € 0,00 € 7 Schwarzwild Keiler ab 2 Jahre Bis 80 kg Über 80 kg Überläufer Bache ab 2 Jahre Sonstiges Schwarzwild 300,00 € 600,00 € 75,00 € 100,00 € 0,00 €