Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
35 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
03.07.12, 18:00
Aktualisiert
03.07.12, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nettersheim
Der Bürgermeister
Stand: 22.06.2012
Grundsätze und Verpflichtungen
für Jagdgäste
in den Eigenjagden der
Gemeinde Nettersheim
1. Allgemeines
Die Gemeinde Nettersheim nutzt die Jagd in ihren Eigenjagdbezirken durch
Verpachtung, Vergabe von revierbezogenen, entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen
und Einzelabschüssen sowie die Durchführung von Bewegungsjagden.
2. Anträge von Einzelabschüssen und Teilnahme an Bewegungsjagden
Die Vergabe von Einzelabschüssen oder die Teilnahme an Bewegungsjagden erfolgt
durch die Gemeinde Nettersheim, vertreten durch den Bürgermeister. Die
Bewerbungen zur Teilnahme an Einzeljagden und Bewegungsjagden sind in
schriftlicher Form zu richten an:
Gemeinde Nettersheim
Der Bürgermeister
Forstbetrieb
Krausstraße 2
53947 Nettersheim-Zingsheim
Tel.: 02486/7836
Fax: 02486/7888
E-Mail: forst@nettersheim.de
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Der Jagdgast hat im Bewerbungsschreiben eine Kopie seines Jagdscheins
vorzulegen. Vor Beginn der Jagdausübung ist der Jagdschein der Jagdleitung zur
Prüfung der Gültigkeit vorzulegen. Mit der Jagdleitung beauftragt ist der Forstbeamte
der Gemeinde Nettersheim oder ein durch die Gemeinde Nettersheim Beauftragter.
Entsprechende Vordrucke für die Bewerbungsschreibungen sowie die Erklärung zur
Anerkennung des Merkblattes für Jagdgäste in Eigenjagden der Gemeinde
Nettersheim sind zu erhalten unter o. a. Adresse.
Vor Beginn der Jagd ist das Grundentgelt für den Jagderlaubnisschein sowie das
jeweilig niedrigste Entgelt der jeweiligen Klasse zu entrichten.
Sollte der Jagdgast im vereinbarten Zeitraum (Zeit-Eintrag im Jagderlaubnisschein)
die Jagd nicht antreten können, wird das Entgelt für den Jagderlaubnisschein nicht
zurückerstattet.
3. Regelungen für die Einzeljagd
•
Die Jagdausübung eines Jagdgastes ist auf die Dauer von 10 Tagen
beschränkt. Soweit die Jagdzeiten nicht bereits im Zuge der Bewerbung
festgesetzt worden sind, setzt diese die Jagdleitung im Benehmen mit dem
Jagdgast fest.
•
Der Jagdgast hat vor Beginn der Jagdausübung seinen Jagdschein zur
Prüfung der Gültigkeit vorzulegen.
•
Während der Jagdausübung in Eigenjagden der Gemeinde ist der Jagdschein
mitzuführen.
•
Der Jagdgast hat den von der Gemeinde Nettersheim ausgestellten
Jagderlaubnisschein und die dazugehörige Fahrerlaubnis bei der
Jagdausübung mitzuführen.
•
Den Anordnungen des Forstbeamten oder einer mit Rechten der Jagdleitung
ausgestatteten Person ist hinsichtlich der Jagdausübung einschließlich der
Beachtung der Wildhygienevorschriften uneingeschränkt Folge zu leisten.
•
Jagdgäste auf Rothirsche der Klasse I und II werden gegen Entgelt geführt.
Über Ausnahmen entscheidet die Jagdleitung.
•
Verstößt der Jagdgast gegen die Anordnung der Jagdleitung oder lehnt ein
geführter Jagdgast ab, auf ein Stück Wild zu schießen, das ihm freigegeben
ist und schussgerecht kommt, ist die Jagdleitung oder die führende Person
berechtigt, die Jagd abzubrechen und die Entscheidung der Jagdleitung über
die endgültige Beendigung der Jagd herbeizuführen. Das niedrigste Entgelt
der jeweiligen Klasse ist zu zahlen.
•
Die Jagdleitung kann vor Beginn der Jagd vom Jagdgast die Abgabe eines
Probeschusses bzw. den Nachweis der Schießfertigkeit verlangen.
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•
Der Jagdgast ist verpflichtet, Auskunft über die verwendete Munition zu
geben. Die Verwendung von bleifreier Munition ist wünschenswert.
•
Der Jagdgast ist verpflichtet, sich an einer erforderlichen Nachsuche durch
Anwesenheit zu beteiligen. Kommt er dieser Verpflichtung ohne zwingenden
Grund nicht nach, verliert er den Anspruch auf jegliche Trophäen. Die
entsprechenden Entgelte und ggf. der Wert des Wildbrets sind vom Jagdgast
zu zahlen.
•
Der Jagdgast ist verpflichtet, das von ihm erlegte Wild ordnungsgemäß
aufzubrechen.
•
Das Wildbret ist unverzüglich bei einer vereinbarten Stelle anzuliefern.
•
Sollte eine amtliche Vorzeigung vorgeschrieben sein, hat der Jagdgast die
Vorzeigung vorzunehmen, wenn diese nicht durch die Jagdleitung
vorgenommen wird.
•
Das Auslösen des Unterkiefers beim weiblichen Rotwild und Kälbern beiden
Geschlechts für den körperlichen Nachweis hat der Jagdgast vorzunehmen,
soweit die Jagdleitung nichts anderes fordert.
•
Der Jagdgast hat Trophäe und Unterkiefer sowie Keilerwaffen des von ihm
erlegten Wildes auf der Hegeschau vorzuzeigen. Die Kosten für die An- und
Rücklieferung hat er zu tragen.
•
Bei eindeutigem Fehlabschuss hat der Jagdgast keinen Anspruch auf
Aushändigung der Trophäe. Die Zahlung des Abschussentgeltes bleibt
hiervon unberührt. Der Abschuss von Wild, das nicht freigegeben war, kann
den Tatbestand der Wilderei erfüllen.
•
Der Jagdgast ist sich der natur- und waldtypischen Gefahren im Wald und in
der freien Flur bewusst und willigt in diese Gefahrenlage ein. Die Benutzung
jagdlicher Einrichtungen, insbesondere von Holzsitzen ist nur dem Jagdgast
und dem Führenden gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Jagdleitung.
•
Der Jagdgast hat sich vorm Betreten und Besteigen vom ordnungsgemäßen
Zustand der Jagdeinrichtung zu überzeugen. Mängel an den
Jagdeinrichtungen sind unverzüglich der Jagdleitung zu melden.
4. Abschussrechnung für die Einzeljagd
Die folgenden Entgelte sind Mindestpreise und verstehen sich immer
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.1. Entgelt für den Jagderlaubnisschein
Der Jagdgast hat für die Einzeljagd auf Schalenwild einen entgeltlichen
Jagderlaubnisschein zu lösen. Das Entgelt ist vor Aufnahme der Jagd in voller
Höhe zu zahlen. Tophäen und kleines Jägerrecht stehen – außer bei
eindeutigem Fehlabschuss – der Erlegerin oder dem Erleger zu. Tritt der
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Jagdgast von der Jagd zurück, wird das gezahlte Entgelt wegen des
Verwaltungsaufwandes nicht erstattet.
Das Entgelt für den Jagderlaubnisschein beträgt: s. Entgelttabelle
4.2. Führungsentgelt
Das Führungsentgelt beträgt 100,00 € je angefangenen Jagdtag.
4.3. Abschussentgelt
Neben dem Entgelt für den Jagderlaubnisschein sind für Schalenwild
Abschussentgelte gemäß Anlage I zusätzlich zu entrichten.
4.4. Entgelte für Fehlabschüsse und nicht freigegebenes Wild
Für im Rahmen der Einzeljagd von nicht geführten Jagdgästen getätigte
Fehlabschüsse von männlichem Schalenwild wird das doppelte
Abschussentgelt der tatsächlich erlegten Klasse/Gewichtsklasse erhoben. Für
nicht freigegebenes, weibliches Schalenwild (einschl. Schwarzwild) wird ein
Abschussentgelt in Höhe von mindestens 200,00 € erhoben. Zudem muss das
Wildbret erworben werden, wenn die Jagdleitung dies festlegt.
4.5. Wildbret-Verkauf
Die Wildbretvermarktung erfolgt durch die Gemeinde Nettersheim und zu
deren Gunsten. Sollte der Erleger das Wildbret selbst kaufen wollen, hat er
dieses im Antrag anzugeben. Ein Rechtsanspruch für den persönlichen Erwerb
besteht nicht.
Stark zerschossenes oder von der Erlegerin bzw. dem Erleger unsachgemäß
behandeltes Wild muss von diesen in jedem Fall gekauft bzw. entschädigt
werden. Preisabzüge für zerschossenes Wild sind nicht zulässig. Das Wildbret
wird nach Gewicht zu Tagespreisen abgerechnet. Die gesetzlichen
Vorschriften über die Trichinenschau und die Fleischbeschau sind zu
beachten. Auf der Einzeljagd erlegtes Niederwild, außer Rehwild und Hasen,
erhält die Erlegerin bzw. der Erleger wegen des geringen Wertes unentgeltlich.
5. Abschussrechnung für die Bewegungsjagden
Die folgenden Entgelte sind Mindestpreise und verstehen sich zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.1. Grundentgelt
Die Gemeinde erhebt ein Grundentgelt von mindestens 35,00 € pro Person für
die Teilnahme an einer Bewegungsjagd.
Das Grundentgelt ist mit der schriftlichen Zusage der Teilnahme durch den
Jagdgast fällig und wird bei Nichtantritt der Jagd wegen des
Verwaltungsaufwandes nicht zurückerstattet. Die Art der Zahlungsweise legt
die Gemeinde fest.
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5.2. Abschussentgelte bei den Bewegungsjagden
Die Berechnung des Abschussentgeltes für Schalenwild richtet sich nach der
Anlage I. Männliche Jährlinge sind bei den Waldschutzjagden vom
Abschussentgelt befreit.
5.3. Abschussentgelt für Fehlabschüsse auf den Bewegungsjagden
Bezüglich der Fehlabschüsse gelten die Bestimmungen wie bei der
Einzeljagd. Die Jagdleitung kann darüber hinaus weitergehende Regelungen,
z. B. Übernahme des Wildbrets, treffen. Dies wird vor Beginn der Jagd
deutlich bekannt gegeben.
5.4. Wildbret-Verkauf auf den Bewegungsjagden
Für den Erleger bzw. die Erlegerin soll die Möglichkeit bestehen, erlegtes Wild
an der Strecke zu kaufen. Über die Art und den Umfang des
Wildbretverkaufes entscheidet die Jagdleitung. Dies wird vorher in geeigneter
Form bekannt gegeben.
6. Erklärung des Jagdgastes
Der Jagdgast hat vor Beginn der Jagdausübung der Gemeinde Nettersheim
folgende Erklärung abzugeben:
„Hiermit erkenne ich die im Merkblatt für Jagdgäste in den Eigenjagden der
Gemeinde Nettersheim enthaltenen Grundsätze und Verpflichtungen sowie
die in der Anlage I zum Merkblatt festgesetzten Kostenregelungen an und
erkläre, dass ich die Voraussetzung für die Zulassung zur Jagdausübung
erfülle.“
___________________
Ort und Datum
__________________
Unterschrift
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Anlage I
Zu den Grundsätzen und Verpflichtungen für
Jagdgäste in Eigenjagden der Gemeinde Nettersheim
Entgelte für den Jagderlaubnisschein
(A)
(B)
(B1)
(B2)
(B3)
Ständige Jagderlaubnisscheine (JJ)
Gelegentlicher Jagderlaubnisscheine für 10 Jagdtage
Für Rotwild, Rehwild und Schwarzwild
Für Rehwild und Schwarzwild
Für Hirsche der Klasse 1 u. 2
500,00 €
200,00 €
100,00 €
500,00 €
Führungsentgelt für Hirsche der Klasse 1 und 2 je Jagdtag
Teilnahme an Bewegungsjagd mindestens
100,00 €
35,00 €
Abschussentgelte
Rotwild:
Rothirsch Klasse 1 und 2
Bis 3,0 kg Geweihgewicht
Bis 3,5 kg
Bis 4,0 kg
Bis 4,5 kg
Bis 5,0 kg
Bis 5,5 kg
Bis 6,0 kg
Bis 6,5 kg
Bis 7,0 kg
Bis 7,5 kg
Bis 8,0 kg
Bis 8,5 kg
Bis 9,0 kg
Darüber je 100 g
1.000,00 €
1.750,00 €
2.000,00 €
2.250,00 €
2.500,00 €
2.750,00 €
3.000,00 €
3.500,00 €
4.000,00 €
4.500,00 €
5.000,00 €
5.500,00 €
6.000,00 €
100,00 €
Rothirsch Klasse 3
Spießer
Gabler und Sechser
Achter und Eissprossenzehner
150,00 €
300,00 €
500,00 €
Kahlwild
Kälber
Schmaltiere
Alttiere
50,00 €
75,00 €
100,00 €
Rehwild
Rehbock Klasse 1
Rehbock Klasse 2
Weibliches Wild, Kitze
200,00 €
25,00 €
0,00 €
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Schwarzwild
Keiler ab 2 Jahre
Bis 80 kg
Über 80 kg
Überläufer
Bache ab 2 Jahre
Sonstiges Schwarzwild
300,00 €
600,00 €
75,00 €
100,00 €
0,00 €