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Beschlussvorlage (Windenergie hier: Sachstandsbericht)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
39 kB
Datum
29.04.2009
Erstellt
23.04.09, 21:38
Aktualisiert
23.04.09, 21:38

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 21.04.2009 - Der Bürgermeister Az: 60 Lq/Wd Nr. der Ratsdrucksache: 1586 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Strukturförderungsausschuss 29.04.2009 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Windenergie hier: Sachstandsbericht __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Laqua __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StrukA @GRK2@ @GRK3@ @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1586 1. Sachverhalt: Im März 2009 wurde ein Bauantrag auf Errichtung von vier Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 146,25 m (Nabenhöhe 100,00 m und Rotorradius 46,25 m) bei der Stadt Bad Münstereifel eingereicht. Aus der vorliegenden Baubeschreibung geht hervor, dass die Anlage aus einem Stahlrohrturm und einem Rotor mit drei Blättern besteht. Die vier verschiedenen Baugrundstücke liegen westlich von Schönau in einer landwirtschaftlichen Nutzfläche und sind dem Außenbereich gem. § 35 BauGB zuzuordnen (s. beigefügten Plan). Da die Anlagen eine Gesamthöhe von mehr als 50 m haben ist ein Genehmigungsverfahren gem. § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlich. An Herstellungskosten sind für alle vier Anlagen 7,5 Mio. Euro angegeben. Der Energieertrag beläuft sich auf 20.000 kWh pro Jahr mit einer Leistung von 2.000 kW. In dem Genehmigungsverfahren nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz ist von der Stadt Bad Münstereifel, ggf. unabhängig von der Beurteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB, eine Stellungnahme innerhalb eines Monats abzugeben. Daher wurde fristgerecht Stellung bezogen. Die vorgelegten Antragsunterlagen sind nach Ansicht der Stadt Bad Münstereifel unvollständig. Nachfolgendes ist zu ergänzen: 1. Lageplan gem. §§1 und 3 BauPrüfVO 2. Landschaftspflegerischer Begleitplan hinsichtlich Kompensationsmaßnahmen 3. Maßnahmenkonzept hinsichtlich der planungsrelevanten Vorkommen insbesondere von Rotmilan und Schwarzmilan bezüglich der Standorte WEA 3 und 4 4. Übersichtplan mit Darstellung der beiden Radioteleskopanlagen 5. Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer, auf deren Grundstücken die Anlagen errichtet werden sollen, sowie der Eigentümer, auf denen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen liegen und durch Übernahme von Baulasten gesichert werden müssen. 6. Genaue textliche und zeichnerische Beschreibung und Darstellung der Erschließungswege zu den beantragten Anlagenstandorten unter Berücksichtigung der erforderlichen Schwerlasttransporte. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass der Antrag so gestellt ist, dass es sich bei dem Antragsinhalt um ein (einziges) Vorhaben mit vier einzelnen Windrädern im Sinne des § 29 BauGB, also um einen (einzigen) Verfahrensgegenstand handelt. Die Antragstellerin hat in der vorgelegten Projektbeschreibung dargelegt, dass nur bei einer Auslegung des Windparks mit vier (der untereinander verkabelten) Anlagen ein wirtschaftlicher Betrieb gegeben ist. Sollte mithin bereits ein Windrad nicht genehmigungsfähig sein, ist der Antrag insgesamt abzulehnen. Es wurde darauf hingewiesen, dass sowohl die Zwei-Monats-Frist als auch die Zustimmungsfiktion nach § 36 BauGB nur ausgelöst werden, wenn ein vollständiges Einvernehmensgesuch vorliegt, was nach städtischer Auffassung bislang nicht der Fall ist. Für den Fall, dass der Kreis den Antrag für vollständig und bescheidungsfähig hält oder dass der Kreis vor Ablauf der Zwei-Monats-Frist entscheiden muss, wurde vorsorglich das Einvernehmen der Stadt verweigert. Eine endgültige Entscheidung soll nach Eingang der vollständigen und prüffähigen Antragsunterlagen und der dann neu ausgelösten Frist erfolgen. Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Umweltrecht, Herr Dr. Beutling aus Köln wurde seitens der Stadt für die rechtliche Prüfung und Begleitung hinzugezogen. Auf Grund des vorliegenden Antrags fand am 01.04.2009 eine Informationsveranstaltung zum Thema Windkraft in Bad Münstereifel in der Konvikt-Kapelle statt. Hierbei wurde von Herrn Rechtsanwalt Dr. Beutling ausführlich die Antragssituation und die rechtlichen Rahmenbedingungen erläutert, und die weiteren Vorgehensweisen und Handlungsmöglichkeiten nicht nur in Bezug auf den vorliegenden Antrag, sondern auch auf das gesamte Thema Windenergie aufgezeigt. In einer anschließenden Diskussionsrunde wurde seitens der Bürger intensiv und konstruktiv diskutiert. Es wurden Ängste und Bedenken, insbesondere seitens der Bürger in Schönau Seite 3 von Ratsdrucksache 1586 geäußert, wobei den Bürgern zumindest zum größten Teil der Zusammenhang zwischen Ausweisung einer Konzentrationszone und Privilegierung von Einzelanlagen bewusst war. So wurde auch nachgefragt, warum die Stadt bisher keine Konzentrationszone ausgewiesen hätte. Hierzu wurde verwaltungsseitig und von Herrn Dr. Beutling festgestellt, dass man dann heute die gleiche Diskussion führen müsste, da vor Jahren lediglich eine recht kleine Fläche für drei bis vier, max. 100 m hohe Windräder ausgewiesen, und diese dann evtl. bebaut worden wäre. Zwischenzeitlich hat die Rechtsprechung solche Planungen jedoch als zu negativ und in Richtung einer beabsichtigten Verhinderung eingestuft, da die Größe einer Konzentrationszone in einem vertretbaren Verhältnis zur Gesamtgröße der Gemeinde stehen muss. Darüber hinaus ist heute eine Höhe von 150 m, wie beantragt, Stand der Technik, was ebenfalls eine Nachbesserung und damit die ähnliche Diskussion wie sie nun erfolgt, erforderlich machen würde. Nachfolgend ist dargestellt, welche Untersuchungen des Stadtgebietes von Bad Münstereifel auf Eignungsflächen zur Errichtung von Windenergieanlagen stattgefunden haben: Gesamtbetrachtung 1998 Für die Auswahl von potentiell geeigneten Standorten für die Errichtung von Windenergieanlagen erfolgte 1998 eine flächendeckende Untersuchung des gesamten Stadtgebietes. Die Untersuchung erfolgte auf Grundlage folgender Veröffentlichungen: Basisinformation Wind „Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ des Ministeriums für Bauen und Wohnen des Landes NRW sowie dem gemeinsamen Runderlass „Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Windenergieerlass)“ der Ministerien für Bauen und Wohnen / Stadtentwicklung Kultur und Sport / Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft / Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 29.11.1996. Die nicht mit ausschließenden Nutzungen belegten und ausreichend großen Flächen (In den Empfehlungen wird eine Mindestgröße von etwa 15 bis 20 ha angeben, für die Aufstellung von 4 bis 5 Anlagen unter Berücksichtigung der notwendigen Abstände) wurden anschließend mit der Windkarte überlagert. Da sich viele Bereiche in Tallagen oder in den Verschattungszonen der umfangreichen Waldgebiete befanden oder zu klein waren, ergaben sich nach dieser Überlagerung noch 7 potentiell geeignete Standorte: • • • • • • • Rupperath-Ost (12,5 ha) Wichtersberg (8 ha) Hardtberg (15,5 ha) Sasserather Heide (12,8 ha) Nöthen – Hohn (30 ha) Scheuren – Houverath (21,6 ha) Scheuren – Maulbach (8 ha) Diese Standorte wurden nach folgenden Kriterien weiter untersucht: • Erschließung und wirtschaftlicher Netzanschluss • Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes • Einfügung in das städtebauliche Gesamtkonzept • Sende- und Empfangsanlagen (Radioteleskop Effelsberg) Nach der detaillierten Beurteilung dieser potentiell geeigneten Standorte erfolgte mit Abstimmung in interfraktioneller Runde die Vorauswahl, die sich auf die Standorte Hardtberg (nordwestlich von Schönau) und Nöthen-Hohn konzentrierte. Seite 4 von Ratsdrucksache 1586 Für diese Bereiche wurde eine Flächennutzungsplanänderung vorbereitet, die aufgrund massiver Proteste in der Öffentlichkeit auf Beschluss des Rates der Stadt Bad Münstereifel jedoch nicht weiter verfolgt wurde. Weitere Untersuchungen Die weiteren Untersuchungen erfolgten unter Berücksichtigung der Belange der Radioteleskope Stockert und Effelsberg und wurden nach den Kriterien des „Windenergieerlasses“ vom 3.05.00 überprüft. Die Untersuchungen beschränkten sich insbesondere auf Bereiche im südwestlichen und südöstlichen Stadtgebiet, in dem die bisher erkannten Flächenpotentiale lagen. Insgesamt wurden 9 weitere Standorte untersucht. • • • • • • • • • 1 2 3 4 5 6 7 8 9 westlich von Schönau (ca. 10 ha) Vollmert (ca. 4,5 ha) zwischen Reckerscheid und Willerscheid (ca. 2,4 ha) östlich von Esch (ca. 8 ha) zwischen Hilterscheid und Ohlerath (ca. 3 ha) zwischen Ohlerath und Rupperath (ca. 1 ha) nordöstlich von Ellesheim (ca. 2 ha) zwischen Hummerzheim und Berresheim (ca. 1 ha) westlich von Willerscheid (ca. 4 ha) Die Standorte 1, 2 und 3 sind aufgrund der Sichtbeziehung zu einem der Radioteleskope problematisch. Der Standort 4 erfüllt begrenzt die Anforderungen für die Ausweisung einer Konzentrationszone mit gerade mal 3 Anlagen mit einer maximalen Höhe von 100 m. Der Standort 8 eignet sich für die Errichtung einer Einzelanlage von max. 80 m Höhe. Die Standorte 5, 6, 7 und 9 eignen sich für Einzelanlagen bis zu einer Höhe von 100 m. Die Standorte 5 bis 9 weisen eine sehr geringe Flächengröße und eingeschränkte Windverhältnisse auf. Alle vorgenannten Standorte sind von der Flächengröße nicht geeignet für eine Konzentrationszone mit 4 bis 5 Anlagen. Eine größere zusammenhängende Fläche die nicht von den Radioteleskopen beeinflusst ist, liegt zwischen Ellesheim, Berresheim und Rupperath. Dieser Bereich liegt jedoch in einer Tallage und ist zu einem großen Teil bewaldet. Alle bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchungen gehen von einer maximalen Anlagenhöhe (Rotorspitze) von 100 m aus. Der Abstand zum Wald wurde mit 35 m (nach Windenergieerlass 1997 bzw. 2000 bzw. 2002) berücksichtigt. Der aktuelle Windkrafterlass ist seit 2005 in Kraft. Tabuflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen sind nach dem aktuellen Erlass: - Nationalparke, festgesetzte, ausgewiesene oder einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile und Biotope gemäß §§ 47 und 62 LG, international bedeutsame Feuchtgebiete gemäß RAMSAR-Konvention sowie Europäische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Seite 5 von Ratsdrucksache 1586 - nachgewiesene avifaunistisch bedeutsame Rast-, Nahrungs-, Mauser- und Brutplätze sowie Zugbahnen und Flugkorridore, Wald, Überschwemmungsgebiete. Die Abstände zwischen naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) der Windkraftanlage als Pufferzone betragen: - - Nationalparke, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, Biotope gemäß § 62 LG > 200 m sofern sie insbesondere dem Schutz bedrohter Vogelarten dienen sowie bei international bedeutsamen Feuchtgebieten gemäß RAMSAR-Konvention und Europäischen Vogelschutzgebieten > 500 m Wald (insbes. wegen Brandschutz) > Abstand = Höhe der Anlage Der aktuelle Windkraftanlagen-Erlass sagt zur Anlagenhöhe aus: Höhenbegrenzungen Nach § 16 Abs. 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO – kann die Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen dargestellt werden; dabei sind das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (Nr. 5.2.2.3) und der Stand der Anlagentechnik (z. B „gängige“ Höhe) zu berücksichtigen. Höhenbeschränkungen müssen aus der konkreten Situation abgeleitet und städtebaulich begründet sein; dazu gehört auch die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Allerdings muss in die Abwägung eingestellt werden, ob die Konzentrationszone auch unter Berücksichtigung der beschränkenden Regelungen wirtschaftlich noch sinnvoll genutzt werden können. Aufgrund der aktuellen Diskussion und der Vorgaben aus den interfraktionellen Beratungen, insbesondere auch im Hinblick auf den Antrag zur Errichtung von 4 Anlagen westlich von Schönau, wurden die bisherigen Untersuchungen nochmals überprüft. Die Einsehbarkeitsbetrachtungen wurden auch für Anlagen bis zu 150 m durchgeführt. Unter Berücksichtigung der Belange des Radioteleskops Effelsberg verbleiben bei Anlagenhöhen von 150 m im wesentlichen nur Flächen im westlichen Stadtgebiet, unter denen ist auch die Fläche, die Antragsgegenstand ist, sowie eine Fläche bei Berresheim. Die Flächen bei Vollmert wurden ebenfalls noch einmal, auch im Hinblick auf eine mögliche Inanspruchnahme von Wald, betrachtet. Nach den Prüfungen des Max-Planck-Institutes, das bei etlichen Prüfungsschnitten mit eingebunden wurde, ist die Abschattung voraussichtlich zu gering, um eine wirkungsvolle Dämpfung möglicher Störsignale zu erwirken. Bei allen Betrachtungen wurde ein Abstand von 500 m zu den Ortslagen und von 300 m zu Einzelgehöften zu Grunde gelegt. Der Windkraftanlagenerlass von 2005 empfiehlt Abstände von 1500 m. Zitat 1: Es wird daher empfohlen, bei der Regionalplanung und der Bauleitplanung im Rahmen der planerischen Abwägung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren im Sinne des vorbeugenden Immissionsschutzes zu steuern und i.d.R. einen Mindestabstand von 1500 Metern vorzugeben. Aus Gründen der Vorsorge gegen beeinträchtigende Wirkungen von Windenergieanlagen ist in der Bauleitplanung ein Abstand von 1500 Metern zu einer schützenswerten Wohnbebauung durchaus begründbar. Zitat 2: Schädliche Umwelteinwirkungen lassen sich durch die Einhaltung erforderlicher Abstände, ggf. in Verbindung mit Standortverschiebungen oder Auflagen (Drehzahlbegrenzung, zeitweise Abschaltung) vermeiden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.07.1998 - 7 B 956/98 NVwZ 1998, 980). Auf die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips wird Seite 6 von Ratsdrucksache 1586 hingewiesen. Bei einem Abstand von 1500 Metern werden in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen. Bei geringeren Abständen muss das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Einzelfall geprüft werden. Dieser Abstand wurde bei allen, also auch bei den aktuellen Betrachtungen nicht zu Grunde gelegt, da bei diesen Abständen im Stadtgebiet bei der Vielzahl der Orte keine geeigneten Flächen vorhandenen sind. Die Rechtssprechung sagt hierzu: Urteil des 4. Senats BVerwG vom 24.01.2008 – Leitsatz Die Gemeinde muss ihre zunächst gewählten Kriterien (z.B. Pufferzonen) für die Festlegung der Konzentrationsflächen nochmals prüfen und gegebenenfalls ändern, wenn sich herausstellt, das damit der Windenergie nicht substanziell Raum geschaffen wird. Will sie an den Kriterien festhalten, muss sie auf eine planerische Steuerung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verzichten. Waldbereiche Das Stadtgebiet von Bad Münstereifel hat sehr große zusammenhängende Waldflächen, die zum Teil als Naturschutz- und FFH-Gebiet ausgewiesen sind. Nach dem Windkraftanlagenerlass von 2005 sind Windenergieanlagen im Wald nicht zulässig. Zitat: Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit kommt die Ausweisung von Bereichen für die Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Natur, in Waldbereichen und in Überschwemmungsbereichen nicht in Betracht. Der vorhergehende Erlass vom 03.05.2002 ließ Windenergieanlagen in Waldgebieten unter bestimmten Voraussetzungen zu. Zitat: In Waldbereichen dürfen Windenergiegebiete nur unter Beachtung der Ziele des Landesentwicklungsplanes (insbesondere Ziel B.III.3.2) ausgewiesen werden. Das kommt in Betracht, wenn eine Fläche im Gebietsentwicklungsplan als Waldbereich dargestellt, in der Örtlichkeit aber nicht oder nur in geringem Umfang mit Bäumen bestockt ist, und bei der Errichtung der Anlage keine wesentlichen zusätzlichen Eingriffe in die Natur (z.B. durch neue oder erheblich verbreiterte Waldwege) zu erwarten sind. Die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde (§ 39 Landesforstgesetz -LFoG-). Bei der Entscheidung hat die Forstbehörde die Ziele und Erfordernisse der Landesplanung zu beachten, die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit abzuwägen (§ 39 Abs. 2 bis 4 LFoG). Dabei sind im Hinblick auf die Erhaltung des Waldes möglichst solche Standorte zuzulassen, an denen Errichtung und Betrieb der Anlage die bestehenden Waldfunktionen nicht oder nur gering beeinträchtigen. Dies gilt z.B. für bereits infrastrukturell genutzte Standorte (z.B. aufgegebene militärische Einrichtungen), die gleichwohl den gesetzlichen Waldbegriff erfüllen. Darüber hinaus sollen • Bauart und Errichtung (Transport und Aufbau) der Anlage zu einer geringst möglichen Inanspruchnahme von Waldbäumen führen, • bei Anlagen mit Horizontalachse der unterste Punkt der Rotorfläche mindestens 70 m über dem Boden liegen, • der Anschluss der Anlage an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung über bestehende Wegetrassen im Tiefbau erfolgen. Seite 7 von Ratsdrucksache 1586 Soweit Anlagen im Wald oder bis zu 35 m vom Waldrand entfernt errichtet werden sollen, hat sich der Betreiber der Windenergieanlage zu verpflichten, im Falle von Schäden an der Anlage durch umfallende Bäume auf einen Ersatzanspruch zu verzichten. Darüber hinaus soll er den Waldbesitzer von Verkehrssicherungspflichten freistellen, die sich aus der Errichtung oder dem Betrieb im Wald ergeben. Für das Stadtgebiet Bad Münstereifel bedeutet dies, nach Rücksprache mit der Bezirksregierung, dass Waldflächen nur dann herangezogen werden könnten, wenn im gesamten Stadtgebiet keine anderen Flächen zur Verfügung stehen würden und die vorgenannten Kriterien und Auflagen erfüllt würden. Dies trifft für Bad Münstereifel jedoch nicht zu, da z.B. die Fläche bei Schönau außerhalb von Waldflächen liegt. Konkret bedeutet dies, dass Wald „Tabubereich“ ist. Ein weiteres Kriterium sind die Belange des Arten- und Biotopschutzes. Unter Wertung all dieser Untersuchungen auch im Bezug auf die Waldflächen ist das weitere Vorgehen zu beschließen. Der Windenergie ist bei entsprechender Planung in substantieller Weise Raum zu verschaffen. Ob es bei einer Fläche des Stadtgebietes von rd. 15.000 ha ausreicht, nur eine Zone mit max. 10 ha, gegebenenfalls auch nur 5 - 6 ha auszuweisen, ist fraglich. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG Münsters ist folgendes festzuhalten: • In seinem Urteil von 24.01.2008 hat das Bundesverwaltungsgereicht eine gemeindliche Konzentrationszonenplanung mit einer Größe von 59 ha für unwirksam erklärt, da die Gemeinde starr an einem Abstand von 1.000 m zur Wohnbebauung sowie einer Mindestgröße von 25 ha für eine Konzentrationszone festgehalten hat. • Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Urteil vom 28.08.2008 eine Konzentrationszone von 39 ha für unwirksam erklärt, wenn der GEP für das Gemeindegebiet eine Fläche von 195 ha vorsieht. Bei dieser Sachlage nur zwei Anlagen mit einer Gesamthöhe von unter 100 m zu ermöglichen, die zudem nachts schallreduziert betrieben werden müssten, sei abwägungsfehlerhaft. • In einem weiteren Urteil vom 28.02.2008 hat das Oberverwaltungsgericht gemeindliche Konzentrationszonen mit einer Gesamtgröße von 0,7 qkm bei einer Größe des Stadtgebietes von 158 qkm für unwirksam erklärt. Diese gerichtlichen Entscheidungen können lediglich Anhaltspunkte dafür geben, wie die Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall mit Konzentrationszonen in einer bestimmten Größenordnung umgegangen ist. Die Urteile lassen jedoch gewisse Rückschlüsse im Bezug auf die Ausweisung einer Konzentrationszone im Stadtgebiet zu. Bei einer möglichen Fläche von 5-6ha, aber auch bei einer Fläche von 10 ha für eine Konzentrationszone ist zu empfehlen, die zunächst gewählten Kriterien wie z.B. die Pufferzonen nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Will die Stadt an den Kriterien festhalten, erscheint das Abwägungsergebnis sehr bedenklich. Es wird auf den Leitsatz aus dem Urteil vom 24.01.2008 verwiesen: „ Die Gemeinde muss ihre zunächst gewählten Kriterien (z.B. Pufferzonen) für die Festlegung der Konzentrationsflächen nochmals prüfen und gegebenenfalls ändern, wenn sich herausstellt, das damit der Windenergie nicht substanziell Raum geschaffen wird. Will sie an den Kriterien festhalten, muss sie auf eine planerische Steuerung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verzichten.“ 2. Rechtliche Würdigung 3. Finanzielle Auswirkungen Bei Genehmigung von Anlagen stehen der Stadt Gewerbesteueranteile zu. Seite 8 von Ratsdrucksache 1586 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel 7. Beschlussvorschlag: Um Beratung wird gebeten.