Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
39 kB
Datum
29.04.2009
Erstellt
23.04.09, 21:38
Aktualisiert
23.04.09, 21:38
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Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 21.04.2009
- Der Bürgermeister Az: 60 Lq/Wd
Nr. der Ratsdrucksache: 1586
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Strukturförderungsausschuss
29.04.2009
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Windenergie
hier: Sachstandsbericht
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Berichterstatter: Herr Laqua
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StrukA
@GRK2@
@GRK3@
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1586
1. Sachverhalt:
Im März 2009 wurde ein Bauantrag auf Errichtung von vier Windenergieanlagen mit einer
Gesamthöhe von 146,25 m (Nabenhöhe 100,00 m und Rotorradius 46,25 m) bei der Stadt Bad
Münstereifel eingereicht.
Aus der vorliegenden Baubeschreibung geht hervor, dass die Anlage aus einem Stahlrohrturm und
einem Rotor mit drei Blättern besteht.
Die vier verschiedenen Baugrundstücke liegen westlich von Schönau in einer landwirtschaftlichen
Nutzfläche und sind dem Außenbereich gem. § 35 BauGB zuzuordnen (s. beigefügten Plan).
Da die Anlagen eine Gesamthöhe von mehr als 50 m haben ist ein Genehmigungsverfahren gem.
§ 4 Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlich.
An Herstellungskosten sind für alle vier Anlagen 7,5 Mio. Euro angegeben. Der Energieertrag
beläuft sich auf 20.000 kWh pro Jahr mit einer Leistung von 2.000 kW.
In dem Genehmigungsverfahren nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz ist von der Stadt Bad
Münstereifel, ggf. unabhängig von der Beurteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB, eine
Stellungnahme innerhalb eines Monats abzugeben.
Daher wurde fristgerecht Stellung bezogen.
Die vorgelegten Antragsunterlagen sind nach Ansicht der Stadt Bad Münstereifel unvollständig.
Nachfolgendes ist zu ergänzen:
1. Lageplan gem. §§1 und 3 BauPrüfVO
2. Landschaftspflegerischer Begleitplan hinsichtlich Kompensationsmaßnahmen
3. Maßnahmenkonzept hinsichtlich der planungsrelevanten Vorkommen insbesondere von
Rotmilan und Schwarzmilan bezüglich der Standorte WEA 3 und 4
4. Übersichtplan mit Darstellung der beiden Radioteleskopanlagen
5. Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer, auf deren Grundstücken die Anlagen
errichtet werden sollen, sowie der Eigentümer, auf denen die bauordnungsrechtlichen
Abstandsflächen liegen und durch Übernahme von Baulasten gesichert werden müssen.
6. Genaue textliche und zeichnerische Beschreibung und Darstellung der Erschließungswege zu
den
beantragten
Anlagenstandorten
unter
Berücksichtigung
der
erforderlichen
Schwerlasttransporte.
Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass der Antrag so gestellt ist, dass es sich bei dem
Antragsinhalt um ein (einziges) Vorhaben mit vier einzelnen Windrädern im Sinne des § 29
BauGB, also um einen (einzigen) Verfahrensgegenstand handelt. Die Antragstellerin hat in der
vorgelegten Projektbeschreibung dargelegt, dass nur bei einer Auslegung des Windparks mit vier
(der untereinander verkabelten) Anlagen ein wirtschaftlicher Betrieb gegeben ist. Sollte mithin
bereits ein Windrad nicht genehmigungsfähig sein, ist der Antrag insgesamt abzulehnen.
Es wurde darauf hingewiesen, dass sowohl die Zwei-Monats-Frist als auch die Zustimmungsfiktion
nach § 36 BauGB nur ausgelöst werden, wenn ein vollständiges Einvernehmensgesuch vorliegt,
was nach städtischer Auffassung bislang nicht der Fall ist.
Für den Fall, dass der Kreis den Antrag für vollständig und bescheidungsfähig hält oder dass der
Kreis vor Ablauf der Zwei-Monats-Frist entscheiden muss, wurde vorsorglich das Einvernehmen
der Stadt verweigert.
Eine endgültige Entscheidung soll nach Eingang der vollständigen und prüffähigen
Antragsunterlagen und der dann neu ausgelösten Frist erfolgen.
Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Umweltrecht, Herr Dr. Beutling aus Köln wurde seitens
der Stadt für die rechtliche Prüfung und Begleitung hinzugezogen.
Auf Grund des vorliegenden Antrags fand am 01.04.2009 eine Informationsveranstaltung zum
Thema Windkraft in Bad Münstereifel in der Konvikt-Kapelle statt.
Hierbei wurde von Herrn Rechtsanwalt Dr. Beutling ausführlich die Antragssituation und die
rechtlichen Rahmenbedingungen erläutert, und die weiteren Vorgehensweisen und
Handlungsmöglichkeiten nicht nur in Bezug auf den vorliegenden Antrag, sondern auch auf das
gesamte Thema Windenergie aufgezeigt.
In einer anschließenden Diskussionsrunde wurde seitens der Bürger intensiv und konstruktiv
diskutiert. Es wurden Ängste und Bedenken, insbesondere seitens der Bürger in Schönau
Seite 3 von Ratsdrucksache 1586
geäußert, wobei den Bürgern zumindest zum größten Teil der Zusammenhang zwischen
Ausweisung einer Konzentrationszone und Privilegierung von Einzelanlagen bewusst war. So
wurde auch nachgefragt, warum die Stadt bisher keine Konzentrationszone ausgewiesen hätte.
Hierzu wurde verwaltungsseitig und von Herrn Dr. Beutling festgestellt, dass man dann heute die
gleiche Diskussion führen müsste, da vor Jahren lediglich eine recht kleine Fläche für drei bis vier,
max. 100 m hohe Windräder ausgewiesen, und diese dann evtl. bebaut worden wäre.
Zwischenzeitlich hat die Rechtsprechung solche Planungen jedoch als zu negativ und in Richtung
einer beabsichtigten Verhinderung eingestuft, da die Größe einer Konzentrationszone in einem
vertretbaren Verhältnis zur Gesamtgröße der Gemeinde stehen muss. Darüber hinaus ist heute
eine Höhe von 150 m, wie beantragt, Stand der Technik, was ebenfalls eine Nachbesserung und
damit die ähnliche Diskussion wie sie nun erfolgt, erforderlich machen würde.
Nachfolgend ist dargestellt, welche Untersuchungen des Stadtgebietes von Bad Münstereifel auf
Eignungsflächen zur Errichtung von Windenergieanlagen stattgefunden haben:
Gesamtbetrachtung 1998
Für die Auswahl von potentiell geeigneten Standorten für die Errichtung von Windenergieanlagen
erfolgte 1998 eine flächendeckende Untersuchung des gesamten Stadtgebietes.
Die Untersuchung erfolgte auf Grundlage folgender Veröffentlichungen:
Basisinformation Wind „Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ des Ministeriums für
Bauen und Wohnen des Landes NRW
sowie
dem gemeinsamen Runderlass „Grundsätze für die Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen (Windenergieerlass)“ der Ministerien für Bauen und Wohnen /
Stadtentwicklung Kultur und Sport / Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft / Wirtschaft,
Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 29.11.1996.
Die nicht mit ausschließenden Nutzungen belegten und ausreichend großen Flächen (In den
Empfehlungen wird eine Mindestgröße von etwa 15 bis 20 ha angeben, für die Aufstellung von 4
bis 5 Anlagen unter Berücksichtigung der notwendigen Abstände) wurden anschließend mit der
Windkarte überlagert.
Da sich viele Bereiche in Tallagen oder in den Verschattungszonen der umfangreichen
Waldgebiete befanden oder zu klein waren, ergaben sich nach dieser Überlagerung noch 7
potentiell geeignete Standorte:
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•
Rupperath-Ost (12,5 ha)
Wichtersberg (8 ha)
Hardtberg (15,5 ha)
Sasserather Heide (12,8 ha)
Nöthen – Hohn (30 ha)
Scheuren – Houverath (21,6 ha)
Scheuren – Maulbach (8 ha)
Diese Standorte wurden nach folgenden Kriterien weiter untersucht:
• Erschließung und wirtschaftlicher Netzanschluss
• Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
• Einfügung in das städtebauliche Gesamtkonzept
• Sende- und Empfangsanlagen (Radioteleskop Effelsberg)
Nach der detaillierten Beurteilung dieser potentiell geeigneten Standorte erfolgte mit
Abstimmung in interfraktioneller Runde die Vorauswahl, die sich auf die Standorte
Hardtberg (nordwestlich von Schönau) und Nöthen-Hohn konzentrierte.
Seite 4 von Ratsdrucksache 1586
Für diese Bereiche wurde eine Flächennutzungsplanänderung vorbereitet, die aufgrund massiver
Proteste in der Öffentlichkeit auf Beschluss des Rates der Stadt Bad Münstereifel jedoch nicht
weiter verfolgt wurde.
Weitere Untersuchungen
Die weiteren Untersuchungen erfolgten unter Berücksichtigung der Belange der Radioteleskope
Stockert und Effelsberg und wurden nach den Kriterien des „Windenergieerlasses“ vom 3.05.00
überprüft.
Die Untersuchungen beschränkten sich insbesondere auf Bereiche im südwestlichen und
südöstlichen Stadtgebiet, in dem die bisher erkannten Flächenpotentiale lagen.
Insgesamt wurden 9 weitere Standorte untersucht.
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1
2
3
4
5
6
7
8
9
westlich von Schönau (ca. 10 ha)
Vollmert (ca. 4,5 ha)
zwischen Reckerscheid und Willerscheid (ca. 2,4 ha)
östlich von Esch (ca. 8 ha)
zwischen Hilterscheid und Ohlerath (ca. 3 ha)
zwischen Ohlerath und Rupperath (ca. 1 ha)
nordöstlich von Ellesheim (ca. 2 ha)
zwischen Hummerzheim und Berresheim (ca. 1 ha)
westlich von Willerscheid (ca. 4 ha)
Die Standorte 1, 2 und 3 sind aufgrund der Sichtbeziehung zu einem der Radioteleskope
problematisch.
Der Standort 4 erfüllt begrenzt die Anforderungen für die Ausweisung einer Konzentrationszone
mit gerade mal 3 Anlagen mit einer maximalen Höhe von 100 m.
Der Standort 8 eignet sich für die Errichtung einer Einzelanlage von max. 80 m Höhe.
Die Standorte 5, 6, 7 und 9 eignen sich für Einzelanlagen bis zu einer Höhe von 100 m.
Die Standorte 5 bis 9 weisen eine sehr geringe Flächengröße und eingeschränkte
Windverhältnisse auf.
Alle vorgenannten Standorte sind von der Flächengröße nicht geeignet für eine
Konzentrationszone mit 4 bis 5 Anlagen. Eine größere zusammenhängende Fläche die nicht von
den Radioteleskopen beeinflusst ist, liegt zwischen Ellesheim, Berresheim und Rupperath. Dieser
Bereich liegt jedoch in einer Tallage und ist zu einem großen Teil bewaldet.
Alle bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchungen gehen von einer maximalen
Anlagenhöhe (Rotorspitze) von 100 m aus. Der Abstand zum Wald wurde mit 35 m (nach
Windenergieerlass 1997 bzw. 2000 bzw. 2002) berücksichtigt.
Der aktuelle Windkrafterlass ist seit 2005 in Kraft.
Tabuflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen sind nach dem aktuellen Erlass:
-
Nationalparke,
festgesetzte, ausgewiesene oder einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete,
Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile,
gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile und Biotope gemäß §§ 47 und 62 LG,
international bedeutsame Feuchtgebiete gemäß RAMSAR-Konvention sowie Europäische
Vogelschutzgebiete,
FFH-Gebiete,
Seite 5 von Ratsdrucksache 1586
-
nachgewiesene avifaunistisch bedeutsame Rast-, Nahrungs-, Mauser- und Brutplätze
sowie Zugbahnen und Flugkorridore,
Wald,
Überschwemmungsgebiete.
Die Abstände zwischen naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten und dem nächstgelegenen
Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) der Windkraftanlage als Pufferzone betragen:
-
-
Nationalparke, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, Biotope gemäß § 62 LG > 200 m
sofern sie insbesondere dem Schutz bedrohter Vogelarten dienen sowie bei international
bedeutsamen Feuchtgebieten gemäß RAMSAR-Konvention und Europäischen
Vogelschutzgebieten > 500 m
Wald (insbes. wegen Brandschutz) > Abstand = Höhe der Anlage
Der aktuelle Windkraftanlagen-Erlass sagt zur Anlagenhöhe aus:
Höhenbegrenzungen
Nach § 16 Abs. 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO – kann die Begrenzung der Höhe
baulicher Anlagen dargestellt werden; dabei sind das Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme (Nr. 5.2.2.3) und der Stand der Anlagentechnik (z. B „gängige“ Höhe) zu
berücksichtigen. Höhenbeschränkungen müssen aus der konkreten Situation abgeleitet
und städtebaulich begründet sein; dazu gehört auch die Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Allerdings muss in die Abwägung eingestellt
werden, ob die Konzentrationszone auch unter Berücksichtigung der beschränkenden
Regelungen wirtschaftlich noch sinnvoll genutzt werden können.
Aufgrund der aktuellen Diskussion und der Vorgaben aus den interfraktionellen Beratungen,
insbesondere auch im Hinblick auf den Antrag zur Errichtung von 4 Anlagen westlich von
Schönau, wurden die bisherigen Untersuchungen nochmals überprüft.
Die Einsehbarkeitsbetrachtungen wurden auch für Anlagen bis zu 150 m durchgeführt. Unter
Berücksichtigung der Belange des Radioteleskops Effelsberg verbleiben bei Anlagenhöhen von
150 m im wesentlichen nur Flächen im westlichen Stadtgebiet, unter denen ist auch die Fläche, die
Antragsgegenstand ist, sowie eine Fläche bei Berresheim.
Die Flächen bei Vollmert wurden ebenfalls noch einmal, auch im Hinblick auf eine mögliche
Inanspruchnahme von Wald, betrachtet. Nach den Prüfungen des Max-Planck-Institutes, das bei
etlichen Prüfungsschnitten mit eingebunden wurde, ist die Abschattung voraussichtlich zu gering,
um eine wirkungsvolle Dämpfung möglicher Störsignale zu erwirken.
Bei allen Betrachtungen wurde ein Abstand von 500 m zu den Ortslagen und von 300 m zu
Einzelgehöften zu Grunde gelegt. Der Windkraftanlagenerlass von 2005 empfiehlt Abstände von
1500 m.
Zitat 1:
Es wird daher empfohlen, bei der Regionalplanung und der Bauleitplanung im Rahmen der
planerischen Abwägung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren im
Sinne des vorbeugenden Immissionsschutzes zu steuern und i.d.R. einen Mindestabstand
von 1500 Metern vorzugeben. Aus Gründen der Vorsorge gegen beeinträchtigende
Wirkungen von Windenergieanlagen ist in der Bauleitplanung ein Abstand von 1500 Metern
zu einer schützenswerten Wohnbebauung durchaus begründbar.
Zitat 2:
Schädliche Umwelteinwirkungen lassen sich durch die Einhaltung erforderlicher Abstände,
ggf. in Verbindung mit Standortverschiebungen oder Auflagen (Drehzahlbegrenzung,
zeitweise Abschaltung) vermeiden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.07.1998 - 7 B 956/98 NVwZ 1998, 980). Auf die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips wird
Seite 6 von Ratsdrucksache 1586
hingewiesen. Bei einem Abstand von 1500 Metern werden in der Regel keine schädlichen
Umwelteinwirkungen vorliegen. Bei geringeren Abständen muss das Vorliegen schädlicher
Umwelteinwirkungen im Einzelfall geprüft werden.
Dieser Abstand wurde bei allen, also auch bei den aktuellen Betrachtungen nicht zu Grunde
gelegt, da bei diesen Abständen im Stadtgebiet bei der Vielzahl der Orte keine geeigneten Flächen
vorhandenen sind.
Die Rechtssprechung sagt hierzu:
Urteil des 4. Senats BVerwG vom 24.01.2008 – Leitsatz
Die Gemeinde muss ihre zunächst gewählten Kriterien (z.B. Pufferzonen) für die
Festlegung der Konzentrationsflächen nochmals prüfen und gegebenenfalls ändern, wenn
sich herausstellt, das damit der Windenergie nicht substanziell Raum geschaffen wird. Will
sie an den Kriterien festhalten, muss sie auf eine planerische Steuerung nach § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB verzichten.
Waldbereiche
Das Stadtgebiet von Bad Münstereifel hat sehr große zusammenhängende Waldflächen, die zum
Teil als Naturschutz- und FFH-Gebiet ausgewiesen sind.
Nach dem Windkraftanlagenerlass von 2005 sind Windenergieanlagen im Wald nicht zulässig.
Zitat:
Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit kommt die Ausweisung von Bereichen
für die Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Natur, in Waldbereichen
und in Überschwemmungsbereichen nicht in Betracht.
Der vorhergehende Erlass vom 03.05.2002 ließ Windenergieanlagen in Waldgebieten unter
bestimmten Voraussetzungen zu.
Zitat:
In Waldbereichen dürfen Windenergiegebiete nur unter Beachtung der Ziele des
Landesentwicklungsplanes (insbesondere Ziel B.III.3.2) ausgewiesen werden. Das kommt
in Betracht, wenn eine Fläche im Gebietsentwicklungsplan als Waldbereich dargestellt, in
der Örtlichkeit aber nicht oder nur in geringem Umfang mit Bäumen bestockt ist, und bei der
Errichtung der Anlage keine wesentlichen zusätzlichen Eingriffe in die Natur (z.B. durch
neue oder erheblich verbreiterte Waldwege) zu erwarten sind.
Die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart bedarf der Genehmigung durch die
Forstbehörde (§ 39 Landesforstgesetz -LFoG-). Bei der Entscheidung hat die Forstbehörde
die Ziele und Erfordernisse der Landesplanung zu beachten, die Rechte, Pflichten und
wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit
abzuwägen (§ 39 Abs. 2 bis 4 LFoG). Dabei sind im Hinblick auf die Erhaltung des Waldes
möglichst solche Standorte zuzulassen, an denen Errichtung und Betrieb der Anlage die
bestehenden Waldfunktionen nicht oder nur gering beeinträchtigen. Dies gilt z.B. für bereits
infrastrukturell genutzte Standorte (z.B. aufgegebene militärische Einrichtungen), die
gleichwohl den gesetzlichen Waldbegriff erfüllen. Darüber hinaus sollen
•
Bauart und Errichtung (Transport und Aufbau) der Anlage zu einer geringst
möglichen Inanspruchnahme von Waldbäumen führen,
•
bei Anlagen mit Horizontalachse der unterste Punkt der Rotorfläche
mindestens 70 m über dem Boden liegen,
•
der Anschluss der Anlage an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung
über bestehende Wegetrassen im Tiefbau erfolgen.
Seite 7 von Ratsdrucksache 1586
Soweit Anlagen im Wald oder bis zu 35 m vom Waldrand entfernt errichtet werden sollen,
hat sich der Betreiber der Windenergieanlage zu verpflichten, im Falle von Schäden an der
Anlage durch umfallende Bäume auf einen Ersatzanspruch zu verzichten. Darüber hinaus
soll er den Waldbesitzer von Verkehrssicherungspflichten freistellen, die sich aus der
Errichtung oder dem Betrieb im Wald ergeben.
Für das Stadtgebiet Bad Münstereifel bedeutet dies, nach Rücksprache mit der Bezirksregierung,
dass Waldflächen nur dann herangezogen werden könnten, wenn im gesamten Stadtgebiet keine
anderen Flächen zur Verfügung stehen würden und die vorgenannten Kriterien und Auflagen erfüllt
würden.
Dies trifft für Bad Münstereifel jedoch nicht zu, da z.B. die Fläche bei Schönau außerhalb von
Waldflächen liegt. Konkret bedeutet dies, dass Wald „Tabubereich“ ist.
Ein weiteres Kriterium sind die Belange des Arten- und Biotopschutzes.
Unter Wertung all dieser Untersuchungen auch im Bezug auf die Waldflächen ist das weitere
Vorgehen zu beschließen.
Der Windenergie ist bei entsprechender Planung in substantieller Weise Raum zu verschaffen. Ob
es bei einer Fläche des Stadtgebietes von rd. 15.000 ha ausreicht, nur eine Zone mit max. 10 ha,
gegebenenfalls auch nur 5 - 6 ha auszuweisen, ist fraglich.
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG Münsters
ist folgendes festzuhalten:
• In seinem Urteil von 24.01.2008 hat das Bundesverwaltungsgereicht eine gemeindliche
Konzentrationszonenplanung mit einer Größe von 59 ha für unwirksam erklärt, da die
Gemeinde starr an einem Abstand von 1.000 m zur Wohnbebauung sowie einer
Mindestgröße von 25 ha für eine Konzentrationszone festgehalten hat.
• Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Urteil vom 28.08.2008 eine
Konzentrationszone von 39 ha für unwirksam erklärt, wenn der GEP für das
Gemeindegebiet eine Fläche von 195 ha vorsieht. Bei dieser Sachlage nur zwei Anlagen
mit einer Gesamthöhe von unter 100 m zu ermöglichen, die zudem nachts schallreduziert
betrieben werden müssten, sei abwägungsfehlerhaft.
• In einem weiteren Urteil vom 28.02.2008 hat das Oberverwaltungsgericht gemeindliche
Konzentrationszonen mit einer Gesamtgröße von 0,7 qkm bei einer Größe des
Stadtgebietes von 158 qkm für unwirksam erklärt.
Diese gerichtlichen Entscheidungen können lediglich Anhaltspunkte dafür geben, wie die
Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall mit Konzentrationszonen in einer bestimmten
Größenordnung umgegangen ist.
Die Urteile lassen jedoch gewisse Rückschlüsse im Bezug auf die Ausweisung einer
Konzentrationszone im Stadtgebiet zu.
Bei einer möglichen Fläche von 5-6ha, aber auch bei einer Fläche von 10 ha für eine
Konzentrationszone ist zu empfehlen, die zunächst gewählten Kriterien wie z.B. die Pufferzonen
nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Will die Stadt an den Kriterien festhalten,
erscheint das Abwägungsergebnis sehr bedenklich.
Es wird auf den Leitsatz aus dem Urteil vom 24.01.2008 verwiesen:
„ Die Gemeinde muss ihre zunächst gewählten Kriterien (z.B. Pufferzonen) für die Festlegung der
Konzentrationsflächen nochmals prüfen und gegebenenfalls ändern, wenn sich herausstellt, das
damit der Windenergie nicht substanziell Raum geschaffen wird. Will sie an den Kriterien
festhalten, muss sie auf eine planerische Steuerung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
verzichten.“
2. Rechtliche Würdigung
3. Finanzielle Auswirkungen
Bei Genehmigung von Anlagen stehen der Stadt Gewerbesteueranteile zu.
Seite 8 von Ratsdrucksache 1586
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
7. Beschlussvorschlag:
Um Beratung wird gebeten.